# taz.de -- Wahlexperte über AfD-Liste in Sachsen: „Hätte nicht gekürzt werden dürfen“
       
       > In Sachsen dürfen viele AfDler bei der Landtagswahl nicht antreten.
       > Wahlrechtsexperte Wilko Zicht hält das für falsch. Warum?
       
 (IMG) Bild: Ernste Blicke: Haben die Schriftführer des sächsischen Landeswahlausschusses einen Fehler gemacht?
       
       taz: Herr Zicht, warum ergreifen Sie als Grüner nun Partei für die
       sächsische AfD? 
       
       Wilko Zicht: Es geht nicht um eine politische Frage, sondern um eine
       Rechtsfrage. Nach allem, was wir wissen, hätte die AfD-Liste zur
       sächsischen [1][Landtagswahl] nicht gekürzt werden dürfen.
       
       Der Landeswahlausschuss hatte das Anfang Juli aber mehrheitlich so
       entschieden und nur 18 der 61 KandidatInnen zugelassen. 
       
       Die [2][AfD] hat sich ungeschickt angestellt und war ersichtlich
       überfordert. Aber letztlich hat sich der Landeswahlausschuss recht
       engstirnig in formalen Fragen verheddert, die sich so gar nicht stellen.
       
       Wieso? Die AfD hatte ihre KandidatInnen auf zwei verschiedenen
       Versammlungen im Februar und März aufgestellt – mit unterschiedlichen
       Voraussetzungen. 
       
       Es ist nicht verboten, eine Liste auf mehreren Versammlungen zu wählen.
       Zulässig ist sowohl eine bloße Fortsetzung der ersten Versammlung als auch
       eine neue Versammlung zur Änderung oder Ergänzung der auf der ersten
       Versammlung beschlossenen Liste. Es muss sich dann nur insofern um die
       gleiche Versammlung handeln, als man nicht von Mitglieder- auf
       Delegiertenversammlung wechseln oder die Delegierten zwischendurch neu
       wählen darf.
       
       Aber durfte die AfD einen anderen Versammlungsleiter bestellen? 
       
       Ja, das ist kein Problem. Der potenziell kritischere Punkt ist, dass das
       Wahlverfahren zwischendurch geändert wurde. Allerdings gab es dafür Gründe:
       Die AfD wollte zunächst alle 61 Plätze in Einzelwahl besetzen. Nach dem
       ersten Wochenende war man nur bis Platz 18 gekommen, also wäre man wohl
       auch am zweiten Wochenende nicht fertig geworden. Weshalb ab Platz 30 dann
       im Gruppenwahlverfahren weitergemacht wurde. Das halte ich für ein
       legitimes Vorgehen.
       
       Verletzt das nicht die Chancengleichheit? 
       
       Im konkreten Fall sehe ich das nicht, zumal die Änderung wohl vor Platz 19
       beschlossen wurde, sich also alle KandidatInnen mit ordentlich Vorlauf auf
       den Wechsel einstellen konnten. Bei den Grünen haben wir sogar einen
       Ad-hoc-Wechsel des Wahlverfahrens in unserer Satzung vorgesehen.
       
       Inwiefern? 
       
       Da heißt es, dass auf Wahllisten mindestens die ungeraden Plätze Frauen
       zustehen. Wenn keine Frau kandidiert, kann die Versammlung ein abweichendes
       Verfahren beschließen.
       
       Bei den Grünen ist das von vornherein klar. Das Wahlrecht ist da doch sehr
       streng … 
       
       Ja, es gibt teilweise formale Regeln, die knallhart eingehalten werden
       müssen. In einem Wahlkreis in Brandenburg ist zum Beispiel ein AfD-Kandidat
       nicht zugelassen worden, nur weil eine Unterschrift fehlte. Derartige
       Mängel hatte die Sachsen-AfD aber noch fristgerecht ausgebessert. Am Ende
       hätte der Landeswahlausschuss darum nur noch zu beurteilen gehabt, ob die
       AfD gegen elementare Mindestregeln einer demokratischen
       Kandidatenaufstellung verstoßen hat. Wovon keine Rede sein kann.
       
       Ist durch die Kürzung der Liste denn irgendein ein Schaden für die
       Demokratie entstanden? 
       
       Manche beklagen, dass sich die AfD als Opfer gerieren kann – aber das tut
       sie sowieso immer. Schlimmer ist, dass die AfD nun gute Aussichten hat,
       eine erfolgreiche Wahlprüfungsbeschwerde einzureichen. In letzter
       Konsequenz könnte das bedeuten, dass der Landtag neu gewählt werden muss.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hat nun am Mittwoch eine Klage der Sächsischen
       AfD wegen der gekürzten Liste abgewiesen. Was bedeutet das? 
       
       Das Gericht hat die Klagen aus formellen Gründen abgelehnt. Damit war zu
       rechnen, weil Karlsruhe sich in Länderwahlsachen nicht für zuständig hält.
       Die entscheidenden Verfahren laufen am sächsischen Verfassungsgerichtshof
       in Leipzig.
       
       Dort findet nun am heutigen Donnerstag eine mündliche Verhandlung über
       mehrere Verfassungsbeschwerden der AfD statt. 
       
       Die Klagen sind meines Erachtens auch unzulässig, da Verfassung und
       Wahlgesetz bewusst in Kauf nehmen, eine fehlerhafte Wahl abzuhalten und
       dies erst im Nachhinein zu korrigieren. Man will damit der Gefahr begegnen,
       dass sich eine Wahl wegen Streitigkeiten verschiebt. Die Fristen sind eng,
       in wenigen Tagen soll die Briefwahl beginnen.
       
