# taz.de -- EU-Handel mit Siedlungswaren: Nur ein Boykott wäre rechtskonform
       
       > Berlin und Rom schieben Verfahrensgründe vor, um ein Importverbot für
       > Waren aus israelischen Siedlungen zu blockieren. Dabei ist die Sache
       > rechtlich eindeutig.
       
 (IMG) Bild: Ein israelischer Siedler und Winzer bei Nablus im illegal besetzten palästinensischen Westjordanland
       
       Orangen, Datteln, Wein, Kosmetika – seit Jahrzehnten importiert die
       Europäische Union unbeschränkt [1][Güter aus israelischen Siedlungen im
       Westjordanland]. Und das, obwohl diese Siedlungen eindeutig
       völkerrechtswidrig sind. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat dies in
       seinem [2][Gutachten von 2024] unmissverständlich bestätigt, indem er die
       Präsenz Israels in den besetzten Gebieten für rechtswidrig erklärte und
       Drittstaaten aufforderte, nicht zur Aufrechterhaltung dieser Situation
       beizutragen.
       
       Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wiederum hat wiederholt
       [3][festgestellt], dass Produkte aus den Siedlungen im Rahmen der
       EU-Handelsabkommen keinen Anspruch auf Präferenzbehandlung haben und ihr
       Herkunftsgebiet angeben müssen. Denn ihre Herkunft kann für die Verbraucher
       eine Frage ethischer Erwägungen sein.
       
       Dennoch gelangen diese Waren weiterhin auf den europäischen Markt. Erst auf
       anhaltenden Druck von Ländern wie Irland, Spanien, Belgien, den
       Niederlanden und Slowenien hin wird seitens der EU in Erwägung gezogen, die
       Produkte vom EU-Markt auszuschließen.
       
       In diesem Zusammenhang hat die EU-Außenbeauftragte Kaja Kallas die
       Kommission aufgefordert, vor dem nächsten Rat für Auswärtige
       Angelegenheiten eine Liste von Optionen für mögliche Handelsmaßnahmen
       vorzulegen, einschließlich eines Einfuhrverbots für Siedlungsprodukte. Dies
       ist nicht das erste Mal, dass eine solche Forderung laut wird:
       Handelskommissar Maroš Šefčovič hatte ein ähnliches Ersuchen bereits
       unbeantwortet gelassen.
       
       ## Außen- oder Handelspolitik?
       
       Doch zunächst stellt sich eine grundlegendere Frage: In welchem rechtlichen
       Rahmen sollte eine solche Maßnahme verabschiedet werden? Sollte sie der
       Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zugeordnet werden – was
       Einstimmigkeit erfordert und somit jedem Mitgliedstaat ein Vetorecht
       einräumt – oder der Gemeinsamen Handelspolitik, für die eine qualifizierte
       Mehrheit ausreicht?
       
       Diese Frage lähmt das Handeln der EU schon viel zu lange. Das sollte sie
       nicht. Der außenpolitische GASP-Rahmen wurde bewusst anspruchsvoll
       gestaltet. Er ist geopolitischen Entscheidungen ersten Ranges vorbehalten:
       solchen, die die Sicherheit und die strategische Ausrichtung der Union als
       Ganzes betreffen.
       
       Ein Beispiel für dieses GASP-Verfahren sind die weitreichenden Sanktionen
       gegen Russland nach der Invasion der Ukraine. Das Gleiche gilt für das
       Einfrieren von Vermögenswerten belarussischer Amtsträger nach der
       gefälschten Wahl von 2020 oder für die Maßnahmen gegen die Militärjunta in
       Myanmar nach dem Putsch von 2021. Diese Entscheidungen berührten Fragen von
       Krieg und europäischer Sicherheit.
       
       Ein Importverbot für Siedlungsprodukte wäre jedoch von grundlegend anderer
       Natur. Es zielt weder darauf ab, einen Staat zu bestrafen, noch eine
       geopolitische Beziehung neu zu gestalten. Sein einziger Zweck besteht
       darin, sicherzustellen, dass der europäische Handel nicht zu
       Völkerrechtsverletzungen beiträgt – eine Verpflichtung, die der
       Internationale Gerichtshof mit ungewöhnlicher Klarheit formuliert hat.
       
