# taz.de -- Städte besteuern Wechselmodell-Wohnungen: Wenn das Kinderzimmer plötzlich Zweitwohnungsteuer kostet
       
       > Ein Berliner lebt abwechselnd bei jedem Elternteil. Seit er volljährig
       > ist, will das Finanzamt dafür mehr als 1.600 Euro Steuer.
       
 (IMG) Bild: Darauf muss man erst mal kommen: Volljährige Kinder im Wechselmodell sollen Zweitwohnungssteuer bezahlen
       
       Das war ein Schock für Mio Schleth: Das [1][Finanzamt] hat dem 19 Jahre
       alten Berliner Ende August geschrieben, dass er für die Zeit ab seinem 18.
       Geburtstag rund 1.640 Euro Zweitwohnungssteuer zahlen müsse. Dabei wohnt er
       – wie schon in den 15 Jahren zuvor – je zur Hälfte bei seinen getrennten
       Eltern in Berlin und zahlt dafür keine Miete. „Mit Eintritt der
       Volljährigkeit endet die elterliche Sorge“, begründet die Senatsverwaltung
       für Finanzen. Darum müssen auch Kinder über 18, die im Wechselmodell in den
       Haushalten beider Elternteile wohnen, die Abgabe zahlen.
       
       Dabei ermöglicht das Wechselmodell, dass Kinder auch nach der Trennung der
       Eltern so viel Alltag wie möglich mit beiden Elternteilen erleben können.
       Gleichzeitig wird kein Elternteil stärker durch die Betreuung belastet als
       das andere. Mütter zum Beispiel müssen ihre Berufstätigkeit nicht über
       Gebühr einschränken.
       
       Doch nun macht das Finanzamt Schleths Familie einen Strich durch die
       Rechnung. Es verlangt von ihm 20 Prozent einer fiktiven Nettokaltmiete, die
       er laut Mietspiegel zahlen müsste, wenn sein Vater ihm sein Kinderzimmer
       nicht kostenlos zur Verfügung stellen würde. Das sollen in Schleths Fall
       rund 1.033 Euro pro Jahr sein. „Ich suche gerade Arbeit und verdiene
       nichts“, klagt Schleth.
       
       „Einen besonderen Befreiungstatbestand für volljährige Kinder, die im
       Wechselmodell bei beiden Elternteilen leben, sieht das Gesetz nicht vor“,
       schreibt ein Sprecher der Berliner Finanzverwaltung der taz. Minder- und
       volljährige Kinder würden unterschiedlich behandelt, weil sich ihre
       rechtliche Stellung unterscheide: „Minderjährige unterliegen der
       elterlichen Sorge und sind rechtlich in den Haushalt ihrer Eltern
       eingebunden.“ Volljährige könnten ihren Aufenthaltsort grundsätzlich selbst
       bestimmen.
       
       ## Verbände sehen die Falschen belastet
       
       Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter kritisiert die Berliner
       Praxis: „Auch wenn Volljährige das Recht haben, über ihren Wohnsitz zu
       bestimmen, sind sie häufig noch in der Schule oder Ausbildung und somit
       wirtschaftlich nicht eigenständig“, sagt die Bundesvorsitzende Daniela
       Jaspers. Die Eltern müssten für den Unterhalt aufkommen, was die
       Zweitwohnsitzsteuer erschwere. „Aus familienpolitischen Erwägungen sollte
       es allgemein für junge Erwachsene, die noch in Schule, Ausbildung oder
       Studium sind, innerhalb einer Kommune keine Zweitwohnsitzsteuer geben.“
       
       Melanie Ulbrich, Bundesvorsitzende des Interessenverbands Unterhalt und
       Familienrecht, sagt: „Junge Volljährige sollten nicht allein deshalb mit
       Zweitwohnungssteuer belastet werden, weil sich ihr familiäres Zuhause
       infolge der Trennung ihrer Eltern auf zwei Haushalte verteilt.“
       
       Die Kommunen gehen damit unterschiedlich um. Erfurt etwa erhebt die Steuer
       ebenfalls von Volljährigen, die nicht mehr zur Schule gehen. In Nürnberg
       können dagegen Menschen mit geringem oder ohne Einkommen auf Antrag ganz
       oder teilweise von der Abgabe befreit werden. Schüler oder junge
       Arbeitssuchende dürften meist unter den Einkommensgrenzen liegen. Hamburg
       verlangt die Steuer laut Finanzbehörde in der Regel nicht, wenn es um ein
       Kinderzimmer geht und die Kinder weder Mieter noch Eigentümer sind.
       
       Schleth bezweifelt, dass die Berliner Finanzverwaltung das
       [2][Zweitwohnungssteuergesetz] richtig anwendet. „Sie sagt, die Befreiungen
       seien abschließend geregelt – und beruft sich dann auf eine Befreiung für
       Minderjährige, die im Gesetz gar nicht steht“, so der Berliner. Tatsächlich
       nennt die Liste der Ausnahmen zum Beispiel Räume in Frauenhäusern, aber
       nicht Kinder, die bei ihren Eltern wohnen.
       
       Schleth argumentiert auch, dass andere Gesetze volljährige Kinder in
       Ausbildung als wirtschaftlich unselbständig behandeln würden, etwa beim
       Kindergeld oder Unterhalt. „Warum sollte das bei der Zweitwohnungssteuer
       anders sein?“, fragt er. Der 19-Jährige wartet jetzt darauf, dass das
       Finanzamt über seinen Einspruch gegen den Steuerbescheid entscheidet.
       
       7 Oct 2026
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Finanzamt/!t5012749
 (DIR) [2] https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE00004A26NN00000000009
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Jost Maurin
       
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