# taz.de -- Analyse zum AfD-Urteil: Notwendiger Tabubruch
       
       > Der sächsische Verfassungsgerichtshof hat für die Kontrolle von
       > Wahlorganen neue Maßstäbe gesetzt. Diesmal nutzten sie der AfD.
       
 (IMG) Bild: Das Gebäude des Landgerichts, in dem auch der sächsische Verfassungsgerichtshof seinen Sitz hat
       
       Was war neu am Urteil von Freitagnachmittag? 
       
       Wenn man nur [1][aufs Ergebnis schaut], gab es nicht viel Neues. Der
       Leipziger Verfassungsgerichtshof hat seine einstweilige [2][Anordnung vom
       25. Juli bestätigt]. Die AfD-Landesliste wurde nun endgültig mit 30
       Kandidaten zugelassen.
       
       Neu ist aber, dass der Gerichtshof ausführlich erläuterte, warum er
       überhaupt im Vorfeld der Wahl entschieden hat. Damit setzte er Maßstäbe,
       die vermutlich von anderen Landesverfassungsgerichten und auch vom
       Bundesverfassungsgericht übernommen werden. Neu ist auch, dass der
       sächsische Gerichtshof erklärte, welche Fehler der Landeswahlausschuss
       gemacht hat. Dies könnte im Wahlkampf relevant sein, weil in diesem
       Ausschuss die anderen Parteien zu Lasten der AfD agierten.
       
       Worin bestand der Konflikt? 
       
       Die AfD hatte ursrpünglich eine Liste mit 61 Kandidaten für die
       Landtagswahl eingereicht. Der Landeswahlausschuss ließ Anfang Juli jedoch
       [3][nur 18 AfD-Kandidaten zu]. Begründung: Die AfD habe die Kandidaten auf
       zwei getrennten Versammlungen gewählt und mitten in der
       Kandidatenaufstellung ein neues Wahlverfahren beschlossen. Damit habe die
       AfD Wahlvorschriften verletzt.
       
       Die AfD war empört und sah sich gezielt behindert. Zwar sagten ihr Umfragen
       für die Sachsen-Wahl 25 Prozent der Stimmen und rund 30 Sitze im Landtag
       voraus. Doch mit nur 18 Kandidaten auf der Landesliste hätte sie
       möglicherweise nicht alle Sitze personell besetzen können. Die AfD erhob
       deshalb Verfassungsbeschwerde.
       
       Warum war es ein Tabubruch, dass der Verfassungsgerichtshof schon vor der
       Wahl entschied? 
       
       Eigentlich sind Klagen gegen Entscheidungen der Wahlgremien vor der Wahl
       unzulässig. Die Wahl soll nicht durch juristische Manöver im Vorfeld
       chaotisiert werden. Normalerweise ist eine Wahlprüfung erst nach der Wahl
       möglich. Das gilt nicht nur in Sachsen, sondern auch im Bund und in fast
       allen Bundesländern (außer Berlin).
       
       Über diese verfassungsrechtliche Tradition hat sich das sächsische Gericht
       nun hinweggesetzt. Die Richter berufen sich auf das Gebot des „effizienten
       Rechtsschutzes“, das ebenfalls in der Landesverfassung enthalten ist. Die
       Korrektur von Fehlern vor der Wahl soll allerdings auch in Zukunft nur in
       besonderen Ausnahmefällen möglich sein.
       
       Welche Voraussetzungen sieht das Gericht für Rechtsschutz im Vorfeld einer
       Wahl? 
       
       Eine Bedingung ist dafür erstens ein „besonders qualifizierter
       Rechtsverstoß“. Die Richter nannten als Beispiele, dass ein Wahlorgan
       bewusst seine Macht missbraucht, dass es willkürlich oder klar rechtswidrig
       handelt.
       
       Als zweite Voraussetzung nannten die Richter, dass der Fehler von
       „außergewöhnlichem Gewicht“ sein muss. Gemeint ist, dass eine
       Wahlwiederholung im ganzen Bundesland droht. Ein Fehler, der nur einen
       einzigen Wahlkreis oder nur eine Splitterpartei betrifft, könnte also
       weiterhin nicht vor der Wahl korrigiert werden.
       
       Wie bewerten die Verfassungsrichter die Entscheidung des
       Landeswahlausschusses? 
       
       Im konkreten Fall sahen die Verfassungsrichter zwar keine Willkür und
       keinen bewussten Machtmissbrauch des Landeswahlausschusses. Doch habe er
       das Wahlrecht „klar rechtswidrig“ zu Lasten der AfD angewandt. Denn er habe
       die Aufteilung der Listenaufstellung auf zwei Parteitage nicht
       „zulassungsfreundlich“ als Unterbrechung einer einheitlichen Versammlung
       gewürdigt. Es sei bei solchen Form- und Verfahrensfragen Pflicht des
       Wahlausschusses, im Zweifel für die Partei zu entscheiden.
       
       Dagegen war es „rechtlich vertretbar“, so das Urteil, dass der
       Wahlausschuss den Übergang von der Einzelwahl zur Blockwahl ab Platz 30
       beanstandete und später gewählte AfD-Kandidaten nicht mehr zuließ.
       
       Ist das Urteil überzeugend? 
       
       Dass das Gericht schon im Vorfeld der Wahl entschieden hat, war notwendig.
       Das Vertrauen in die Demokratie hätte sonst ernsthaft Schaden genommen.
       
       Überzeugend ist auch, dass die Richter sich im Wesentlichen nicht auf die
       kleinliche Linie des Wahlausschusses einließen. Die Vorwürfe an die AfD,
       sie habe Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, waren offensichtlich
       aufgebauscht. Der Kampf gegen die AfD sollte inhaltlich geführt werden,
       nicht mit formalen Mätzchen. Nicht überzeugend ist lediglich, dass die
       Kandidaten ab Platz 31 gestrichen blieben. Das riecht nach einem
       inkonsequenten Zugeständnis an den Wahlausschuss.
       
       Welche Folgen hat das Urteil nun für die AfD Sachsen? 
       
       Sie wird vermutlich alle errungenen Sitze besetzen können. Zwar weist ihre
       Landesliste nun lediglich 30 Kandidaten auf. Allerdings wird die AfD
       vermutlich einige Direktmandate erringen, so dass vermutlich gar nicht alle
       Listen-Kandidaten benötigt werden. Dass die Landesliste von 61 auf 30
       Personen gekürzt bleibt, hat im Ergebnis für die AfD also keine Nachteile.
       
       17 Aug 2019
       
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