# taz.de -- Polizeikosten bei Fußballspielen: Richter lassen die Liga zahlen
       
       > Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Das Bremer Gesetz zu
       > Polizeikosten bei Fußballspielen ist rechtmäßig.
       
 (IMG) Bild: Wer zahlt, wenn hunderte zusätzliche Polizisten bei einem Risikospiel eingesetzt werden?
       
       Leipzig taz | Bremen hat den Rechtsstreit gegen die Deutsche Fußball-Liga
       (DFL) im Wesentlichen gewonnen. Die DFL muss für Hochrisikospiele der
       Bundesliga in Bremen grundsätzlich Gebühren bezahlen. Das Bremer Gesetz
       verstoße nicht gegen Bundesrecht, entschied jetzt das
       Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
       
       Seit 2014 können nach einer Gesetzesänderung in Bremen die Zusatzkosten für
       gewinnorientierte Großveranstaltungen (über 5.000 Teilnehmer), die
       erfahrungsgemäß zu Gewalttätigkeiten führen, dem Veranstalter in Rechnung
       gestellt werden. Für ein Spiel von Werder Bremen gegen den Hamburger SV
       [1][im April 2015 verlangte das Land von der DFL 425.000 Euro]. Die klagte
       gegen den Gebührenbescheid. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung musste nun
       das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
       
       Die DFL hielt schon das Bremer Gesetz für verfassungswidrig, scheiterte nun
       aber mit diesem Einwand. Die Gebührenregelung sei gerechtfertigt, weil die
       Polizei hier eine besondere Leistung erbringe, die sich von der allgemeinen
       Gefahrenabwehr abgrenzen lasse, betonte der Vorsitzende Richter Wolfgang
       Bier. Die Gebühr werde nicht bei allen Bundesligaspielen verlangt, sondern
       nur bei Hochrisikospielen. Die DFL müsse auch nicht die gesamten
       Polizeikosten bezahlen, sondern nur die Mehrkosten. [2][Beim fraglichen
       Spiel Bremen gegen Hamburg waren 969 Beamte im Einsatz] statt wie üblich
       150.
       
       Der Veranstalter müsse die Gebühr nicht zahlen, weil er die Sonderleistung
       der Polizei verursacht hat, sondern weil er einen „Sondervorteil“ hat, so
       Richter Bier. Er brauche und erhalte bei Hochrisikospielen eine besonders
       aufwändige Sicherheitsvorsorge. Sonst bestünde etwa das Risiko, dass
       Zuschauer nicht zum Stadion kommen oder dass das Spiel sogar abgesagt
       werden müsse.
       
       Richter Bier räumte ein, dass die Gebühren eine „beträchtliche“ Höhe
       erreichen können. Sie seien aber in der Ersten Bundesliga „nicht
       unverhältnismäßig“. In der dritten und vierten Liga oder bei sonstigen
       Sport- und Kulturereignissen könne das Bremer Gesetz „einschränkend
       ausgelegt“ werden.
       
       Das Leipziger Gericht billigte auch, dass die Bremer Polizei die Gebühren
       von der DFL verlangte und nicht vom örtlichen Verein Werder Bremen. Wenn
       eine Veranstaltung mehrere Veranstalter habe, könne die Polizei nach Bremer
       Recht frei wählen, wen sie in Anspruch nehme.
       
       Nur wegen eines Details wurde der Prozess an das Oberverwaltungsgericht
       Bremen zurückverwiesen. Die Kosten, die von einzelnen Störern
       zurückverlangt werden können, darf die Polizei nicht der DFL in Rechnung
       stellen. Es geht hier aber wohl nur um wenige Prozent der Gesamtsumme.
       
       Es dauert also noch einige Monate. Die DFL und die anderen Bundesländer
       haben damit Zeit gewonnen. DFL-Präsident Reinhard Rauball sagte nach dem
       Leipziger Urteil, er werde zunächst das Bremer Verfahren abwarten und dann
       mit den Vereinen das weitere Vorgehen beraten. Erst dann will die DFL auch
       entscheiden, ob sie gegen die Urteile noch das Bundesverfassungsgericht
       anruft. Jedenfalls werde sich die DFL die Polizeigebühren von Werder Bremen
       erstatten lassen – was aber vermutlich nur teilweise gelingen wird, da die
       DFL ja zweifellos Mitveranstalterin der Bundesliga ist.
       
       Der Bremer Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) forderte die DFL auf, sofort
       mit Gesprächen zu beginnen. Er schlägt einen Fonds für Polizeikosten vor,
       in den alle Vereine unabhängig von der Gesetzeslage vor Ort einzahlen,
       „damit wir keine Wettbewerbsverzerrungen bekommen“.
       
       29 Mar 2019
       
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