# taz.de -- Erfolg der Stadt Nürnberg: Kommunale Bündnisse gegen die AfD sind möglich
> Eigentlich hätte Nürnberg aus der „Allianz gegen Rechtsextremismus“
> austreten müssen. Doch das Bundesverwaltungsgericht stellte nun neue
> Maßstäbe auf.
(IMG) Bild: OB Marcus König CSU, links Dr. Nasser Ahmed SPD und rechts Britta Walthelm Die Grünen bei einer Demonstration gegen Rechtsextremismus in Nürnberg, 7.2.2026
Kommunen können grundsätzlich an Bündnissen gegen Rechtsextremismus
teilnehmen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstagabend.
Die AfD hatte den Austritt der Stadt Nürnberg aus einem derartigen Bündnis
gefordert, weil es auch gegen die AfD gerichtet sei. Die endgültige
Entscheidung muss nun der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München treffen.
Die Stadt Nürnberg war 2009 Mitgründerin der [1][„Allianz gegen
Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“], der inzwischen 164
Kommunen und 358 zivilgesellschaftliche Organisationen angehören. Sie
organisiert Veranstaltungen und veröffentlicht Broschüren sowie
Pressemitteilungen.
Seit Jahren fordert die AfD, dass die Stadt Nürnberg das Bündnis verlassen
soll, weil es sich [2][auch gegen die AfD wende.] Die Stadt Nürnberg
verletze ihre Neutralitätspflicht und die Chancengleichheit der Parteien.
Eine entsprechende Klage des AfD-Kreisverbands hatte 2024 in zweiter
Instanz beim VGH München Erfolg. Nürnberg müsse aus der Allianz gegen
Rechtsextremismus austreten, entschied der VGH. Die Pflicht zu
parteipolitischer Neutralität gelte für alle staatlichen Ebenen, auch für
Kommunen. Die Stadt könne sich ihrer Neutralitätspflicht auch nicht
entziehen, indem sie einem Bündnis mit zivilgesellschaftlichen
Organisationen beitritt. Nürnberg müsse sich vielmehr auch die
Anti-AfD-Äußerungen der Allianz zurechnen lassen. Wegen der grundsätzlichen
Bedeutung ließ der VGH Revision zu.
Das Bundesverwaltungsgericht hob nun die Münchener Entscheidung auf. Die
bloße Mitgliedschaft in der Allianz gegen Rechtsextremismus führe noch
nicht dazu, dass die Stadt Nürnberg ihre Neutralitätspflicht verletze. Das
Bundesverwaltungsgericht definierte in seinem Grundsatzurteil einen neuen
Maßstab.
Demnach muss die Stadt Nürnberg nur unter drei Bedingungen aus der Allianz
austreten. Erstens kommt es auf den Zweck des Bündnisses an. Dieses müsste
offiziell oder faktisch gegen die AfD gerichtet sein oder die Stadt
Nürnberg müsste „lenkenden“ Einfluss in diese Richtung genommen haben.
Zweitens müssten die AfD-kritischen Äußerungen des Bündnisses in Ausmaß und
Intensität so wirkungsvoll sein, dass sie der Partei „ernsthafte Nachteile“
im politischen Wettbewerb zufügen können.
Drittens – und das dürfte entscheidend sein – darf ein Eingriff in die
Chancengleichheit der AfD nicht gerechtfertigt sein. So wären
Anti-AfD-Stellungnahmen laut Bundesverwaltungsgericht rechtmäßig, wenn das
Bündnis damit die freiheitliche demokratische Grundordnung verteidigt.
Allerdings müsse sich die Stadt hierauf ausdrücklich berufen und die
„Notwendigkeit“ darlegen.
AfD-Anwalt Rainer Thesen hatte in der mündlichen Verhandlung argumentiert,
die Stadt Nürnberg sei für die Allianz gegen Rechtsextremismus von
zentraler Bedeutung. „Die Allianz hat ihre Geschäftsstelle im Rathaus und
nutzt auch eine Telefonnummer der Stadtverwaltung.“ Die Stadt entgegnete,
dass die Allianz Miete zahle und die Stadt in der Mitgliederversammlung nur
eine von 522 Stimmen habe.
Darauf kam es aber in Leipzig beim Bundesverwaltungsgericht nicht an. „Wir
sind hier in der Revision und an die Feststellungen des VGH München
gebunden“, sagte die Vorsitzende Richterin Ulla Held-Daab. Allerdings hatte
der VGH zum Einfluss der Stadt Nürnberg auf das Bündnis keine
Feststellungen getroffen, da er eh jede Äußerung des Bündnisses der Stadt
zurechnete. Der VGH muss nun neu über die Klage der AfD entscheiden. Bis
auf Weiteres kann die Stadt also Mitglied im Bündnis bleiben.
Das schriftliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird erst in einigen
Wochen vorliegen. Vermutlich wird das Gericht darin auch erläutern, wann es
„notwendig“ ist, dass eine Kommune die freiheitliche demokratische
Grundordnung gegen die AfD verteidigt.
(Az.: 8 C 3.25)
27 Mar 2026
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## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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