# taz.de -- Vorratsdatenspeicherung und EU-Recht: Auf Kosten des Datenschutzes
       
       > EU-Staaten wollen bei der Vorratsdatenspeicherung die strenge Linie des
       > Europäischen Gerichtshofs aufweichen. Der EuGH-Generalanwalt plädiert
       > dagegen.
       
 (IMG) Bild: Wie lange, wann und mit wem er telefoniert? Das wird gespeichert, die Polizei könnte es wissen wollen
       
       Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll auch weiterhin „allgemeine und
       unterschiedslose“ Vorratsdatenspeicherungen als Verstoß gegen EU-Recht
       beanstanden. Das hat der unabhängige Generalanwalt Manuel Campos
       Sánchez-Bordona dem EuGH jetzt in drei Gutachten, sogenannten
       Schlussanträgen, empfohlen.
       
       Bei der Vorratsdatenspeicherung müssen Telekom-Unternehmen speichern, wer
       wann wie lange mit wem telefoniert oder gesimst hat. Auch die Bewegung von
       Mobiltelefonen wird festgehalten. Die Daten sollen zur Verfügung stehen,
       falls die Polizei sie braucht.
       
       Allerdings kassierte [1][der EuGH 2014 die zugrundeliegende EU-Richtlinie
       als unverhältnismäßig]. 2016 beanstandete der EuGH zudem nationale
       Speichergesetze in Schweden und Großbritannien. Bei vielen EU-Staaten stieß
       die EuGH-Linie auf Empörung und Ablehnung. Sie behielten ihre
       Vorratsdatenspeicherungen einfach bei.
       
       Auf Klage von Bürgerrechtlern haben drei nationale Gerichte jetzt den EuGH
       gefragt, ob er auch mit Blick auf die Terrorbekämpfung an seiner harten
       Linie festhält. Konkret geht es um die Gesetze in Frankreich,
       Großbritannien und Belgien.
       
       Hierzu nahm jetzt der aus Spanien stammende Generalanwalt Campos
       Sánchez-Bordona Stellung und empfahl dem EuGH, seine Linie fortzusetzen.
       „Wenn sich der Rechtsstaat allein auf die Wirksamkeit konzentriert,
       verliert er die Eigenschaft, die ihn auszeichnet, und kann im Extremfall
       selbst zu einer Bedrohung für den Bürger werden“, argumentierte Campos
       Sánchez-Bordona. Der Generalanwalt erkennt an, dass vor allem die
       Nationalstaaten für „nationale Sicherheit“ zuständig sind. Die EU könne
       aber Vorgaben machen, wenn der Staat Privatunternehmen zur Speicherung von
       Kundendaten zwinge.
       
       ## Datenspeicherung im Notstand
       
       Für denkbar hält der Generalanwalt eine Vorratsspeicherung mit einem
       Minimum an Daten. Zulässig könnte eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung
       auch in einem „Notstand“ sein, etwa nach einem Terroranschlag. Eine
       „gezielte Vorratsdatenspeicherung“ in bestimmten Regionen und bei
       bestimmten Personengruppen hält der Generalanwalt aber für problematisch,
       da dies zu Stigmatisierungen führen könne.
       
       Der EuGH wird in einigen Monaten sein Urteil verkünden. In
       Datenschutzfragen ist der [2][EuGH meistens strenger] als der
       Generalanwalt.
       
       In Deutschland steht die [3][Vorratsdatenspeicherung zwar im Gesetz, wird
       wegen der EuGH-Rechtsprechung aber nicht praktiziert]. Das
       Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Ende 2019 dem EuGH die Frage
       vorgelegt, ob auch das deutsche Gesetz mit seinen relativ kurzen
       Speicherfristen gegen EU-Recht verstößt. Die Große Koalition wartet derzeit
       auf diese EuGH-Urteile.
       
       Der Verband der Internetwirtschaft (eco) freute sich über das Gutachten:
       „Eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung ist immer diskriminierend und
       widerspricht jeder Unschuldsvermutung.
       
       15 Jan 2020
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Drei-Verfassungsklagen-gegen-Klimagesetz/!5654003
 (DIR) [2] /Vorratsdaten-und-EU-Recht/!5644870
 (DIR) [3] /Bundesverwaltungsgericht-zu-Datenschutz/!5630121
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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