# taz.de -- Debatte Parität im Parlament: Die Axt an der Freiheit
       
       > In den Parlamenten sitzen zu wenige Frauen. Ein Paritégesetz wie in
       > Brandenburg ist aber der falsche Weg, diesen Missstand zu bekämpfen.
       
 (IMG) Bild: Nicht nur in Brandenburg hinken die Frauen bei der Besetzung politischer Ämter hinterher: Sitzung des Bundestages
       
       Das [1][Paritégesetz Brandenburgs], das Parteien dazu verpflichtet ihre
       Wahllisten paritätisch mit Männern und Frauen zu besetzen, hat in der
       linken und liberalen Öffentlichkeit ein überwiegend positives Echo
       gefunden. Die taz [2][verglich es mit der Einführung des Frauenwahlrechts]
       vor 100 Jahren und bezeichnete es als „Meilenstein für die deutsche
       Politik“. Ein Meilenstein ist dieses Gesetz gewiss, allerdings einer auf
       dem Weg zur Aushöhlung politischer Gleichheit als demokratischen
       Grundprinzips.
       
       Die positiven Kommentare zum Brandenburger Gesetz weisen in der Regel
       darauf hin, dass der Anteil von Frauen in den deutschen Parlamenten
       deutlich unter 50 Prozent liegt, im Bundestag sogar bei der letzten Wahl
       wieder leicht auf nun 30,9 Prozent gesunken ist. Dies lässt sich mit guten
       Gründen als ein zu bekämpfender Missstand sehen.
       
       Aber ist es legitim und politisch richtig, ihn zu beseitigen, indem man die
       Parteien per Gesetz verpflichtet, ihre Listen paritätisch mit Männern und
       Frauen zu besetzten? Der damit verbundene Eingriff in die demokratische
       Willensbildung der Parteien und damit indirekt auch in die Wahlfreiheit der
       Bürger wird in der Regel mit dem Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes
       gerechtfertigt. Vor allem ein Satz in Artikel 3 des Grundgesetzes wird
       hierfür herangezogen. Er lautet: „Der Staat fördert die tatsächliche
       Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf
       die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
       
       Nun ließe sich darüber streiten, ob dieser Satz tatsächlich den staatlichen
       Auftrag enthält, in allen gesellschaftlichen Bereichen eine strikte
       Geschlechterparität durchzusetzen. Schließlich steht der Artikel 3 unter
       der Überschrift „Gleichheit vor dem Gesetz“. Gleichberechtigung verbietet
       mit Sicherheit Benachteiligung und Diskriminierung. Ob sie Parität in allen
       gesellschaftlichen Bereichen verlangt, ob also etwa alle Stellen im
       Erziehungs- und Bildungsbereich oder alle Technikerstellen zu jeweils 50
       Prozent mit Männern und Frauen zu besetzen sein müssten, dürfte
       gesellschaftlich, rechtlich und politisch höchst umstritten sein.
       
       ## Aufgelöst in Gruppenzugehörigkeiten
       
       Bei Parlamentswahlen haben wir es jedoch mit einem anderen Fall zu tun.
       Hier geht es [3][um die politische Repräsentation der Gesellschaft] und
       damit auch um die Verteilung von Machtpositionen. Darauf bezogen, lautet
       die Argumentation, das Parlament sollte gerechterweise die Zusammensetzung
       der Bevölkerung widerspiegeln. Die ehemalige Verfassungsrichterin Christine
       Hohmann-Dennhardt [4][formulierte gerade erst in der Süddeutschen Zeitung],
       Frauen wollten sich „als die eine Hälfte des Volkes im Parlament
       entsprechend repräsentiert sehen“.
       
