# taz.de -- AfD will mehr Listenplätze in Sachsen: Verfassungsgericht sagt „nein“
       
       > Viele AfD-Kandidat*innen dürfen zu den Wahlen in Sachsen nicht antreten.
       > Die Richter in Karlsruhe ändern nichts daran – denn die Partei kämpft mit
       > Formfehlern.
       
 (IMG) Bild: Wegen eines Formfehlers dürfen in Sachsen nur die ersten 18 KandidatInnen auf der Liste antreten
       
       Karlsruhe dpa | Die AfD Sachsen ist mit einer Verfassungsbeschwerde in
       Karlsruhe gescheitert. [1][Dabei ging es um die teilweise Nichtzulassung
       ihrer Kandidatenliste für die Landtagswahl.] Das teilte das
       Bundesverfassungsgericht [2][am Mittwoch mit]. Eine Entscheidung des
       sächsischen Verfassungsgerichtshofs in Leipzig steht aber noch aus. Dort
       wird am Donnerstag verhandelt. (Az.: 2 BvR 1301/19)
       
       Nach einer Entscheidung des Landeswahlausschusses dürfen bei der Wahl am 1.
       September nur die ersten 18 Kandidaten auf der Liste antreten. Im Hinblick
       auf die Plätze 19 bis 61 hatte das Gremium die Aufstellung am 5. Juli für
       ungültig erklärt. Beanstandet wurde, dass die AfD ihre Kandidaten bei zwei
       getrennten Parteitagen bestimmt hatte. Die Partei kann damit nur noch über
       Direktmandate in den 60 Wahlkreisen mit mehr Abgeordneten ins Parlament
       einziehen.
       
       Die AfD hatte von einem Komplott gesprochen, um sie als politischen
       Mitbewerber zu schwächen. Sie liefert sich derzeit in Umfragen mit der CDU
       ein Kopf-an-Kopf-Rennen um die Position als stärkste Kraft.
       
       ## Karlsruhe sieht inhaltliche Mängel
       
       Gegen die Entscheidung haben der AfD-Landesverband und acht betroffene
       Bewerber auch in Sachsen Verfassungsklage eingereicht. Andere rechtliche
       Schritte wären erst nach der Wahl möglich.
       
       Die Karlsruher Beschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht wegen diverser
       inhaltlicher Mängel nicht zur Entscheidung an. Der Antrag sei nicht den
       gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet, hieß es. Für die Prüfung
       fehlten außerdem Unterlagen.
       
       Vor allem hätte sich die AfD aber mit dem Grundsatz auseinandersetzen
       müssen, „dass subjektiver Wahlrechtsschutz bei Landtagswahlen durch die
       Länder gewährt wird“, begründeten die Richter ihren Beschluss vom 18. Juli.
       
       24 Jul 2019
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Gekuerzte-Wahlliste-in-Sachsen/!5605878
 (DIR) [2] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-050.html;jsessionid=2D3583DA6453B71B559FD5314AC84025.1_cid394
       
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