# taz.de -- BGH über Bericht zu Parteispenden: Die Bedeutung der Lücke
       
       > Ein Institut hat über einen sächsischen Bauunternehmer und seine Spende
       > an die AfD berichtet – aber nicht über seine Spende an die CDU. Der
       > klagt.
       
 (IMG) Bild: In Dresden wird die Spende eines Unternehmers an die AfD vor Gericht verhandelt
       
       [1][Der Rechtsstreit um einen Bericht über die Spende eines sächsischen
       Bauunternehmers an die AfD dauert bereits mehrere Jahre]. Jetzt muss er vor
       dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden noch einmal aufgerollt werden. Das hat
       der Bundesgerichtshof letzte Woche entschieden.
       
       Dabei geht es um die Studie „Vernetzt und etabliert“, die sich mit dem
       Engagement ostsächsischer Unternehmer in der rechten Szene befasste. Sie
       wurde von dem an der Universität Leipzig angesiedelten
       Else-Frenkel-Brunswik-Institut (EFBI) in Kooperation mit dem [2][Verband
       der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten (VVN-BdA)]
       herausgegeben.
       
       Ziel der Publikation ist es, demokratiefeindliche Einstellungen in Sachsen
       zu dokumentieren und auf diesen Daten basierende wissenschaftliche Analysen
       zu erstellen. Ein Kapitel befasst sich unter der Überschrift „Baustelle,
       rechte Hegemonie“ mit der Firma Hentschke Bau und deren
       Hauptgeschäftsführer Jörg Drews, der seit vielen Jahren in der Region
       Bautzen aktiv ist.
       
       Dort wird berichtet, dass Drews die AfD 2017 mit einer Spende von 19.500
       Euro unterstützt hat. Das wird auch von Drews nicht bestritten. Doch in der
       Publikation wird nicht erwähnt, dass der Unternehmer die CDU mit einer noch
       höheren Wahlkampfspende bedacht hat und das Drews Mitglied der CDU ist.
       Darauf stützt der Vorsitzende BGH-Richter seine Schlussfolgerung, der
       Bericht des EFBI habe den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht
       beeinträchtigt.
       
       ## Rechter Präzedenzfall
       
       Bei Berichten über einen Verdacht oder über politische Näheverhältnisse
       kommt es nicht nur darauf an, ob einzelne Tatsachen zutreffen. Entscheidend
       kann auch sein, ob durch Auslassungen ein insgesamt verzerrtes Bild erzeugt
       wird. So könne durch das bewusste Verschweigen bestimmter entlastender
       Umstände, wie eben der Spende von Drews an die CDU, bei den Leser*innen
       ein verzerrtes Bild des Bauunternehmers entstehen.
       
       „Die Presse darf zwar tendenziös berichten. Die Grenze ist aber
       überschritten, wenn ihr bekannte Fakten schlicht weggelassen werden, weil
       sie nicht ins Bild passen“, fasste Drews Anwalt Carsten Brennecke die
       BGH-Entscheidung zusammen.
       
       Der beklagte Verband hält seine Berichterstattung hingegen für zulässig.
       Denn sie habe sich „auf öffentlich bekannte und selbst von der Gegenseite
       nicht bestrittene Tatsachen gestützt und daraus Schlussfolgerungen
       abgeleitet, die unter die freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit
       fallen“, teilte die VVN-BdA vor dem Karlsruher Urteil mit.
       
       Es ist völlig offen, wie das OLG Dresden, das sich nun noch mal mit der
       Angelegenheit befassen muss, entscheiden wird. Das Ergebnis könnte auch
       über den konkreten Fall hinaus von Bedeutung für journalistische Arbeit
       sein. Rechtlich geht es um die Abwägung zwischen dem allgemeinen
       Persönlichkeitsrecht und der Presse- und Meinungsfreiheit.
       
       Sollte [3][die VVN-BdA] verlieren, könnten weitere Klagen von Menschen mit
       Kontakten in die rechte Szene folgen, die monieren, dass entlastende
       Tatsachen in der Berichterstattung fehlen und sie dadurch in ein schlechtes
       Licht gerückt werden.
       
       20 May 2026
       
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