# taz.de -- Urteil des Bundesgerichtshofs: Makler haftet für rassistische Diskriminierung
> Eine Lehrerin mit pakistanischem Namen wurde bei der Wohnungssuche nicht
> eingeladen, als „Julia Schneider“ schon. Jetzt muss der Makler
> Entschädigung zahlen.
(IMG) Bild: Muss man Müller oder Schneider heißen, um eine Wohnung zu bekommen?
Auch Makler dürfen bei der [1][Wohnungssuche] nicht nach der ethnischen
Herkunft diskriminieren. Das entschied an diesem Donnerstag der
Bundesgerichtshof (BGH). Verstoßen Makler gegen diese Pflicht, müssen sie
eine [2][Entschädigung bezahlen].
Im konkreten Fall interessierte sich eine deutsche Lehrerin mit dem
pakistanischen Namen Humaira Waseem für eine Mietwohnung in Groß-Gerau.
Doch obwohl sie frühzeitig anfragte, hieß es vom Makler, es gebe keine
Besichtigungstermine mehr. Das machte sie skeptisch. Als sie sich unter dem
Namen Julia Schneider bewarb, bekam sie einen Besichtigungstermin.
Ihr Verdacht, dass der Makler nach ethnischer Herkunft diskriminiert,
verfestigte sich bei weiteren Testanfragen. Ihr Ehemann und ihre Schwester,
beide mit pakistanischen Namen, bekamen keinen Besichtigungstermin.
Erfundene Personen mit dem Namen Schmidt oder Spieß wurden dagegen
eingeladen.
Die Lehrerin verklagte daher den Makler wegen unzulässiger Diskriminierung
auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Amtsgericht Groß-Gerau wies jedoch die Klage ab, weil das AGG nicht für
Makler gelte. Erst in der Berufung beim Landgericht Darmstadt hatte sie
Erfolg. Der Makler wurde zu einer Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro
verurteilt. Allerdings ging er gegen das Darmstädter Urteil in Revision –
und ermöglichte dem BGH so ein Grundsatzurteil.
## Makler sind das Nadelöhr
„Auch für Makler gilt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot“, sagte
der Vorsitzende BGH-Richter Thomas Koch. Das sei der „Kern des
Rechtsstreits“ gewesen. Das Ziel des AGG – Benachteiligungen etwa wegen der
ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern – lässt sich nur erreichen,
wenn auch die Makler an das AGG gebunden sind, so Richter Koch. Da die
Makler über die Einladung zu Besichtigungsterminen entscheiden, seien sie
das „Nadelöhr“ am Wohnungsmarkt. Als Hilfspersonen der Vermieter dürften
auch sie nicht diskriminieren und müssten bei Verstößen eine Entschädigung
zahlen, entschied der BGH. Es bleibt also bei der Summe von 3.000 Euro.
Das AGG wurde 2006 eingeführt und setzte mehrere EU-Richtlinien um. Es gilt
auf dem Arbeitsmarkt und bei zivilrechtlichen Massengeschäften, etwa im
Supermarkt oder in der Gastronomie. Am Wohnungsmarkt gilt es für Vermieter
mit mehr als 50 Wohnungen uneingeschränkt, das heißt, für alle gesetzlichen
Diskriminierungsmerkmale vom Geschlecht über das Alter bis zur sexuellen
Identität. Bei Vermietern mit weniger als 50 Wohnungen ist nur die
Diskriminierung wegen „Rasse“ und ethnischer Herkunft verboten. Falls
Vermieter und Mieter im gleichen Haus oder auf dem gleichen Grundstück
wohnen, können Vermieter wegen des Näheverhältnisses allerdings ganz ohne
Beschränkung auswählen.Wenn es Indizien für eine [3][unzulässige
Diskriminierung] gibt, tritt laut AGG eine Beweislastumkehr ein. Im Fall
von Humaira Waseem lag das Indiz darin, dass Personen mit pakistanischen
Namen keinen Termin erhielten, während Personen mit deutschen Namen stets
eingeladen wurden. Der Makler hätte nun beweisen können, dass es zulässige
Gründe für diese seltsame Praxis gab. Das gelang ihm aber nicht.Humaira
Waseem sagte nach der Urteilsverkündung, sie spüre jetzt „ein Gefühl der
Gerechtigkeit“. Dennoch habe sie die Diskriminierungserfahrung auch
ernüchtert: „Egal wie integriert und gebildet ich bin, ich werde in
Deutschland schon wegen meines Namens immer die Ausländerin bleiben.“ Sie
rief andere Betroffene dazu auf, sich nicht entmutigen zu lassen und sich
zu wehren. Inzwischen hat sie mit ihrem Mann eine andere Mietwohnung
gefunden, in der sie sich wohlfühlt. Auch mit dem deutschen Vermieter
verstehe sie sich gut. (Az: 1 ZR 129/25)
29 Jan 2026
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(DIR) Christian Rath
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