# taz.de -- Lockerung der Länder-Schuldenbremsen: Da ist einiges schief gelaufen
       
       > Die Reform der Schuldenbremse soll auch den Ländern mehr Spielräume
       > bringen. Unklar ist, ob dafür auch deren Verfassungen geändert werden
       > müssen.
       
 (IMG) Bild: Die Hamburger Schuldenuhr kann weiterlaufen, das Wachstum privater Vermögen sowieso
       
       Dürfen sie nun einfach loslegen? Oder doch nicht? Zumindest noch nicht? Mit
       der Reform der Schuldenbremse, die vergangene Woche im Bund beschlossen
       wurde, sollen künftig auch die Bundesländer wieder Kredite aufnehmen
       können. So sehr das neben dem ebenso beschlossenen 500
       Milliarden-Infrastruktur-Paket und neben der Lockerung der
       Bundes-Schuldenbremse für Rüstung unterging, so sehr herrscht Verwirrung,
       ob die Länder das nun tatsächlich und ohne weitere Hürden machen können.
       
       Verwunderlich ist das aber nicht: Die diesbezügliche Änderung im
       Grundgesetz ist eine ziemlich wilde rechtliche Konstruktion, die eine Reihe
       von Fragen aufwirft.
       
       Als sich CDU und SPD im Bund vor rund drei Wochen auf eine Änderung der
       Schuldenbremse auch für die Länder geeinigt hatten, rückten zurecht
       allerhand Landesverfassungen in den Blick: In den meisten Ländern hat die
       Schuldenbremse zusätzlich Verfassungsrang – und ist dabei teils noch
       strenger, als es das Grundgesetz schon vorgibt.
       
       ## Opposition fühlt sich plötzlich wichtig
       
       Das Problem: Auch wenn das Grundgesetz den Ländern nun wieder die
       Kreditaufnahme erlaubte, würden ja die Landesverfassungen noch im Weg
       stehen, die das weiterhin explizit untersagen. Die müssten also erst noch
       geändert werden, was etwa in Niedersachsen und Bremen die CDU-Opposition
       auf den Plan rief: Ohne unsere Zustimmung wird das nichts, habt ihr
       Landesregierungen doch schließlich keine notwendige Zweidrittelmehrheit
       dafür! Auch vergangene Woche noch, als die Reform schon den Bundestag
       passiert hatte, verwies etwa die Deutsche Presse-Agentur auf die Hürde.
       
       Doch da hatten die Verhandler:innen in Berlin schon versucht zu
       reagieren, um den Ländern mühselige Änderungen der Landesverfassungen
       abzunehmen: Bestehende landesrechtliche Regelungen, die hinter der nun
       festgelegten Kreditobergrenze zurückbleiben, „treten außer Kraft“, steht
       nun – zusätzlich – im Grundgesetz.
       
       Die Länder dürfen sich demnach, so ist es wohl gemeint, jährlich insgesamt
       im Umfang von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts verschulden – egal,
       was in den Landesverfassungen steht. Schließlich gilt die Formel:
       Bundesrecht bricht Landesrecht.
       
       Als „technisch unglücklich“ bezeichnet diesen Passus allerdings zu Recht
       Henning Tappe, der an der Universität Trier Staats- und Finanzrecht lehrt.
       „Es ist nicht wirklich klar, was hier wann außer Kraft tritt“, sagt er.
       Denn es ist noch gar nicht geklärt, welches Land wie viel an Schulden
       aufnehmen kann und nach welchem Verteilungsschlüssel sich das errechnen
       würde.
       
       Und können die Länder, fragt sich Tappe, im Anschluss an dieses einmalige
       Außerkrafttreten wieder strengere Regeln einführen? Es wird eine ganze
       Reihe an Regelungen sein, die in einem noch ausstehenden Ausführungsgesetz
       ausformuliert werden müssen.
       
       Doch ob das so einfach wird? Schon bei der Frage, ob die Länder nun
       wirklich nicht ihre Verfassungen ändern müssen, herrscht kein Konsens –
       nicht einmal bei Ländern, die von denselben Parteien geführt werden, wie
       die rot-grün geführten Länder Niedersachsen und Hamburg zeigen.
       
       ## Niedersachsen will nicht ändern, Hamburg schon eher
       
       „Wir sehen keinen Bedarf, nun die Landesverfassung zu ändern“, sagt
       einerseits die Sprecherin des niedersächsischen Finanzministeriums, Antje
       Tiede. In Hamburg wiederum ist sich der rot-grüne Senat anscheinend nicht
       vollends sicher, dass die Landesverfassung nicht mehr angefasst werden
       muss. „Es muss nun zunächst ein Bundesgesetz erlassen werden, in dem genau
       geregelt wird, inwiefern und mit welchem Betrag Hamburg seine
       Kreditobergrenze erhöhen kann“, erklärt die Finanzbehörde auf Nachfrage.
       
       Anschließend könnte dann wohl doch eine Landesverfassungsänderung nötig
       sein: „Hamburg wird auch aus Gründen der Rechtssicherheit bestrebt sein,
       diesen neuen Rahmen auch im Landesrecht zu verankern“, teilt die Behörde
       mit. Um also eine mögliche Klage der Opposition vor dem
       Landesverfassungsgericht zu vermeiden, müssten die Landesregierungen die
       Verfassung ändern – mithilfe der Opposition.
       
       Das zeigt: Gut durchdacht war die kurzerhand durchgezogene Reform der
       Schuldenbremse nicht. Aber es musste ja unbedingt alles ganz schnell gehen.
       
       30 Mar 2025
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) André Zuschlag
       
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