# taz.de -- Kommentar Freitod-Medikamente: Autonomie am Lebensende
       
       > In Extremfällen ist der Bezug einer tödlichen Arznei jetzt legal. Das ist
       > ein Dammbruch – für die Geltung der Grundrechte.
       
 (IMG) Bild: So sieht es im Zimmer des Schweizer Sterbehilfe-Vereins Dignitas aus
       
       Unheilbar kranke Patienten können künftig auf Hilfe für einen schmerz- und
       risikolosen Freitod hoffen. Wenn es keine zumutbare Alternative gibt,
       sollen sie eine tödliche Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital
       erhalten können. [1][Das hat am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht
       entschieden]. Die Leipziger Richter stärkten damit die Selbstbestimmung der
       Patienten am Lebensende und das Recht auf einen würdigen Tod. Die
       staatliche Pflicht zum Schutz des Lebens muss in bestimmten Konstellationen
       also zurücktreten.
       
       Vermutlich wird nun wieder vor einem moralischen Dammbruch gewarnt:
       Angehörige könnten alte Menschen zum Freitod drängen, um schneller und mehr
       zu erben, heißt es. Das aber ist ein Zerrbild, das mit der Realität wenig
       zu tun hat. Das zeigen die Erfahrungen in der Schweiz, wo die Beihilfe zum
       Suizid und der Zugang zu Natrium-Pentobarbital schon lange deutlich
       liberaler geregelt ist als in Deutschland.
       
       Wenn es in Deutschland nun einen Dammbruch gibt, dann für die Geltung der
       Grundrechte am Lebensende. Es war eben inkonsequent, zwar den Suizid
       straflos zu lassen, aber einem Patienten in verzweifelter Lage den Zugang
       zu einem schmerz- und risikolosen Medikament zu verweigern. Der Patient
       wurde dabei zum hilflosen Objekt fremder Moralvorstellungen gemacht. Das
       widersprach der Menschenwürde.
       
       Am Lebensende ist der Patient am Schwächsten. Gerade dann muss seine
       Autonomie besonders geschützt werden. Sie darf nicht nur ein hohles
       Bekenntnis sein. Neben dem Zugang zu Medikamenten ist deshalb auch der
       Zugang zu ärztlicher Hilfe von zentraler Bedeutung.
       
       Das Leipziger Urteil könnte und sollte dabei ein Vorbild für das
       Bundesverfassungsgericht sein, das derzeit die 2015 eingeführte neue
       Strafvorschrift gegen „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ prüft.
       Hier wäre schon viel gewonnen, wenn Karlsruhe klarstellt, dass es Ärzten
       weder straf- noch berufsrechtlich verboten werden darf, unheilbar kranken
       Patienten in verzweifelter Lage bei der Selbsttötung zu helfen. Das Verbot
       von deutschen Suizidhilfe-Vereinen kann dann durchaus bestehen bleiben.
       
       3 Mar 2017
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /BVerwG-zu-Patientenrechten/!5385807
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Suizid
 (DIR) Suizidhilfe
 (DIR) Suizidhilfe
 (DIR) Wandern
 (DIR) Sterbehilfe
 (DIR) Sterbehilfe
 (DIR) Sterbehilfe
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA
       
 (DIR) Karlsruhe prüft Suizidhilfe-Verbot: Sterben im Verfassungsgericht
       
       Das Verfassungsgericht verhandelt über das Verbot organisierter
       Suizidhilfe. Befürworter und Gegner berufen sich auf Selbstbestimmung.
       
 (DIR) Ex-tazlerin über selbstbestimmtes Sterben: „Ich glaube an meinen Mut“
       
       Sigrid Bellack, Ex-tazlerin und passionierte Wanderin, hat Multiple
       Sklerose. Sie hatte ein erfülltes Leben und will nun ein selbstbestimmtes
       Ende.
       
 (DIR) BVerwG zu Patientenrechten: Freitod auf Rezept
       
       Unheilbar Kranke können in „Extremfällen“ künftig ein Medikament zur
       „schmerzlosen Selbsttötung“ erhalten. Das ist ein wegweisendes Urteil.
       
 (DIR) Gesetz zur Sterbehilfe: Die Falschen strafen
       
       Seit einem Jahr ist geschäftsmäßige Sterbehilfe in Deutschland verboten.
       Die Neuregelung schafft neue Probleme: Trifft sie die richtigen?
       
 (DIR) Debatte Sterbefasten: Der letzte Ausweg
       
       Der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit ist eine umstrittene
       Art, aus dem Leben zu scheiden. Sie ist aber auch radikal selbstbestimmt.