# taz.de -- Rechtswissenschaftler zum Wahlurteil: „Urteil von seltener Deutlichkeit“
       
       > Die Wiederholung der Abgeordnetenhauswahl ist verhältnismäßig, findet
       > Rechtsexperte Christian Waldhoff. Er sieht „systemisches
       > Organisationsversagen“.
       
 (IMG) Bild: Nach dem Urteil ist vor der Wahl: Die Regierende Franziska Giffey (SPD) nach dem Urteil am Mittwoch
       
       taz: Herr Waldhoff, das Landesverfassungsgericht hat am Mitwoch eine
       komplette Wiederholung der Abgeordnetenhauswahl von 2021 für notwendig
       erklärt. Finden Sie das nachvollziehbar? 
       
       Christian Waldhoff: Ja. Das ist eine mutige Entscheidung. Aber ich würde
       mich da der Argumentation des Verfassungsgerichts anschließen: Die
       Kumulation der Wahlfehler ist so evident und mandatsrelevant, dass die
       Waagschale zugunsten der Neuwahlen richtig gesenkt wurde.
       
       Das Urteil fiel unter den Richter*innen nicht einstimmig. Es gab auch
       eine Gegenstimme und ein Sondervotum, das sagt: die Komplettwiederholung
       sei unverhältnismäßig. 
       
       Die Mandatsrelevanz kann nie präzise bewiesen werden. Sie werden nie genau
       sagen können, wie viele Wählerinnen und Wähler durch überlange Schlangen
       vor den Wahllokalen abgeschreckt wurden. Insofern gibt es da einen
       Wertungsspielraum für das Gericht und den haben die Richterinnen und
       Richter ausgenutzt.
       
       Gerade weil es einen Wertungsspielraum gibt und man nicht alles genau
       aufklären kann: Wäre da ein weniger schwerer Eingriff als eine
       Wahlwiederholung nicht verhältnismäßig gewesen? 
       
       Das Urteil ist ja von einer Deutlichkeit, wie man es selten findet. Die
       Begründung des Mehrheitsvotums finde ich überzeugend: Es wurde ein
       systemisches Organisationsversagen all derer festgestellt, die diese Wahl
       vorbereitet haben. Das hat die demokratische Integrität der Wahlen so
       beschädigt, dass man in der Abwägung gesagt hat: Es muss neu gewählt
       werden.
       
       Dennoch: 1,8 Millionen abgegebene Stimmen, lediglich 20.000 wurden nach
       Schätzungen der Richter*innen in ihrer Stimmabgabe behindert. Das
       erscheint nicht sehr viel. 
       
       Der Punkt ist, das meine ich mit systemischem Versagen: Die
       Wahlvorbereitung ist völlig schief gelaufen. Hätte man realistisch
       berechnet, wie viele Kabinen zur Verfügung stehen in welchem Zeitraum, dann
       hätte man sehen können, dass teilweise maximal 40 Prozent der
       Stimmberechtigten ihre Stimme hätten abgeben können. Das kann natürlich
       nicht richtig und zulässig sein.
       
       Wer kann jetzt vors Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe gehen, um die
       Entscheidung der Berliner Verfassungsrichter*innen anzugreifen? 
       
       Alle Abgeordneten mit der Begründung, dass sie um ihre Wiederwahl fürchten
       müssen. Und auch die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen. Denn
       sie wurden ja für fünf Jahre gewählt und sie können sich gegen das
       potenziell vorzeitige Ende ihres Mandats wehren. Die Frage ist: Was kann in
       Karlsruhe überprüft werden? Das Verfassungsrecht sagt: Wenn ein
       Landesverfassungsgericht abweichen möchte von der bisherigen Rechtsprechung
       des Bundesverfassungsgerichts oder eines Landesverfassungsgerichts, dann
       muss vorab das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden. Aber
       das Berliner Urteil verhält sich auch zu dieser Frage: Es kann nicht
       abgewichen werden, weil man Neuland betrat. Ein solcher Sachverhalt hat in
       der Bundesrepublik seit 1949 nicht vorgelegen.
       
       Mit anderen Worten: Die Wahrscheinlichkeit, dass die Klage in Karlsruhe
       zugelassen würde, ist nicht gerade sehr hoch? 
       
       Ich schätze die Erfolgsaussichten als sehr gering ein.
       
       Hätte ein Eilentscheid in Karlsruhe, der eine Klage zulassen würde,
       aufschiebende Wirkung für den Wahltermin am 12. Februar? 
       
       Die betroffene Person müsste eine Verfassungsbeschwerde wegen
       Grundrechtsverletzung stellen. Das hat als solches keine aufschiebende
       Wirkung. Man könnte aber versuchen, eine einstweilige Anordnung zu
       erreichen. Die Erfolgsaussichten sind nicht sehr groß.
       
       18 Nov 2022
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Anna Klöpper
       
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