# taz.de -- Antrag auf AfD-Verbot: Eine politische Frage
       
       > Ein Parteiverbotsverfahren hat hohe formale Hürden und kann lange dauern.
       > Es braucht den Beweis, dass die Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt.
       
 (IMG) Bild: AFD im Siegesrausch: Höcke und der stellvertretende Vorsitzende der AFD in Brandenburg, Hans-Christoph Berndt bei der Wahlparty in Potsdam
       
       Eine Partei kann nur vom Bundesverfassungsgericht verboten werden. Den
       Antrag auf ein Parteiverbot können nur drei Institutionen stellen: die
       Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat. Einzelne Abgeordnete
       können dies nicht beantragen. Sie müssen zunächst die Mehrheit der
       Abgeordneten im Bundestag überzeugen.
       
       Um möglichst viele schwankende Abgeordnete ins Boot zu holen, sprechen
       [1][die Befürworter:innen eines AfD-Verbots um Marco Wanderwitz (CDU)]
       meist davon, die Verfassungswidrigkeit der AfD solle „überprüft“ werden.
       [2][Ihre Webseite heißt „afd-prüfen.de“.] Tatsächlich ist es aber kein
       unverbindliches Prüfverfahren. Beantragt würde das Verbot der AfD. Das
       Verfassungsgericht solle „feststellen“, dass die AfD „verfassungswidrig
       ist“, heißt es auch im Antragsentwurf.
       
       Ob der Bundestag einen Verbotsantrag stellt, ist keine rein rechtliche,
       sondern auch eine politische Frage. Selbst wenn eine Mehrheit der
       Abgeordneten von der Verfassungswidrigkeit der AfD überzeugt ist, könnte
       sie aus politischen Gründen auf einen Verbotsantrag verzichten.
       
       Am Bundesverfassungsgericht würde der Zweite Senat unter Vizepräsidentin
       Doris König über den Verbotsantrag entscheiden. Ein Verbot erfordert eine
       Zweidrittelmehrheit der Richter:innen, das heißt, sechs von acht
       Richter:innen müssten zustimmen. Die Verfassungswidrigkeit der AfD ist
       laut Grundgesetz festzustellen, wenn die Partei darauf ausgeht, „die
       freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu
       beseitigen“. Geschützt sind damit die Kernwerte der Verfassung: Demokratie,
       Rechtsstaat und Menschenwürde. Gewalt ist für ein Verbot nicht
       erforderlich, es genügt „planvolles Handeln“.
       
       Ein Verbotsverfahren kann in eindeutigen Fällen in einigen Monaten
       abgeschlossen sein, insbesondere wenn eine Partei in ihrem Programm
       eindeutig verfassungswidrige Positionen vertritt, etwa die Einführung des
       Führerprinzips. Bei Parteien wie der AfD, deren Programm so geschrieben
       ist, dass es nicht verfassungswidrig ist, dürfte ein Verbotsverfahren
       einige Jahre dauern.
       
       Denn hier geht es um eine mosaikartige Beweisführung, dass wesentliche
       Teile der Partei doch verfassungswidrige Ziele verfolgen. Die Beweise
       müssen auf hunderten von Seiten zusammengestellt werden, die AfD muss zu
       den Beweisen Stellung nehmen können und dann müssen sich auch die
       Richter:innen ihr Bild von der Materialflut machen.
       
       Bevor der Verbotsantrag gestellt wird, müssen auch die
       Verfassungsschutzämter in Bund und Länder alle V-Leute im Bundesvorstand
       und den Landesvorständen abschalten. Die Partei muss „staatsfrei“ sein. Der
       Bundestag kann den Behörden aber keine Weisungen erteilen, er kann nur die
       Bundesregierung und die Landesregierungen bitten, ihm zu helfen. An einem
       Punkt dürfte ein AfD-Verbot aber sicher nicht scheitern: Anders als die NPD
       2017 ist die AfD [3][eindeutig nicht zu unwichtig, um verboten zu werden].
       
       17 Oct 2024
       
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 (DIR) Christian Rath
       
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