# taz.de -- Urteil des BGH: Kein Anspruch auf Profit mit Untermietern
> Ein Mieter verlangte von seinen Untermietern gut die doppelte Miete. Das
> war unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof. Nun muss der Mieter
> ausziehen.
(IMG) Bild: Wohnungsschlüssel nur gegen Aufschlag: So läuft es bei vielen Untermietverträgen
Mieter haben keinen Anspruch, [1][ihre Wohnung mit Gewinn untervermieten zu
können]. Dies entschied an diesem Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) und
klärte damit eine Grundsatzfrage.
Im konkreten Fall ging es um eine Zweizimmerwohnung in
Berlin-Charlottenburg. Der Mieter wohnte dort seit 2009. Als der Mieter
2020 für ein Jahr nach Nord- und Südamerika ging, bat er die Vermieterin um
Genehmigung einer Untervermietung und erhielt diese Erlaubnis. Wegen der
Coronapandemie blieb der Mieter dann länger als geplant im Ausland und bat
erneut um eine Erlaubnis zur Untervermietung. Diesmal reagierte die
Vermieterin nicht, der Mieter sah darin eine stillschweigende Duldung.
2022 kam es dann zum Streit. Die Vermieterin warf dem Mieter vor, er habe
ohne Erlaubnis untervermietet, und kündigte das Mietverhältnis. Erst jetzt
kam heraus, dass der Mieter, der für 65 Quadratmeter Wohnfläche monatlich
460 Euro Kaltmiete zahlte, von seinen Untermietern 962 Euro verlangte[2][,
also mehr als Doppelte.]
Die Vermieterin stützte die Kündigung nun auch auf das Argument, dass sie
eine Untervermietung zur Gewinnerzielung ganz sicher nicht genehmigt hätte
und auch nicht genehmigen musste. Der Mieter versuchte die hohe Untermiete
damit zu rechtfertigen, dass er den [3][Untermietern ja auch seine
hochwertigen Möbel, Spül- und Waschmaschine sowie zwei Fahrräder überlassen
habe].
## Gewinn kein berechtigtes Interesse
Das Landgericht Berlin entschied im September 2023 zugunsten der
Vermieterin, der Mieter müsse ausziehen. Der Mieter rief dagegen den BGH
an, der nun eine Grundsatzentscheidung treffen musste.
Laut Gesetz kann ein Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung
verlangen, wenn er ein „berechtigtes Interesse“ hat ([4][Paragraf 553
Bürgerliches Gesetzbuch]).
Der BGH entschied jetzt, dass es kein berechtigtes Interesse des Mieters
ist, mit der Untervermietung Gewinn zu erzielen. Der BGH hatte hierzu die
Gesetzgebungsgeschichte seit 1900 durchforstet und kam zu dem Schluss, dass
es bei der Untervermietung immer nur darum ging, dem Mieter die Wohnung zu
erhalten, wenn er zeitweise abwesend ist oder ein Familienmitglied
auszieht. Nie sei es darum gegangen, dem Mieter hier ein eigenes
Geschäftsmodell zu eröffnen. Auch die Untermieter müssten vor überhöhten
Mieten geschützt werden, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Ralph Bünger.
Im Berliner Fall hätte der Mieter also keinen Anspruch auf eine Genehmigung
der Untervermietung zu 962 Euro gehabt. Deshalb durfte die Vermieterin
kündigen und der heute 43-jährige Mieter, der wieder in Deutschland lebt,
muss ausziehen.
## Details bleiben ungeklärt
Eine Grundsatzfrage ist damit geklärt, viele Details sind aber noch nicht
entschieden. So ließ der BGH zum Beispiel offen, ob ein Mieter sich bei der
Untervermietung an die Mietpreisbremse halten muss, also maximal 10 Prozent
über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen darf. Das Landgericht
Berlin hatte die Berechtigung der Kündigung auch darauf gestützt, dass nach
der [5][Mietpreisbremse] die Miete höchstens 748 Euro hätte betragen
dürfen. Die Mietpreisbremse ist insbesondere dann relevant, wenn der
Vermieter eine überhöhte Untermiete genehmigt.
Der BGH ließ auch offen, ob der Mieter bei der Untermiete mehr verlangen
kann, als er selbst zahlt – falls er dem Untermieter Möbel und andere
Einrichtungsgegenstände überlässt. Das Landgericht hatte festgestellt, dass
ein Möblierungszuschlag von rund 200 Euro im konkreten Fall jedenfalls
unverhältnismäßig hoch gewesen wäre. Justizministerin Stefanie Hubig (SPD)
schlägt in einem aktuellen Gesetzentwurf vor, den Möblierungszuschlag bei
möblierten Wohnungen auf 5 Prozent der Miete zu pauschalieren. Bei 460 Euro
Miete wären das 23 Euro Zuschlag für die Möbel.
Offen ließ der BGH schließlich, wie der Vermieter von der Höhe der
Untermiete überhaupt erfährt. Ein Auskunftsanspruch des Vermieters wurde
von BGH-Richter Bünger nicht erwähnt.
28 Jan 2026
## LINKS
(DIR) [1] /Profitgier-bei-Untervermietungen/!6111690
(DIR) [2] /Abzocke-bei-der-Untervermietung/!5982732
(DIR) [3] /Mobliertes-Wohnen-auf-Zeit/!6125281
(DIR) [4] https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__553.html
(DIR) [5] /Urteil-zu-Wuchermiete-in-Berlin/!6148674
## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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