       Nach diesem Verfahren hat die EU etwa die Einfuhr russischer Energie mit
       qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage des Handels- und
       Binnenmarktrechts beschränkt, obwohl Ungarn und die Slowakei ausdrücklich
       dagegen waren. Wenn Budapest und Bratislava Energiemaßnahmen nicht unter
       Berufung auf außenpolitische Erwägungen blockieren konnten, sollten Berlin
       und Rom – die Mitgliedstaaten, die dies beim Handel mit dem Westjordanland
       ebenfalls anstreben – dies ebenfalls nicht tun können.
       
       Es stimmt zwar, dass das Argument für die Einstimmigkeit nicht völlig aus
       der Luft gegriffen ist. Theoretisch könnte jede Handelsbeschränkung mit
       geopolitischen Folgen in diesen Rahmen fallen. Doch konsequent zu Ende
       gedacht würde dieses Argument die gesamte EU-Handelspolitik vereinnahmen
       und damit die Fähigkeit der Union blockieren, als wertegeleitete globale
       Macht zu agieren.
       
       ## Politische Tricksereien
       
       Staaten [4][wie Deutschland] und Italien, die vorgeben, ein Importverbot
       für Waren aus illegalen Siedlungen zu unterstützen, sind genau jene, die
       eine Einstimmigkeit fordern. Nicht aus rechtlicher Überzeugung, sondern aus
       politischem Kalkül: Da ein Konsens fast unmöglich zu erreichen ist, können
       sie behaupten, die Maßnahme prinzipiell zu unterstützen, ohne jemals die
       Verantwortung für deren Scheitern übernehmen zu müssen.
       
       Frankreich praktiziert eine diskretere Variante desselben Manövers: Es
       bekundet seine Unterstützung, vermeidet aber eine klare Positionierung zum
       einzuschlagenden Verfahren.
       
       Dabei hat die EU bereits Handelsbeschränkungen für Produkte aus anderen
       umstrittenen Gebieten verhängt – darunter marokkanische Phosphate aus der
       Westsahara und Waren aus Nordzypern –, ohne dass dafür Einstimmigkeit
       erforderlich gewesen wäre. Wenn für israelische Siedlungsprodukte nun
       plötzlich eine solche Hürde gelten soll, dann nicht, weil das Recht es
       verlangt. Es fehlt schlicht der politische Wille.
       
       Diese Entscheidung hat Konsequenzen, die weit über den Bereich
       Israel-Palästina hinausgehen. Jedes Mal, wenn die EU eine wertebasierte
       Handelsmaßnahme als einstimmigkeitsbedürftig einstuft, obwohl das Recht
       dies nicht vorschreibt, sendet sie ein Signal: Ihre Verpflichtungen
       gegenüber dem Völkerrecht sind bloße Absichtserklärungen, ihre Umsetzung
       ist optional und ihre Werte stehen zur Disposition, sobald eine
       entschlossene Minderheit Einspruch erhebt.
       
       Der Internationale Gerichtshof hat Europa nicht aufgefordert, im
       Nahostkonflikt Position zu beziehen. Er hat Europa aufgefordert, nicht zur
       Aufrechterhaltung einer Situation beizutragen, die er für rechtswidrig
       befunden hat. Es geht hier also nicht um eine geopolitische Erwägung,
       sondern um die Anwendung des Rechts – und um sie zu verwirklichen, ist
       nichts weiter als eine qualifizierte Mehrheit erforderlich.
       
       Drei Jahrzehnte wirtschaftlicher Mitschuld Europas an den
       Völkerrechtsverstößen Israels im Westjordanland werden erst dann enden,
       wenn die europäischen Regierungen für das stimmen, was sie vorgeblich
       verteidigen.
       
       4 Aug 2026
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /EU-Sanktionen/!6195437
 (DIR) [2] https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/israelische-besetzung-paelaestinensischer-gebiete-gaza-was-aus-dem-igh-gutachten-folgt
 (DIR) [3] https://www.tagesschau.de/ausland/israel-kennzeichnung-produkte-101.html
 (DIR) [4] https://www.deutschlandfunk.de/deutschland-weiter-zurueckhaltend-bei-moeglichen-sanktionen-gegen-israel-100.html
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Alberto Allemanno
       
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