# taz.de -- taz-Anwalt über die Rote Hilfe: Manche Kritik an der Roten Hilfe riecht nach Putins Russland
> Wer Betroffene von Strafverfolgung unterstützt, handelt nicht der
> Verfassung zuwider. Denn auch die Justiz handelt nicht immer
> rechtsstaatlich.
(IMG) Bild: Findet er hier Rote Hilfe? Polizist bei einer Durchsuchung im März 2024 in Berlin
Die [1][Rote Hilfe] organisiert über 14.000 Menschen: Sie leistet
Rechtshilfe durch Öffentlichkeitsarbeit und finanzielle Unterstützung der
Verteidigung von politisch Verfolgten, von Antifaschisten, von
Demonstranten, aber auch von Mitgliedern „krimineller“ (Klimakleber) oder
„terroristischer“ (Ex-RAF) Vereinigungen. Sie unterstützt auch die
Betroffenen durch Zuwendungen.
Wer Betroffene von Strafverfolgung unterstützt, handelt nicht der
Verfassung zuwider: Die Verfassung verlangt eine wirksame Verteidigung.
Wenn sich ein Verein diese Aufgaben zum Ziel setzt, ist daran und an einer
Mitgliedschaft nichts auszusetzen. Die Versuche, StrafverteidigerInnen zu
Gesinnungskomplizen ihrer Mandanten zu erklären, ist mit dem aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Recht auf wirksame Verteidigung nicht
vereinbar.
Einem Berliner Strafverteidiger, der jüngst in die BVV Neukölln gewählt
wurde, wird öffentlich Komplizenschaft mit „Clan-Kriminellen“ nachgeredet,
weil er Angehörige dieses „Phänomens“ verteidigt hat.
Den Älteren unter uns ist noch erinnerlich, wie die Öffentlichkeit mit
Verteidigern der ersten Generation der RAF umgesprungen ist. [2][Christian
Ströbele] wurde aus dem [3][RAF-Verfahren in Stammheim] ausgeschlossen,
weil er die Kommunikation zwischen in folterähnlicher Isolationshaft
Inhaftierten aufrechterhalten hat („Infosystem“). Ein langes Verfahren
endete mit einer geringen Geldstrafe und einer beachtlichen Karriere als
Politiker.
Den RAF-Verteidiger [4][Otto Schily] trieben die Zeitläufte ausgerechnet
ins Bundesinnenministerium. Ein Verteidiger der Angeklagten des „2. Juni“
(Peter Lorenz, siehe unten) schaffte es in Berlin in das Amt des
Justizsenators.
Das skandalisierende Misstrauen gegenüber der Roten Hilfe geht über das
Misstrauen gegenüber StrafverteidigerInnen noch weit hinaus. Der Roten
Hilfe wird „eine Scharnierfunktion“ vorgeworfen, weil sie von
Linksextremisten und Linksalternativen akzeptiert werde (was tatsächlich
für sie spricht). Sie pflege massiv das Feindbild „Staat“ und ziele darauf,
den Staat und seine Institutionen als „Repressionsapparat“ zu
verunglimpfen. Was sonst aber sind Inhaftierungen und Verurteilungen als
Repression?
## Immer wieder Kampagnen gegen Mitglieder
Verfassungsschutzämter beobachten den Verein und nennen ihn in
einschlägigen Berichten. Doch nicht jede Einschätzung eines Amtes für
Verfassungsschutz übersteht den Wandel der historischen Beurteilung. Kritik
an staatlichen Maßnahmen ist nicht verfassungswidrig, nur weil sie dessen
Tun „delegitimiert“. Diese Argumentation riecht nach Putins Russland.
Immer wieder gibt es Kampagnen gegen Mitglieder. Zuletzt traten zwei
Richter des Bremer Staatsgerichtshofs (auf Ticket der Linkspartei) im
Februar 2026 zurück, nachdem CDU und FDP ihre Mitgliedschaft in der Roten
Hilfe skandalisiert hatten. Im Jahre 2007 traten prominente Mitglieder der
Bundestagsfraktion der Linken öffentlich dem Verein bei. Eine
Juso-Vorsitzende, Rechtsanwältin, verließ den Verein im selben Jahr,
nachdem sie dafür gescholten wurde. Gegen Verbotsdrohungen eines
CSU-Bundesinnenministers positionierte sich 2018 noch eine prominente
Bundestagsabgeordnete der Grünen, heute parlamentarische Geschäftsführerin.
Kritisiert wird auch: Die Rote Hilfe erwartet von den Unterstützten, dass
sie nicht mit staatlichen Stellen kooperieren. Sie sollen keine Aussagen
machen, sonst wird ihnen die Unterstützung entzogen. Der
„nemo-tenetur-se-ipso-accusare“-Grundsatz, das Justizgrundrecht, dass
niemand aussagen muss und dieses Schweigen nicht gegen ihn genutzt werden
darf, schützt die Aussagefreiheit des Angeklagten, nicht andere
verdächtigte Personen.
Ein Schweigegebot ersetzt die freie Entscheidung des Angeklagten durch eine
vom Unterstützer erzwungene Entscheidung. Das ist nicht unproblematisch. Es
entspricht dem Verhalten der Omertà oder der Ringvereine der Weimarer
Republik.
[5][Erinnert sei an das „B-Libi“ von Fritz Teufel im Prozess wegen der
Entführung des CDU-Politikers Peter Lorenz im Jahre 1980]. Ihm wurde auf
der Grundlage gefälschter „Beweise“ von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen,
in Berlin-Zehlendorf den CDU-Politiker [6][Peter Lorenz „geklaut“ und in
ein Volksgefängnis gebracht zu haben]. Am 178. Verhandlungstag brach er das
Schweigen und wies nach, dass er am Tattage im Ruhrgebiet Fließbandarbeit
verrichtete. Das widerlegte die „Beweisführung“ der Ankläger, blamierte die
Justiz.
## Schweigen ist in 99 Prozent der Fälle sachgerecht
Tatsächlich ist diese Kritik an der Roten Hilfe aber realitätsfern: Das
Schweigen ist in 99 Prozent der einschlägigen Fälle die sachgerechte
Verteidigungsstrategie. Und die Rote Hilfe selbst spricht in ihren FAQ
stets von einer Regel, von der es im Einzelfall Ausnahmen geben darf.
Das OLG Braunschweig hat Anfang des Jahres – im Zusammenhang mit einer
Kontenlöschung wegen der angeblichen Unterstützung der Antifa Ost –
festgestellt, dass für die Behauptung, der Verein trete als Unterstützer
der Gruppierung auf, „die tatsächliche Grundlage“ fehle. Der Spendenaufruf
habe sich nach der Vereinssatzung auf die anwaltliche Verteidigung von
Angeklagten und den Schutz vor Auslieferung bezogen, nicht auf die
Unterstützung der Gruppierung selbst.
Genau das ist das Motiv vieler Mitglieder der Roten Hilfe: eine wirksame
Verteidigung zu ermöglichen, Öffentlichkeit gegen durch die Justiz
organisiertes Unrecht zu schaffen. Das ist nicht nur nicht
verfassungsfeindlich, sondern auch kein Grund, ein solches Mitglied nicht
in hohe Staatsämter zu wählen. Denn es ist – bedauerlicherweise – nicht so,
dass sich die Justiz bei der Verfolgung politischer Straftaten stets
rechtsstaatlich bewährt hätte.
Johannes Eisenberg ist Strafverteidiger und Anwalt für Presserecht. Er
vertritt die taz in presserechtlichen Fragen.
1 Oct 2026
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