# taz.de -- BGH-Entscheidung zu Geflüchteten-Status: Kein Schutz durch Adoption
       
       > Der Bundesgerichtshof entscheidet: Volljährige Geflüchtete dürfen nicht
       > adoptiert werden, wenn die Motivation „familienfremd“ ist.
       
 (IMG) Bild: Eingang zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe
       
       Freiburg taz | Die Adoption eines erwachsenen Geflüchteten ist unzulässig,
       wenn sie vor allem dazu dient, eine Abschiebung zu erschweren. Dies
       entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzbeschluss,
       der diese Woche veröffentlicht wurde. Die Adoption sei dann nicht sittlich
       gerechtfertigt, so der BGH.
       
       Konkret ging es um ein Ehepaar aus Andernach und einen jungen Afghanen, der
       Anfang 2016 über [1][die Balkanroute] nach Deutschland gekommen war. Im
       August 2016 nahm das Ehepaar den jungen Geflüchteten, der damals etwa 17
       Jahre alt war, in seinem Haushalt auf, zu dem schon drei leibliche Kinder
       gehörten.
       
       Nachdem der Asylantrag [2][des Afghanen] abgelehnt worden war, beantragte
       das Ehepaar im September 2017 die Adoption des nunmehr volljährigen
       Geflüchteten. Das Amtsgericht Andernach und das Oberlandesgericht (OLG)
       Koblenz lehnten die Adoption jedoch ab. Der BGH bestätigte dies nun im
       Ergebnis und konkretisierte die Voraussetzungen für die Adoption
       volljähriger Flüchtlinge.
       
       Laut Bürgerlichem Gesetzbuch können auch volljährige Personen adoptiert
       werden (Paragraf 1767). Voraussetzung ist, dass entweder bereits ein
       „Eltern-Kind-Verhältnis“ besteht oder dass die Adoption sonst „sittlich
       gerechtfertigt“ ist.
       
       ## Keine gemeinsame Lebensgeschichte
       
       Im Andernacher Fall gingen die Gerichte davon aus, dass noch kein
       Eltern-Kind-Verhältnis bestand. Zwar sprach für ein solches Verhältnis,
       dass das Ehepaar den Afghanen in seinen Haushalt aufgenommen hatte, für ihn
       finanziell einstand und bereit war, seine schulische und berufliche
       Entwicklung zu fördern. Wichtiger war für die Gerichte allerdings, dass die
       Beziehung zum Zeitpunkt der OLG-Entscheidung erst zwei Jahre bestand und
       deshalb keine gemeinsame Lebensgeschichte wie bei Eltern und Kindern
       vorlag.
       
       Außerdem sei die Beziehung zu Beginn durch Verständigungshindernisse und
       „Anpassungsprobleme“ des Drogen konsumierenden Afghanen beeinträchtigt
       gewesen. Und schließlich stamme der Afghane aus einem „völlig anderen
       sozialen und kulturellen Milieu“.
       
       Eine Adoption wäre deshalb nur möglich, so der BGH, wenn das Entstehen
       eines Eltern-Kind-Verhältnisses prognostiziert werden kann und die Adoption
       „sittlich gerechtfertigt“ ist. Es komme hier auf das Vorliegen
       familienbezogener Gründe an. So sei die Adoption eines Volljährigen zum
       Beispiel dann sittlich gerechtfertigt, wenn bereits dessen minderjährige
       Geschwister adoptiert wurden.
       
       Familienfremde Zwecke seien sittlich nicht gerechtfertigt, so der BGH. Die
       Adoption eines Volljährigen sei deshalb nicht möglich, wenn ihm damit
       Steuervorteile, ein attraktiver Nachname oder ausländerrechtliche Vorteile
       verschafft werden sollen. Letzteres wurde dem Ehepaar aus Andernach
       unterstellt, weil sie die Adoption kurze Zeit nach Ablehnung des
       Asylantrags des Afghanen eingeleitet hatten. Zwar wird ein adoptierter
       Flüchtling nicht automatisch deutscher Staatsangehöriger. Aber bei einer
       drohenden Abschiebung wäre das Grundrecht auf Familie zu berücksichtigen.
       
       Die vorherige Instanz – das OLG Koblenz – hatte die Ablehnung der Adoption
       vor allem mit der ungeklärten Identität des Afghanen begründet, der im Lauf
       des Verfahrens unterschiedliche Geburtsdaten und Geburtsorte angegeben
       hatte. Der BGH bestätigte, dass eine Adoption wegen der damit verbundenen
       Rechtswirkungen nur bei eindeutiger Identität möglich ist, sah darin aber
       bei dem jungen Afghanen keine unüberwindlichen Hindernisse. Immerhin habe
       er stets den gleichen Namen und das gleiche Herkunftsland angegeben und
       2020 auch einen entsprechenden Pass vorgelegt. (Az.: XII ZB 442/18)
       
       30 Sep 2021
       
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