# taz.de -- BGH-Entscheidung zu Geflüchteten-Status: Kein Schutz durch Adoption
> Der Bundesgerichtshof entscheidet: Volljährige Geflüchtete dürfen nicht
> adoptiert werden, wenn die Motivation „familienfremd“ ist.
(IMG) Bild: Eingang zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Freiburg taz | Die Adoption eines erwachsenen Geflüchteten ist unzulässig,
wenn sie vor allem dazu dient, eine Abschiebung zu erschweren. Dies
entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzbeschluss,
der diese Woche veröffentlicht wurde. Die Adoption sei dann nicht sittlich
gerechtfertigt, so der BGH.
Konkret ging es um ein Ehepaar aus Andernach und einen jungen Afghanen, der
Anfang 2016 über [1][die Balkanroute] nach Deutschland gekommen war. Im
August 2016 nahm das Ehepaar den jungen Geflüchteten, der damals etwa 17
Jahre alt war, in seinem Haushalt auf, zu dem schon drei leibliche Kinder
gehörten.
Nachdem der Asylantrag [2][des Afghanen] abgelehnt worden war, beantragte
das Ehepaar im September 2017 die Adoption des nunmehr volljährigen
Geflüchteten. Das Amtsgericht Andernach und das Oberlandesgericht (OLG)
Koblenz lehnten die Adoption jedoch ab. Der BGH bestätigte dies nun im
Ergebnis und konkretisierte die Voraussetzungen für die Adoption
volljähriger Flüchtlinge.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch können auch volljährige Personen adoptiert
werden (Paragraf 1767). Voraussetzung ist, dass entweder bereits ein
„Eltern-Kind-Verhältnis“ besteht oder dass die Adoption sonst „sittlich
gerechtfertigt“ ist.
## Keine gemeinsame Lebensgeschichte
Im Andernacher Fall gingen die Gerichte davon aus, dass noch kein
Eltern-Kind-Verhältnis bestand. Zwar sprach für ein solches Verhältnis,
dass das Ehepaar den Afghanen in seinen Haushalt aufgenommen hatte, für ihn
finanziell einstand und bereit war, seine schulische und berufliche
Entwicklung zu fördern. Wichtiger war für die Gerichte allerdings, dass die
Beziehung zum Zeitpunkt der OLG-Entscheidung erst zwei Jahre bestand und
deshalb keine gemeinsame Lebensgeschichte wie bei Eltern und Kindern
vorlag.
Außerdem sei die Beziehung zu Beginn durch Verständigungshindernisse und
„Anpassungsprobleme“ des Drogen konsumierenden Afghanen beeinträchtigt
gewesen. Und schließlich stamme der Afghane aus einem „völlig anderen
sozialen und kulturellen Milieu“.
Eine Adoption wäre deshalb nur möglich, so der BGH, wenn das Entstehen
eines Eltern-Kind-Verhältnisses prognostiziert werden kann und die Adoption
„sittlich gerechtfertigt“ ist. Es komme hier auf das Vorliegen
familienbezogener Gründe an. So sei die Adoption eines Volljährigen zum
Beispiel dann sittlich gerechtfertigt, wenn bereits dessen minderjährige
Geschwister adoptiert wurden.
Familienfremde Zwecke seien sittlich nicht gerechtfertigt, so der BGH. Die
Adoption eines Volljährigen sei deshalb nicht möglich, wenn ihm damit
Steuervorteile, ein attraktiver Nachname oder ausländerrechtliche Vorteile
verschafft werden sollen. Letzteres wurde dem Ehepaar aus Andernach
unterstellt, weil sie die Adoption kurze Zeit nach Ablehnung des
Asylantrags des Afghanen eingeleitet hatten. Zwar wird ein adoptierter
Flüchtling nicht automatisch deutscher Staatsangehöriger. Aber bei einer
drohenden Abschiebung wäre das Grundrecht auf Familie zu berücksichtigen.
Die vorherige Instanz – das OLG Koblenz – hatte die Ablehnung der Adoption
vor allem mit der ungeklärten Identität des Afghanen begründet, der im Lauf
des Verfahrens unterschiedliche Geburtsdaten und Geburtsorte angegeben
hatte. Der BGH bestätigte, dass eine Adoption wegen der damit verbundenen
Rechtswirkungen nur bei eindeutiger Identität möglich ist, sah darin aber
bei dem jungen Afghanen keine unüberwindlichen Hindernisse. Immerhin habe
er stets den gleichen Namen und das gleiche Herkunftsland angegeben und
2020 auch einen entsprechenden Pass vorgelegt. (Az.: XII ZB 442/18)
30 Sep 2021
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## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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