       Sie meinen, die Verfassungsrichter werden vor der Wahl keine Entscheidung
       treffen? 
       
       Das würde mich zumindest sehr wundern. Vor fünf Jahren gab es einen
       vergleichbaren Fall, bei dem ein sächsischer AfD-Kandidat gestrichen wurde.
       Der Verfassungsgerichtshof gab ihm nach Jahren Recht – hatte aber seine
       Klage vor der Wahl noch abgewiesen.
       
       Was ändert sich dadurch, wenn die AfD-Liste kurz bleibt? 
       
       Es kommt dann auf die Direktmandate an. Sobald ein AfD-Mensch ohne
       Listenplatz einen Wahlkreis gewinnt und nicht unter den 18 KandidatInnen
       auf der Liste ist, bekommt die AfD mehr Sitze im Landtag. In 25 solcher
       Wahlkreise lag die AfD bei der Europawahl am 26. Mai vorne, meist sehr
       knapp. Bislang scheinen die anderen Parteien darauf aber strategisch nicht
       einzugehen.
       
       Meinen Sie, das bleibt so? 
       
       Ich denke, es wird die Runde machen, in welchen Wahlkreisen man der AfD
       durch strategische Wahl eines aussichtsreichen Gegenkandidaten einen Sitz
       wegnehmen kann. Der Haken daran ist, dass es der CDU Überhangmandate
       bescheren könnte. Die werden in Sachsen nicht voll ausgeglichen. Wer eine
       Regierung ohne CDU und AfD will, der nähert sich dem Ziel dann nur minimal.
       Es gibt nur wenige potenzielle AfD-Wahlkreise, in denen Grüne oder Linke
       eine Chance haben.
       
       Wie sähe der Landtag aus, wenn die AfD wegen der kurzen Wahlliste weniger
       Sitze bekommt, als ihr zustünden? 
       
       Die Sitze blieben leer. Nehmen wir an, der AfD stünden nach der Wahl 30
       Sitze zu, während sie nur die 18 Plätze durch die Liste besetzen kann.
       Kämen keine Direktmandate oder Überhang- und Ausgleichsmandate hinzu,
       würden im Landtag eben 12 Abgeordnete weniger sitzen: 108 statt 120.
       
       Was bedeutet das? 
       
       Für eine Mehrheit wären in unserem Beispiel nur noch die Stimmen von 55
       Abgeordneten nötig, nicht von 61.
       
       24 Jul 2019
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /CDU-in-Sachsen/!5612972
 (DIR) [2] /AfD-in-Sachsen/!5611618
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Jean-Philipp Baeck
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Schwerpunkt Landtagswahlen
 (DIR) Schwerpunkt AfD
 (DIR) AfD Sachsen
 (DIR) Rechtspopulismus
 (DIR) Schwerpunkt Landtagswahl Sachsen 2024
 (DIR) Wahlen in Ostdeutschland 2024
 (DIR) AfD Bremen
 (DIR) AfD Sachsen
 (DIR) Schwerpunkt AfD
 (DIR) Schwerpunkt Landtagswahlen
 (DIR) Schwerpunkt Landtagswahlen
 (DIR) Schwerpunkt AfD
 (DIR) Schwerpunkt AfD
 (DIR) Andreas Kalbitz
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA
       
 (DIR) Anstehende Bürgerschaftswahl in Bremen: AfD darf sich selbst zerstören
       
       Die AfD ist nicht zur Bürgerschaftswahl zugelassen, das entscheidet der
       Wahlbereichsausschuss. Sie hatte zuvor zwei konkurrierende Listen
       eingereicht.
       
 (DIR) Analyse zum AfD-Urteil: Notwendiger Tabubruch
       
       Der sächsische Verfassungsgerichtshof hat für die Kontrolle von Wahlorganen
       neue Maßstäbe gesetzt. Diesmal nutzten sie der AfD.
       
 (DIR) Urteil zu AfD-Wahllisten in Sachsen: 30 Kandidaten dürfen antreten
       
       Der sächsische Verfassungsgerichtshof entscheidet, dass bei der
       Landtagswahl 30 AfDler antreten können – und bestätigt die vorherige
       Entscheidung im Eilverfahren.
       
 (DIR) Hans-Georg Maaßen in Sachsen: Werte-Union macht AfD-Wahlkampf
       
       Bei einer CDU-Wahlveranstaltung in Radebeul muss man sich fragen, ob nicht
       doch die AfD eingeladen hat. Der Ex-Verfassungsschutzchef schürt Ängste.
       
 (DIR) Linken-Abgeordnete Juliane Nagel: Ein rotes Tuch für Rechte
       
       Juliane Nagel konnte das bisher einzige linke Direktmandat für den Landtag
       gewinnen. Sie macht sich gegen Rechte in Sachsen stark.
       
 (DIR) AfD will mehr Listenplätze in Sachsen: Verfassungsgericht sagt „nein“
       
       Viele AfD-Kandidat*innen dürfen zu den Wahlen in Sachsen nicht antreten.
       Die Richter in Karlsruhe ändern nichts daran – denn die Partei kämpft mit
       Formfehlern.
       
 (DIR) Sachsens Landeswahlleiterin unter Druck: Showdown in Leipzig
       
       Wegen der gekürzten AfD-Wahlliste verhandelt am Donnerstag der sächsische
       Verfassungsgerichtshof. Auch Landeswahlleiterin Schreck ist geladen.
       
 (DIR) Landtagswahlen in Brandenburg: AfD darf antreten – und liegt vorn
       
       Der Landeswahlleiter lässt elf Parteien zur Landtagswahl in Brandenburg zu.
       Eine Umfrage sieht die AfD deutlich vor der SPD.