# taz.de -- Karlsruhe prüft Suizidhilfe-Verbot: Sterben im Verfassungsgericht
       
       > Das Verfassungsgericht verhandelt über das Verbot organisierter
       > Suizidhilfe. Befürworter und Gegner berufen sich auf Selbstbestimmung.
       
 (IMG) Bild: Hände einer verstorbenen Frau
       
       KARLSRUHE taz | Unverhältnismäßig oder nicht? Das Bundesverfassungsgericht
       prüft an diesem Dienstag und Mittwoch die neue Strafvorschrift gegen die
       „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“. Geklagt hatten
       Sterbehilfevereine, Ärzte und Schwerkranke.
       
       Einer der Kläger ist der Verein Sterbehilfe Deutschland des ehemaligen
       Hamburger CDU-Justizsenators Roger Kusch. Von der Gründung 2009 bis zum
       Inkrafttreten des neuen Gesetzes 2015 hat der Verein rund 250 Mitglieder
       bei der Selbsttötung begleitet. Die Vereinsmitglieder zahlen dafür derzeit
       9.000 Euro Aufnahmegebühr. Kusch betonte in Karlsruhe, er verdiene damit
       kein Geld.
       
       Auf Wunsch der Richter schilderte Kusch die derzeit blockierte Tätigkeit
       des Vereins: „Wir haben den Mitgliedern den Kontakt zu fachkundigen Ärzten
       vermittelt.“ Ein Arzt musste zunächst feststellen, ob der Todeswunsch
       freiverantwortlich und plausibel ist. Eine tödliche Krankheit war nicht
       erforderlich. Dann schrieb der Arzt ein Rezept für drei Medikamente, die
       zusammen einen schmerzfreien, ruhigen Tod ermöglichen. Der Arzt holte die
       Medikamente aus der Apotheke, übergab sie dann aber Angehörigen oder
       Ehrenamtlichen. Eingenommen hat sie der Sterbenswillige letztlich selbst.
       
       Selbsttötung ist in Deutschland straflos. Bis 2015 war auch die Beihilfe
       dazu generell straffrei. Seitdem ist jedoch die „geschäftsmäßige“ Beihilfe
       strafbar. Profitinteressen sind dabei nicht erforderlich, es genügt die
       wiederholte Hilfe.
       
       ## „Interessen einer religiösen Minderheit“
       
       Sozialstaatssekretärin Kerstin Griese (SPD) war eine Initiatorin des
       Gesetzes und verteidigte es in Karlsruhe. „Die Selbsttötung sollte nicht zu
       einer normalen Dienstleistung werden.“ Alte Menschen könnten sich sonst
       gedrängt fühlen, von dieser Dienstleistung Gebrauch zu machen, aus Sorge,
       dass sie ihren Angehörigen oder der Allgemeinheit zur Last fallen. „Das
       Angebot schafft auch bei der Suizidhilfe eine Nachfrage“, argumentierte der
       CDU-Abgeordnete Michael Brand.
       
       Mit dem Schutz der Selbstbestimmung argumentierten aber auch die Kläger. Es
       gebe ein „Recht auf ein selbstbestimmtes Ende“, betonte der Anwalt Michael
       Putz. Es seien in der Regel „stolze, selbstbewusste Menschen“, die dies
       einfordern. Der Philosoph Michael Schmidt-Salomon argumentierte: „80
       Prozent der Bevölkerung sind für Selbstbestimmung am Lebensende. Das
       Strafgesetz vertritt nur die Interessen einer kleinen religiösen
       Minderheit.“ Es sei absurd, dass man sich ausgerechnet beim Sterben nur von
       Laien helfen lassen darf und professionelle Hilfe verboten werde.
       
       Doch wie frei verantwortlich sind Suizidwünsche tatsächlich? Der Psychiater
       Clemens Cording warnte: „90 Prozent der Suizide sind Folge von psychischen
       Krankheiten wie Depressionen.“ Ähnlich argumentierte auch SPD-Frau Griese:
       „Ein Suizid drückt nicht den Wunsch nach dem Tod aus, sondern den Wunsch
       nach Hilfe.“ Deshalb habe der Bundestag auch die Palliativmedizin
       ausgebaut. Die Menschen bräuchten „Hilfe beim Sterben, nicht Hilfe zum
       Sterben“.
       
       Ludwig Minelli von der Schweizer Organisation Dignitas sieht sich auch als
       Suizid-Verhinderer: „Nur wer den Freitod als Möglichkeit akzeptiert,
       erreicht Sterbenswillige und kann mit ihnen über die Lösung ihrer Probleme
       sprechen.“ Nur die Hälfte derjenigen, die von Dignitas das „provisorische
       grüne Licht“ erhalten, nutze die angebotene Freitod-Begleitung auch. Die
       Karlsruher Verhandlung wird am Mittwoch fortgesetzt. Das Urteil soll in
       einigen Monaten folgen.
       
       16 Apr 2019
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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