# taz.de -- Alleinerziehende Eltern: Kein Steuervorteil im Kindernest
       
       > Getrennte Paare profitieren nicht vom Freibetrag, wenn sie Kinder in der
       > Familienwohnung betreuen. Das ergab eine Anfrage der taz.
       
 (IMG) Bild: Erfinder*innen des Nestmodells im hessischen Biebesheim
       
       Berlin taz | Getrennte Eltern, die ihre Kinder im „Nestmodell“ betreuen,
       haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den im Einkommensteuergesetz
       vorgesehenen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Das haben die
       Hamburger Finanzbehörde und das Brandenburger Finanzministerium in nahezu
       wortgleichen Antworten auf eine Anfrage der taz mitgeteilt. Offenbar haben
       sich die Behörden auch mit anderen Bundesländern abgestimmt. Die Länder
       sind dafür zuständig, die Steuern einzutreiben.
       
       [1][Beim „Nestmodell“ leben die Kinder dauerhaft im „Nest“ – also in einer
       Wohnung], in der sich die Eltern abwechseln. Wenn ein Elternteil gerade die
       Kinder nicht betreut, wohnt es in einer anderen Wohnung. Das hat gegenüber
       dem klassischen Wechselmodell den Vorteil, dass die Kinder nicht durch
       dauernde Umzüge belastet werden. Sie können in der Regel auch nach der
       Trennung ihrer Eltern in der Familienwohnung weiterleben.
       
       Fraglich ist, ob die Eltern im Nestmodell ihr zu versteuerndes Einkommen um
       den Freibetrag für Alleinerziehende in Höhe von rund 4.000 Euro pro Jahr
       reduzieren können. Dafür dürfen sie laut [2][Paragraph 24b des
       Einkommensteuergesetzes] keine gemeinsame „Haushaltsgemeinschaft“ haben.
       
       „Beim ‚Nestmodell‘ ist danach im Regelfall von einer solchen
       Haushaltsgemeinschaft auszugehen, wenn die getrennten Eltern in der
       ‚Familienwohnung‘ abwechselnd wohnen, aber trotzdem gemeinsam
       wirtschaften“, schreiben die Finanzverwaltungen in Hamburg und
       Brandenburg. „Ein wesentliches Indiz für das gemeinsame Wirtschaften ist
       der verfolgte Zweck der Eltern, Kindern ein ausgewogenes, regelmäßiges und
       gerade nicht von steten wesentlichen Veränderungen geprägtes Zuhause zu
       bieten. Hierfür ist ein gemeinsames Wirtschaften der Eltern in eben diesem
       Haushalt unerlässlich.“
       
       ## Entlastung nur für „echte“ Alleinerziehende
       
       Der Entlastungsbetrag solle nur „echten“ Alleinerziehenden helfen. „Der
       Gesetzgeber hat dabei unterstellt, dass die alleinige Verantwortung für
       Kinder die Gestaltungsspielräume bei der Alltagsbewältigung einengt und
       insbesondere bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit zu einer besonderen
       wirtschaftlichen Belastung führt, weil keine Synergieeffekte aufgrund einer
       gemeinsamen Haushaltsführung genutzt werden können“, so die
       FinanzbeamtInnen.
       
       Sie beantworteten die Frage der taz: „Haben Eltern, die ihre Kinder im
       Nestmodell in jeweils 50 Prozent der Zeit betreuen und nie gleichzeitig in
       der Nestwohnung wohnen sowie jeweils zusätzlich eine andere Wohnung haben,
       Anspruch auf den Entlastungsbetrag?“ mit einem klaren Nein. Die Aufteilung
       der Betreuungszeiten ist nicht relevant“, ergänzten die Finanzbehörden.
       Wenn die Eltern gemeinsam Kosten für die Nestwohnung wie Miete oder
       Betriebskosten bezahlen, liege eine „Haushaltsgemeinschaft“ vor, die den
       Entlastungsbetrag ausschließt. Die Finanzbehörden räumten allerdings ein,
       dass ihnen bisher weder Erlasse noch Urteile zum Thema Entlastungsbetrag
       beim Nestmodell vorlägen.
       
       26 Jun 2023
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Sorgerecht-fuer-Kinder-nach-Trennung/!5917492
 (DIR) [2] https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Jost Maurin
       
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