# taz.de -- Kennzeichnung von Mogelpackungen: Achtung, luftig verpackt!
       
       > Verbraucherschützer:innen fordern Maßnahmen gegen Mogelpackungen –
       > wie in Frankreich. Doch hierzulande geht es kaum voran. Helfen könnte die
       > EU.
       
 (IMG) Bild: Aufgeblasen: Bei Chips und Nüssen ist oft viel Luft mit in der Verpackung
       
       Berlin taz | Die Zahl der Mogelpackungen in Deutschland steht auf einem
       Rekordhoch. Die Verbraucherzentrale Hamburg, die seit mehreren Jahren eine
       [1][Mogelpackungsliste] führt, zählte für 2023 exakt 104 Meldungen von
       Verbraucher:innen. Auch für das laufende Jahr zeichne sich eine hohe
       Zahl von Beschwerden ab. Verbraucherschützer:innen fordern daher nun
       eine Gesetzgebung, die die täuschenden Verpackungen ins Visier nimmt.
       
       Was Mogelpackungen genau sind, ist bislang nicht eindeutig gesetzlich
       geregelt. Landläufig handelt es sich um Produkte, deren Verpackungen einen
       größeren Inhalt versprechen, als sie einhalten. Typisch sind etwa
       Cremetiegel in einer zusätzlichen Pappverpackung, die den Tiegel leicht
       erhöht – und damit größer wirken lässt. Bei Cerealien, Nüssen, Chips oder
       Keksen lässt sich durch Luft in der Verpackung tricksen.
       
       Das Thema hat durch die in den vergangenen Jahren ungewöhnlich hohe
       Inflation neue Bedeutung bekommen. Denn immer wieder fielen Produkte auf,
       bei denen der Hersteller den Inhalt verringert hatte – die Packungsgröße
       war aber gleich geblieben.
       
       [2][Shrinkflation] heißt das Phänomen, ein Kofferwort aus dem englischen
       „to shrink“ (schrumpfen) plus „Inflation“. Sie kommt in Varianten vor, so
       können etwa hochwertigere und teurere Zutaten durch minderwertigere und
       günstige ersetzt werden – bei gleichem Produktpreis. Verboten ist das alles
       nicht. Das Mess- und Eichgesetz verbietet es zwar, Produkte auf den Markt
       zu bringen, wenn die Verpackungen „ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine
       größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist“. Ein Grenzwert
       aber fehlt. Als allgemeine Richtgröße gelten 30 Prozent Luft in der
       Verpackung.
       
       ## Warnung am Regal gefordert
       
       Die Verbraucherzentrale Hamburg und der Verbraucherzentrale Bundesverband
       (vzbv) fordern nun zumindest eine Kennzeichnungspflicht. „Produkte mit
       veränderten Zusammensetzungen oder niedrigerer Füllmenge bei gleichem oder
       höherem Preis sollten für mindestens sechs Monate mit einem Warnhinweis
       versehen werden“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. Sie fordert: „Die
       Bundesregierung muss dieser Verbrauchertäuschung einen Riegel vorschieben.“
       
       Ein Vorbild könnte Frankreich sein. Dort tritt eine entsprechende
       Gesetzgebung am 1. Juli in Kraft. Große und mittelgroße Supermärkte müssen
       dann am Regal kennzeichnen, wenn der Preis auf Gramm, Kilo oder Liter
       gerechnet gestiegen ist. Die Pflicht gilt für zwei Monate nach der
       Veränderung bei Verpackung und/oder Inhalt.
       
       Das [3][Bundesverbraucherschutzministerium (BMUV) hatte die
       Mogelpackungsproblematik vor einem Jahr in einem Eckpunktepapier] zur
       Reduzierung von Verpackungsmüll berücksichtigt. Darin heißt es, es brauche
       eine Klarstellung, dass eine „Verringerung der Füllmenge bei
       gleichbleibender Verpackung in der Regel unzulässig ist“.
       
       Doch ob es diese Forderung in ein Bundesgesetz schafft, ist offen – das
       Verbraucherschutzministerium teilt auf taz-Anfrage mit, dass man sich
       bislang nicht mit den anderen Ministerien einigen konnte. Doch im BMUV
       scheint man ohnehin mehr auf die EU-Ebene zu setzen – und dort auf die
       europäische Verpackungsverordnung. Wird sie, wie es das Ministerium hofft,
       zum Jahresende beschlossen, würden EU-weit einheitliche Regeln kommen –
       allerdings erst 2030.
       
       Hersteller beziehungsweise Händler müssten ihre Verpackungen dann auf „das
       für den Produktschutz erforderliche minimale Volumen reduzieren“.
       „Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich darauf abzielen, das
       wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern, beispielsweise durch
       Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, dürfen grundsätzlich
       nicht mehr in Verkehr gebracht werden“, so eine Sprecherin.
       
       28 Jun 2024
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://www.vzhh.de/mogelpackungsliste
 (DIR) [2] /Gleicher-Preis-aber-weniger-drin/!5953211
 (DIR) [3] /Verbraucherschutz-in-Deutschland/!5957968
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Svenja Bergt
       
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