       Ein solches Plädoyer für eine die Struktur der Bevölkerung möglichst genau
       widerspiegelnde Repräsentation im Parlament wirft selbstverständlich die
       Frage auf, warum sie nur für Frauen gesetzlich durchgesetzt werden sollte,
       nicht aber auch für andere benachteiligte Gruppen. Die amerikanische
       Feministin Iris Marion Young forderte deshalb für die USA auch bereits in
       den 1990er Jahren besondere Repräsentationsrechte für eine lange Reihe
       historisch unterdrückter Gruppen: für „women, blacks, Native Americans,
       Chicanos, Puerto Ricans and other Spanish-speaking Americans, Asian
       Americans, gay men, lesbians, working-class people, poor people, and
       mentally and physically disabled people“.
       
       Die Konsequenz, mit der Young ihre Konzeption von Gruppenrepräsentation und
       differenzierter Staatsbürgerschaft ausbuchstabiert, enthüllt zugleich deren
       Kehrseite: Die rechtliche und politische Gleichheit, auf der moderne
       Demokratien basieren, wird aufgelöst in Gruppenzugehörigkeiten.
       
       Anders als in traditionalen Gesellschaften entsteht mit der modernen
       Demokratie eine politische Ordnung, die nicht mehr der Ordnung der
       Gesellschaft entspricht. Die Gleichheitsordnung bildet hier einen eigenen,
       gewissermaßen künstlich geschaffenen Bereich, in dem Konflikte unter
       Abstraktion von gesellschaftlichen Hierarchien politisch, das heißt durch
       Diskussionen und letztlich durch Wahlen und Abstimmungen, entschieden
       werden.
       
       Gewiss hebt die rechtliche und politische Gleichheit, wie schon vor mehr
       als 150 Jahren Marx kritisierte, die weiterbestehenden gesellschaftlichen
       Ungleichheiten nicht auf. Die Arbeiter blieben Arbeiter, auch als sie das
       allgemeine und gleiche Wahlrecht erkämpft hatten. Ihre Parteien konnten
       jedoch, sofern sie Mehrheiten gewannen, über Arbeitsgesetze,
       Bildungspolitik und staatliche Umverteilung auf den Abbau dieser
       Ungleichheiten hinwirken. Und grundsätzlicher: Gerade die Abstraktion von
       weiterbestehenden gesellschaftlichen Ungleichheiten schafft einen Bereich,
       in dem sich Menschen als Gleichberechtigte begegnen und frei entscheiden
       können. Deshalb setzt er auch eine Handlungslogik frei, die derjenigen von
       Markt und Herrschaft entgegensteht.
       
       So steht es politischen Parteien selbstverständlich frei, Maßnahmen zu
       fordern, mit denen existierende Diskriminierungen beseitigt und Hindernisse
       für eine politische Repräsentation benachteiligter Gruppen abgebaut werden
       sollen. Eine Partei kann auch beschließen, mehr Kandidatinnen als
       Kandidaten zur Wahl zu stellen – ein Recht, das die Grünen seit Jahren so
       wahrnehmen.
       
       Ein Gesetz jedoch, das es Parteien verbietet, zur Wahl zu stellen, wen sie
       wollen, und ihnen vorschreibt, in welchem Umfang sie bestimmte
       Bevölkerungsgruppen auf ihre Listen zu setzen haben, beschränkt die
       demokratische Willensbildung der Parteien und die Wahlfreiheit der Bürger.
       Es regelt die Zusammensetzung des Parlaments zunächst in einer, potenziell
       jedoch in vielerlei Hinsichten statt durch Wahlentscheidungen durch
       gesellschaftlichen Proporz. Damit legt es die Axt an den Kernbereich
       politischer Gleichheit und Freiheit.
       
       21 Feb 2019
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Brandenburg-will-Wahllisten-quotieren/!5566925
 (DIR) [2] /Kommentar-Quotierte-Wahllisten/!5566752
 (DIR) [3] /SPD-Fraktionschefin-ueber-Maenner/!5565076
 (DIR) [4] https://www.sueddeutsche.de/politik/aussenansicht-parite-1.4322053
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Winfried Thaa
       
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