# taz.de -- Bundestag beschließt Gesetzesänderung: Vollbetreute dürfen wählen
       
       > Menschen mit Behinderungen, die in allen Angelegenheiten betreut werden,
       > dürfen nun an Wahlen teilnehmen. Für die Europawahl kam die Reform zu
       > spät.
       
 (IMG) Bild: Betroffen sind mehr als 80.000 Menschen in Deutschland, die nun auch wählen dürfen
       
       Berlin dpa/afp | Menschen mit Behinderung, die in allen Angelegenheiten
       betreut werden, bleiben nicht länger pauschal von Bundestags- und
       Europawahlen ausgeschlossen. Die bisher gültigen Wahlrechtsausschlüsse
       wurden am frühen Freitagmorgen vom Bundestag aufgehoben. Für die
       bevorstehende Europawahl kommt diese Reform zwar zu spät – aber auf Antrag
       dürfen die Betroffenen [1][trotzdem schon am 26. Mai wählen], weil das
       Bundesverfassungsgericht im vergangenen Monat einem [2][entsprechenden
       Eilantrag stattgegeben hatte].
       
       Betroffen sind mehr als 80.000 Menschen in Deutschland, für die ein Gericht
       einen Betreuer in allen Lebensbereichen bestellt hat, etwa weil sie eine
       psychische oder geistige Behinderung haben. Ihr genereller Wahlausschluss
       war im Februar vom Bundesverfassungsgericht [3][als verfassungswidrig
       eingestuft worden].
       
       Menschen mit Behinderung, die vollbetreut werden, wird nun ebenso das
       Wahlrecht zuerkannt wie Straftätern, die wegen Schuldunfähigkeit in einer
       psychiatrischen Klinik untergebracht sind. Auch sie durften bislang nicht
       zur Wahl gehen.
       
       Zudem wird ein neuer Passus ins Bundeswahlgesetz aufgenommen, der sich mit
       Unterstützungsmöglichkeiten bei der Stimmabgabe befasst. Demnach kann ein
       Wahlberechtigter, der nicht lesen kann oder durch eine Behinderung an der
       Stimmabgabe gehindert ist, Hilfe von einem anderen Menschen bekommen.
       
       „Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
       Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung
       beschränkt“, heißt es in der Neuregelung. „Unzulässig ist eine
       Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
       selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten
       ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson
       besteht.“
       
       Die Neuerungen treten zum 1. Juli in Kraft. Weiterhin vom Wahlrecht
       ausgeschlossen bleiben Bürger, denen dieses Recht per Richterspruch
       entzogen wurde. Dies ist etwa möglich, wenn jemand wegen Landesverrats oder
       Wahlfälschung verurteilt wird.
       
       17 May 2019
       
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