# taz.de -- Neuer Medienstaatsvertrag: Bitte nicht diskriminieren!
       
       > Der Medienstaatsvertrag reguliert erstmals klassischen Rundfunk und
       > digitale Medien in einem. Was Sie über das neue Gesetz wissen müssen.
       
 (IMG) Bild: Amazon Echo muss künftig seinen Nutzer:innen ein breiteres Angebot machen
       
       Der Medienstaatsvertrag regelt künftig die Rechte und Pflichten aller
       Sender*innen und Sender in Deutschland. Egal ob klassischer Rundfunk,
       Plattformen oder User Generated Content. Am Mittwoch hat mit
       Mecklenburg-Vorpommern das letzte Landesparlament den Vertrag ratifiziert,
       das Gesetz kann damit in Kraft treten. Wir beantworten die wichtigsten
       Fragen.
       
       ## Ich habe nur einen Fernseher, ein Radio und ein Handy. Geht mich das
       überhaupt etwas an?
       
       Ja! Zuschauer*innen sind Verbraucher*innen. Die Gesetzgebung will
       sicherstellen, dass wir frei entscheiden können, was wir gucken und hören.
       Bei den alten analogen Endgeräten standen alle Sender gleichberechtigt
       nebeneinander. Da lief, nehmen wir das Radio, Bayern 3, neben Antenne
       Bayern, neben Deutschlandfunk Kultur. Bei digitalen Endgeräten ist das
       anders. Wer etwa ein Smart-TV benutzt, sieht meist eine Oberfläche, die vom
       Hersteller oder von der Anbieterin des Anschlusses kuratiert ist. Diese
       Anbieter haben bestimmte Interessen, wollen etwa eigene Inhalte oder den
       ihrer Kooperationspartnern prominent platzieren. Besonders groß ist das
       Problem bei Smartspeakern, also zum Beispiel Amazons Alexa, die in der
       Regel selbst auswählen, worauf sie zugreifen. Der Medienstaatsvertrag
       schreibt nun vor, dass „gleichartige Angebote oder Inhalte“ von Geräten
       [1][nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen]. Sortiert werden darf
       nach sachlichen Gründen, etwa Alphabet, Genres oder Nutzungsreichweite.
       
       ## Ich produziere Inhalte für Youtube, Instagram, Twitch oder andere
       soziale Netzwerke. Was ändert sich für mich?
       
       Erstmalig reguliert der Medienstaatsvertrag explizit auch Bewegtbilder im
       Netz. Alle Streamer*innen und Content Creators, die im Schnitt 20.000
       Nutzer*innen gleichzeitig erreichen – egal ob linear oder on demand –,
       müssen künftig Lizenzen beantragen. Unsicher ist, was „gleichzeitig“ meint.
       Wer eine Sendelizenz benötigt oder sich unsicher ist, kann sich an die
       jeweilige [2][Landesmedienanstalt] wenden. Eine Zulassung beantragen kann
       nur, wer „unbeschränkt geschäftsfähig ist“, also das 18. Lebensjahr
       vollendet hat.
       
       ## Mein Start-up bietet eine Suchmaschine oder eine Content-Plattform an.
       Worauf muss ich achten?
       
       Wessen Angebot zu den Intermediären gehört, also Plattformen oder
       Suchmaschinen, die Content sammeln, sortieren und darstellen, muss
       offenlegen, wonach diese Inhalte sortiert werden. Das bedeutet nicht, dass
       Firmen ihre komplette Software veröffentlichen müssen. Aber sie müssen die
       Kriterien mitteilen, „die über den Zugang eines Inhalts zu einem
       Medienintermediär und über den Verbleib entscheiden“. Damit soll vor allem
       sichergestellt werden, dass journalistisch-redaktionelle Inhalte durch die
       Plattform nicht schlechter behandelt werden als andere.
       
       ## Ich nutze barrierefreie Medien. Bietet der Medienstaatsvertrag
       Verbesserungen für mich?
       
       Barrierefreiheit bei Medien meint zum Beispiel Untertitel, Audiodeskription
       oder live Gebärdenübersetzung. Der neue Medienstaatsvertrag mahnt an,
       solche barrierefreien Angebote häufiger anzubieten. Der Rundfunk, das heißt
       die ARD-Sender, das ZDF, das Deutschlandradio und die Privatsender, müssen
       laut Vertragstext §7 „über ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im
       Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten barrierefreie
       Angebote aufnehmen und den Umfang solcher Angebote stetig und schrittweise
       ausweiten“. Das ist dringlicher formuliert als im alten
       Rundfunkstaatsvertrag, aber es enthält nach wie vor weder eine klare
       Verpflichtung noch eine konkrete Definition. Die Rundfunkkommission der
       Länder hat aber bereits angekündigt, hier nachzuarbeiten. Einen Entwurf mit
       einer Definition von Barrierefreiheit und mit Regeln für Barrierefreiheit
       bei entscheidenden Verlautbarungen hat die zuständige rheinland-pfälzische
       Staatsministerin Heike Raab für 2021 angekündigt. Anbieter*innen von
       sogenannten Telemedien, also etwa kommerziellen Internetdiensten, werden
       ebenfalls verpflichtet, „im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen
       Möglichkeiten“ barrierefreien Zugang zu ermöglichen.
       
       ## Und was ändert sich bei den Angeboten der öffentlich-rechtlichen Medien?
       
       Für die Mediatheken gilt weiter: Die Angebote der Öffentlich-Rechtlichen
       dürfen nicht „[3][presseähnlich“] sein. Sie dürfen nicht hauptsächlich aus
       Text bestehen, weil sie sonst den Presseverlagen unfair Konkurrenz machen
       würden. Ausnahmen sind Transkripte von Sendungen und Texte im Dienst der
       Barrierefreiheit. Sendungen, die keine Eigenproduktionen sind, müssen
       weiterhin nach einer Frist aus den Mediatheken verschwinden: Filme und
       Serien nach 30 Tagen, Sportereignisse nach 7 Tagen.
       
       29 Oct 2020
       
       ## LINKS
       
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       ## AUTOREN
       
 (DIR) Peter Weissenburger
       
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