# taz.de -- Expertin für Jugendkriminalität: „Jugendstrafrecht für alle bis 21“
> Auch nach dem CSD-Anschlag sollte es eher mehr als weniger
> Jugendstrafrecht für junge Erwachsene geben, sagt Jugendrechtsprofessorin
> Theresia Höynck.
(IMG) Bild: Fassade der Jugendstrafanstalt Berlin: „Das Jugendstrafrecht versucht, wo es geht, Freiheitsentziehung zu vermeiden“
taz: Frau Höynck, Abdel Ballout, [1][der den Anschlag auf den Berliner CSD
verübt hat], war nur deshalb auf freiem Fuß, weil ein Gericht kurz vor der
Tat bei ihm noch Jugendstrafrecht angewandt hatte. Unionspolitiker fordern
schon lange und jetzt umso lauter, dass bei jungen Erwachsenen kein
Jugendstrafrecht mehr angewandt werden soll. Zurecht?
Theresia Höynck: Es ist legitim, dass solche Fragen diskutiert werden. Denn
es ist eine politische Entscheidung, wie lange Jugendstrafrecht anwendbar
ist. Dass auch über junge Erwachsene noch nach Jugendstrafrecht geurteilt
werden kann, ist allerdings gut begründet. Die Hirnforschung hat gezeigt,
dass der Teil des Gehirns, in dem zum Beispiel Konsequenzen bedacht und
Impulse gesteuert werden, sich etwa bis zum 25. Lebensjahr noch
hochdynamisch entwickelt. Hier kann also mit Erziehung, die beim
Jugendstrafrecht im Vordergrund steht, noch viel bewirkt werden.
taz: Sollte die Anwendung von Jugendstrafrecht also sogar bis 25 möglich
sein und nicht nur wie derzeit bis zum 21. Lebensjahr?
Höynck: So weit würde ich nicht gehen, auch wenn das diskutabel wäre. Aber
sinnvoll wäre es, das Jugendstrafrecht für alle jungen Menschen bis zum 21.
Geburtstag generell anzuwenden.
taz: Also nicht nur, wenn das Gericht ausdrücklich eine Reifeverzögerung
des jungen Erwachsenen feststellt?
Höynck: Genau. Das Wort „Reifeverzögerung“ ist auch unglücklich. Es klingt
so, als sei etwas falsch gelaufen. Es ist aber normal, dass 18- bis
20-Jährige noch stark beeinflussbar und prägbar sind. Deshalb ist es auch
kein Skandal, wie manche Politiker meinen, dass auf junge Erwachsene heute
schon meist das Jugendstrafrecht angewandt wird.
taz: Aber …
Höynck: Ja, ich weiß, was Sie sagen wollen: „Mit 18 darf man schon den
Bundestag wählen.“ Dennoch gibt es im Recht häufig Sonderregelungen für
junge Erwachsene, etwa beim Führerschein, beim Waffenkauf oder beim Zugang
zu Spielbanken. Da ist das Strafrecht keine Ausnahme.
taz: Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) fordert, dass die Anwendung von
Jugendstrafrecht jedenfalls dann bei jungen Erwachsenen ausgeschlossen sein
soll, wenn sie wie Abdul Ballout als Gefährder eingestuft sind.
Höynck: Es geht um die Reife des Jugendlichen, nicht um seine Einstufung
durch die Polizei – von der das Gericht im Übrigen meist gar nichts weiß.
taz: Im konkreten Fall Ballout wusste das Jugendschöffengericht, [2][dass
Ballout über den Libanon nach Syrien ausreisen wollte], um sich dem IS
anzuschließen. Er wollte sich im Gebrauch mit Waffen ausbilden lassen, um
zu töten.
Höynck: Auch junge Menschen, die sich mit terroristischen Gruppen
identifizieren, [3][können noch unreif sein, nicht verfestigt,] noch
beeinflussbar. Dann aber hat das nicht generell mildere, sondern vor allem
flexiblere Jugendstrafrecht das effektivere Instrumentarium.
taz: Spielt die Sicherheit der Bevölkerung im Jugendstrafrecht gar keine
Rolle?
Höynck: Doch natürlich. Auch wenn hier der Erziehungsgedanke im Vordergrund
steht und nicht die Abschreckung, so spielt der Schutz anderer Menschen vor
Straftaten selbstverständlich eine Rolle, etwa wenn es um Prognosen und die
Schlussfolgerungen daraus geht.
taz: Im Fall Ballout hat das Jugendschöffengericht eine Vorbewährung
gewährt, die es nur im Jugendstrafrecht gibt. Was ist eine Vorbewährung?
Höynck: Es kann Fälle geben, da kommt die Aussetzung einer Freiheitsstrafe
zur Bewährung noch nicht in Betracht, weil die Sozialprognose zu ungünstig
ist. Es kann aber trotzdem konkrete Indizien geben, dass sich die Situation
des Verurteilten bereits zum Besseren wendet, etwa weil er gerade eine
Ausbildung begonnen hat. Dann kann das Gericht die Entscheidung über die
Bewährung einige Monate lang aufschieben. In dieser Vorbewährung kann der
Verurteilte dann zeigen, dass er ohne neue Straftaten leben kann und sich
an Auflagen hält. Das Jugendstrafrecht versucht, wo es geht,
Freiheitsentziehung zu vermeiden, weil sie meist mehr schadet, als nutzt.
Es setzt dabei auf das Prinzip Hoffnung.
taz: Sollte eine derartige Vorbewährung bei ungünstiger Prognose nicht
ausgeschlossen sein, wenn jemand Terrorfantasien hat und das Töten lernen
wollte? Da geht es ja nicht um das Risiko neuer Ladendiebstähle, sondern um
das Risiko, dass die Chance der Vorbewährung dann zum Massenmord genutzt
wird, wie der CSD-Anschlag zeigt.
Höynck: Bei ungünstiger Prognose ohne klare positive Anhaltspunkte ist die
Vorbewährung ausgeschlossen. Aber der Attentäter hatte dem Gericht wohl
glaubwürdig vermittelt, dass er mit islamistischem Terror nichts mehr zu
tun haben will. Diese Einschätzung hat sich als falsch erwiesen.
taz: Das Jugendschöffengericht hatte auch gehofft, Abdel Ballout mit einem
Deradikalisierungsprogramm zu erreichen. Sind solche Programme sinnvoll?
Höynck: Sie können sinnvoll sein. Oft klingen sie aber trügerisch nach
einer einfachen Lösung: Jemand ist gewalttätig, also muss er ein
Antigewalttraining absolvieren; jemand plante extremistische Straftaten,
also muss er ins Deradikalisierungsprogramm. Es fehlt aber oft der
ganzheitliche Blick: Welche Probleme hat der junge Mensch gerade im Leben
und wie kann er sie lösen. Da ist oft zusätzliche intensive Sozialarbeit
nötig, auch mit den Familien, nicht nur ein schickes Spezialprogramm.
14 Aug 2026
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