# taz.de -- BGH-Urteil Demente im Pflegeheim: Immer mit Fenstersturz rechnen
       
       > Demente Menschen handeln oft unkalkulierbar. Sie dürfen daher nicht in
       > Zimmern mit leicht zu öffnenden Fenstern untergebracht werden, so der
       > BGH.
       
 (IMG) Bild: Demente BewohnerInnen dürfen nicht in Zimmern mit leicht zu öffnenden Fenstern untergebracht werden
       
       Karlsruhe taz | Pflegeheime müssen demente BewohnerInnen mit
       Selbstgefährdungsneigung davor bewahren, dass sie aus dem Fenster steigen.
       Dies stellte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) fest. Die Witwe eines
       dementen Mannes, der nach einem Fenstersturz starb, kann jetzt auf
       Schmerzensgeld hoffen.
       
       Im konkreten Fall war ein 1950 geborener Mann seit Februar 2014 in einem
       [1][Pflegeheim] in Nordrhein-Westfalen untergebracht. Sein Zimmer lag im 3.
       Obergeschoss. Nach fünf Monaten stieg er durch ein nicht gesichertes
       Dachfenster, stürzte ab und starb an den Verletzungen.
       
       Seine Witwe verlangte von dem Heim 50.000 Euro Schmerzensgeld. Der demente
       Mann, der unter Unruhezuständen, Lauftendenz und Desorientierung litt,
       hätte viel besser geschützt werden müssen, argumentierte sie. Die Gefahr
       eines Fenstersturzes habe sich aufgedrängt, weil man über einen Heizkörper
       und eine Fensterbank geradezu stufenartig zur Fensteröffnung kommen konnte.
       
       Bei den Gerichten in Nordrhein-Westfalen hatte die Frau keinen Erfolg. Das
       Heim habe keine Pflicht gehabt, die Fenster besonders zu sichern, entschied
       das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im November 2019. Da der unruhige Mann das
       Zimmer über die Tür jederzeit verlassen konnte, musste das Heim nicht damit
       rechnen, dass er aus dem Fenster klettern werde. Der Fenstersturz gehöre
       daher zur alltäglichen Risikosphäre des Bewohners. Es habe vorab keine
       Hinweise auf diese Gefahr gegeben.
       
       ## Goodbye offene Fenster?
       
       Beim BGH hatte die Frau nun aber mehr Erfolg. Zwar müsse die Würde und die
       Selbstbestimmung der Heimbewohner gewahrt bleiben, dennoch hätte das Heim
       mehr tun müssen, die Bewohner vor Gefahren zu schützen, die sie nicht
       beherrschen, so die Karlsruher RichterInnen. Der demente Mann sei zum
       Beispiel erstaunlich beweglich gewesen und immer wieder aus seinem Gehwagen
       herausgeklettert.
       
       Was ein Heim konkret tun muss, hänge von den Umständen des jeweiligen
       Einzelfalls ab, betonte der Vorsitzende BGH-Richter Ulrich Herrmann.
       Allerdings habe der Heimträger auch Sicherungspflichten gegen Gefahren,
       deren Verwirklichung zwar nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders
       schweren Folgen führen kann. Dies habe das OLG Hamm übersehen, kritisierte
       nun der BGH.
       
       Ein Mensch mit [2][Demenz], bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare
       Handlungen jederzeit möglich scheinen, dürfe nicht in einem
       Obergeschoss-Wohnraum mit einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht
       werden, so der BGH.
       
       Das OLG Hamm muss nun erneut über den Fall entscheiden. Seine bisherige
       Abwägung sei unvollständig und damit fehlerhaft gewesen, kritisierte der
       BGH. Das Karlsruher Urteil wird nun vermutlich dazu führen, dass
       vorsichtige Heimbetreiber das Öffnen von Fenstern in Pflegeheimen generell
       verhindern.
       
       14 Jan 2021
       
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