# taz.de -- Nord-Stream-Verfahren geht weiter: Schweigepflicht gilt nur für Deutsche
> Die Verteidigung des Angeklagten Serhii K. hatte eine Einstellung unter
> anderem wegen fehlender Aussagegenehmigung beantragt. Das Gericht hat das
> abgelehnt.
(IMG) Bild: Seit über elf Monaten in Isolationshaft: Serhii K. (M.) zwischen seinen Anwälten Jes Meyer-Lohkamp (l.) und Lars Brögeler
Der Hamburger Prozess um die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines geht
weiter. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat einen [1][Antrag der
Verteidigung auf Einstellung des Verfahrens] am Dienstag abgelehnt.
Die Anwälte des [2][ukrainischen Offiziers Serhii K.], der laut Anklage der
Kopf eines Sprengkommandos gewesen sein soll, hatten schwerwiegende
Hemmnisse für die Verteidigung ihres Mandanten geltend gemacht.
Dabei ging es in erster Linie um die Schweigepflicht, der Serhii K. als
Angehöriger der ukrainischen Armee unterliege. Die Verteidigung hatte dazu
eidesstattliche Versicherungen der direkten Dienstvorgesetzten von K., den
Armee-Obersten Roman Chervinsky und Jurii Semenyuk, vorgelegt. Demnach habe
der Angeklagte zum Zeitpunkt der Nord-Stream-Sprengung unter ihrem Kommando
gestanden.
Beide bekräftigen, dass Serhii K. der Geheimhaltungspflicht unterliege. Sie
hätten ihm keine Aussagegenehmigung erteilt und täten das auch jetzt nicht.
Sollte er dennoch Auskunft über die Tätigkeit seiner Armee-Spezialeinheit
geben, drohe ihm in der Ukraine eine Haftstrafe von bis zu acht Jahren.
Verteidiger Jes Meyer-Lohkamp hatte in seinem Einstellungsantrag
argumentiert, in dieser Situation könne Serhii K., falls er an der
Kommandoaktion beteiligt gewesen wäre, noch nicht einmal gegenüber seinen
Verteidigern darlegen, dass er auf Befehl gehandelt habe. Und auch nicht,
ob er habe erkennen können, ob solch ein Befehl rechtswidrig sei. Damit sei
er in seiner Verteidigung entscheidend eingeschränkt.
## Erklärung der Hintermänner?
Bundesanwalt Stefan Schmidt hielt dem entgegen, die eidesstattlichen
Versicherungen von K.s Vorgesetzten seien schon deswegen wenig glaubhaft,
weil sie selbst die mutmaßlichen Hintermänner des [3][Sprengstoffanschlags
auf die Gaspipeline] im Jahr 2022 seien.
Es sei auch nicht überzeugend, dass die beiden überhaupt für
Aussagegenehmigungen zuständig seien. In Deutschland zum Beispiel treffe
eine solche Entscheidung das Bundesverteidigungsministerium. Und das
ukrainische Verteidigungsministerium habe mehrfach öffentlich deutlich
gemacht, dass es an der Aufklärung des Anschlags mitwirken wolle.
Schließlich habe Serhii K. auch keine Bemühungen erkennen lassen, eine
Aussagegenehmigung zu bekommen.
All das sei aber ohnehin unerheblich, so der Anklagevertreter. Denn nach
deutschem Recht könne allein eine von deutschen Sicherheitsbehörden
verhängte Schweigepflicht ein Verfahrenshindernis darstellen. Sprich: Nur
Bundeswehrsoldaten könnten sich darauf berufen.
Das Gericht schloss sich dieser Sichtweise an. Nur wenn deutsche Behörden
durch widersprüchliches Handeln einen Angeklagten in eine unausweichliche
Lage brächten, könne dies eine Verfahrenseinstellung begründen. Sonst
könnte jeder ausländische Spion sich auf die fehlende Aussagegenehmigung
seines Heimat-Geheimdienstes berufen und so in Deutschland der
Strafverfolgung entgehen, sagte die Vorsitzende Richterin [4][Anne
Meier-Göring] – „sogar der [5][Tiergarten-Mörder]“.
Auch die weiteren Argumente der Verteidigung für ein vorzeitiges
Verfahrensende ließ das Gericht nicht gelten. Meyer-Lohkamp hatte
argumentiert, sowohl sein Mandant als auch dessen Familie seien in Gefahr,
Ziel eines russischen Anschlags zu werden. Das wollte Meier-Göring zwar
zumindest in Bezug auf Serhii K. selbst nicht in Abrede stellen. Allerdings
bestehe dieses Risiko unabhängig davon, wie K. sich vor Gericht verteidige.
„Für seine Sicherheit ist auf anderem Wege Sorge zu tragen“, sagte die
Richterin.
Schließlich hatte die Verteidigung auf die seit über elf Monaten andauernde
Isolationshaft im Hamburger Untersuchungsgefängnis abgestellt, die die
kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten beeinträchtigen könne. Dazu
erwiderte Bundesanwalt Schmidt, die – von seiner Behörde erwirkten –
Einschränkungen der Kommunikation könnten nur dann eine Einstellung des
Verfahrens begründen, wenn eine tatsächliche, durch die Isolation bedingte
Erkrankung belegt sei. Das sei bei Serhii K. aber nicht der Fall.
Auch damit hat sich die Anklageseite durchgesetzt. Richterin Meier-Göring
sagte jedoch: „Der Senat weiß um die Haftbedingungen und wird sich bemühen,
zu Verbesserungen beizutragen.“
27 Oct 2026
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## AUTOREN
(DIR) Jan Kahlcke
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