# taz.de -- Eilverfahren zur AfD: Verdächtig rechtsextreme AfD darf nicht so genannt werden
> Der Verfassungsschutz darf die AfD vorläufig nicht rechtsextrem nennen,
> urteilt ein Verwaltungsgericht. Bestrebungen gegen die Menschenwürde
> seien aber belegt.
(IMG) Bild: Vorläufige Niederlage vor Gericht: das Bundesamt für Verfassungsschutz
taz/dpa | Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die AfD vorerst
nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen und behandeln. Das
Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Bundesbehörde den Ausgang
des Hauptsacheverfahrens abzuwarten hat. Auch die öffentliche Bekanntgabe
einer solchen Einstufung müsse das Bundesamt für Verfassungsschutz vorerst
unterlassen. Dem Eilantrag der AfD sei im Wesentlichen stattgegeben worden.
Die Entscheidung kann in der nächsthöheren Instanz vor dem
Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster angefochten
werden.
Nach Auffassung des Gerichts liegt zwar eine hinreichende Gewissheit dafür
vor, dass innerhalb der AfD gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfaltet würden.
Das Gericht teilte mit, es sei überzeugt, dass weiterhin der starke
Verdacht gegen die Antragstellerin besteht, dass die AfD
verfassungsfeindliche Bestrebungen entfalte. Die Antragstellerin vertrete
teilweise offen politische Forderungen, die mit der verfassungsmäßigen
Ordnung nicht im Einklang stehen.
So lägen konkretere Belege dafür vor, dass es den politischen Zielsetzungen
der Antragstellerin entspricht, deutschen Staatsangehörigen islamischen
Glaubens nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Dadurch
bestehe „der starke Verdacht“, führten die Richter weiter aus, „dass die
AfD die verfassungsrechtlich gewährleistete Religionsfreiheit in einem auch
die Menschenwürdegarantie berührenden Umfang außer Geltung setzen will“.
Jedoch werde die AfD dadurch „nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt,
dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz
festgestellt werden kann“. Denn „nicht jede verfassungswidrige Forderung,
nicht jede einzelne Äußerung für sich genommen“ sei ausreichend für die
Feststellung der verfassungsfeindlichen Grundtendenz einer Partei.
## Verfassungsschutz hatte AfD als rechtsextremistisch eingestuft
Der Verfassungsschutz des Bundes hatte die AfD im vergangenen Jahr nach
mehrjähriger Prüfung als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Der
Verdacht, dass die Partei Bestrebungen gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung verfolge, habe sich bestätigt und in
wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet, teilte der
Inlandsgeheimdienst damals mit.
Dagegen ging die AfD juristisch vor. Sie reichte eine Klage und einen
Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln ein, weil das Bundesamt für
Verfassungsschutz seinen Sitz in Köln hat (AZ 13K3895/25 und 13L1109/25).
Damit wollte sie dem Bundesverfassungsschutz gerichtlich untersagen lassen,
dass er sie als rechtsextremistisch führt, einordnet und behandelt.
Der Verfassungsschutz gab daraufhin zunächst eine sogenannte
Stillhalte-Zusage ab. Das bedeutete, dass der Verfassungsschutz die AfD bis
zu einer Gerichtsentscheidung nicht mehr öffentlich als gesichert
rechtsextremistische Bestrebung bezeichnete.
Neben dem Eilverfahren gibt es ein Verfahren in der Hauptsache. Der
Rechtsstreit um die Frage, ob die AfD als gesichert rechtsextremistisch
eingestuft werden darf, kann sich also noch lange hinziehen.
## Dobrindt: „Wir nehmen das zur Kenntnis“
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) äußerte sich am frühen Abend
zurückhaltend zum Urteil. „Wir nehmen das zur Kenntnis.“ Es gelte nun, das
Hauptsacheverfahren abzuwarten. „Bis dahin betrachten wir die AfD als
Verdachtsfall.“
Dobrindt betonte, dass das Verwaltungsgericht Köln zwar unter anderem zu
dem Schluss gekommen sei, dass die AfD teils offen Positionen vertrete, die
nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar seien –
dies habe aber nicht für die Partei in Gänze nachgewiesen werden können.
Zu einem möglichen Parteienverbot sagte der Minister: „Ich habe immer
gesagt: Die AfD muss man wegregieren, nicht wegverbieten wollen“. Das
vorliegende Urteil zeige, wie hoch die Hürden allein für die Einstufung der
Partei als „rechtsextrem“ lägen.
26 Feb 2026
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