# taz.de -- Nach dem CSD-Attentat: Wie wird man Gefährder?
> „Islamistische Gefährder“ sollen in Präventivhaft oder sogar ausgebürgert
> werden. Dabei ist der Begriff gesetzlich gar nicht definiert.
(IMG) Bild: Tatort CSD: Mitten in Berlin raste der Attentäter am 25. Juli in die Menge und tötete eine Frau
Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) hält nach dem [1][CSD-Anschlag] ein
härteres Vorgehen gegen sogenannte Gefährder für nötig. Sie sollen in
Präventivhaft genommen werden, zumindest soll ihre Bewegungsfreiheit durch
[2][elektronische Fußfesseln] eingeschränkt werden. Auch CSU-Chef Markus
Söder forderte bereits harte Maßnahmen gegen Gefährder, etwa die
Ausbürgerung bei Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft.
Obwohl der Begriff „Gefährder“ gerade allgegenwärtig ist, gibt es für ihn
keine gesetzliche Grundlage. Lediglich eine unverbindliche Definition aus
dem Jahr 2004 existiert: „Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte
Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des §
100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.“ Paragraf 100a regelt
das Abhören von Telefonen und enthält einen Katalog von über hundert
Delikten, vom Mord bis zur Geldwäsche. Beschlossen hat die Definition die
Arbeitsgemeinschaft der Landeskriminalämter.
Die Einstufung als Gefährder führt nicht automatisch zu konkreten
Maßnahmen. Sie bedeutet erst einmal nur, dass die Polizei eine Person im
Auge behalten will, von der sie politische Straftaten befürchtet. Über die
Einstufung selbst entscheiden die jeweiligen Landespolizeibehörden. Dabei
versuchen sie, sich ein umfassendes Bild von der Person zu machen und
beziehen auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes ein. [3][Der
CSD-Attentäter] Abdul B. war spätestens ab 2025 als Gefährder eingestuft.
Nach Angaben des Bundeskriminalamts gab es Anfang Juli in Deutschland 410
islamistische Gefährder, davon halten sich 255 im Inland und 155 im Ausland
auf. Zudem waren 65 Rechtsextremisten und 17 Linksextremisten als Gefährder
registriert. Die Zahl der Gefährder kann stark ansteigen oder auch wieder
fallen. 2012 gab es nur 130 Gefährder, 2018 waren es insgesamt 677.
Enthalten sind in den Zahlen auch Personen, die möglicherweise schon tot
sind.
## Auch andere Behörden kannten B.
Die Betroffenen können nur vermuten, dass sie als Gefährder eingestuft
sind, darüber unterrichtet werden sie nicht. Sie können dagegen auch nicht
klagen, denn die Einstufung gilt nicht als Verwaltungsakt mit Außenwirkung,
sondern als behördeninterne Prognose.
Bund und Länder tauschen Erkenntnisse über Gefährder auch aus. Hierfür
wurde 2004 das G-Taz eingerichtet, das freilich nichts mit der taz zu tun
hat. G-Taz steht für Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum. Es ermöglicht
die Kooperation von rund vierzig Sicherheitsbehörden, insbesondere von
Polizei und Verfassungsschutz. So soll sichergestellt werden, dass ein
Gefährder im Blick bleibt, auch wenn er das Bundesland wechselt. Seit 2006
erleichtert zudem die Antiterrordatei den Austausch von Daten zwischen
Polizei und Geheimdiensten. Das G-Taz befasste sich mehrfach mit Abdul B.
Unter Gefährdern gibt es Unterschiede. Seit 2017 werden sie in drei
Untergruppen eingeteilt: „hohes Risiko“, „auffälliges Risiko“ und
„moderates Risiko“. Die Risikobewertungssoftware des BKA nennt sich
Radar-iTE und basiert auf wissenschaftlicher Grundlage. Dabei erfassen
Sachbearbeiter der Polizei 73 Kriterien zur Sozialisation, die Einstellung
zu Gewalt, zu psychischen Problemen und familiären Bindungen. Am Ende
errechnet das System die Risikostufe. Bei Abdul B. wurde ein „hohes Risiko“
attestiert. Dem entspricht aber keine Prozentzahl für eine
Anschlagswahrscheinlichkeit. Die Gruppen dienen nur der Priorisierung der
Überwachung.
Welche Maßnahmen zur präventiven Überwachung möglich sind, ergibt sich aus
den Polizeigesetzen von Bund und Ländern. Eigentlich sind für die
Gefahrenabwehr nur die Bundesländer zuständig. Nach den Al-Qaida-Anschlägen
von 2001 wurde jedoch das Grundgesetz geändert. Seitdem ist das
Bundeskriminalamt zuständig für die Abwehr von Gefahren des
„internationalen Terrorismus“. Gemeint ist damit vor allem der
islamistische Terror. Entsprechende Befugnisse des BKA sind seit 2008 im
BKA-Gesetz geregelt.
## Observation nach zehn Tagen eingestellt
Von „Gefährdern“ ist auch dort nicht die Rede. Vielmehr geht es um die
Verhinderung von terroristischen Straftaten. Hierzu kann schon jetzt das
Tragen einer elektronischen Fußfessel angeordnet werden. Und wenn ein
Anschlag „unmittelbar bevorsteht“, kann ein Islamist auch in Gewahrsam
genommen werden, allerdings nur für maximal vier Tage. Das Instrumentarium,
das Dobrindt fordert, ist also durchaus schon da. Es müsste aus seiner
Sicht aber wohl noch deutlich länger anwendbar sein.
Im Fall von Abdul B. gab es nach dessen Entlassung aus der
Untersuchungshaft verschiedene Überwachungsmaßnahmen. Allerdings wurde nach
zehn Tagen die Observation wieder eingestellt, da nichts Verdächtiges zu
beobachten war. Die Telefonüberwachung und die Kameraüberwachung seiner
Eingangstür wurde allerdings fortgeführt. Dabei konnte die Polizei im
Nachhinein sehen, wie B. am Samstagabend um 20.58 Uhr das Haus verließ. Was
er vorhatte, konnte die Kamera aber natürlich nicht erkennen.
28 Jul 2026
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## AUTOREN
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