# taz.de -- Bundesgerichtshof über Amtsblätter: Sichtbar anders als Zeitungen sein
       
       > Gemeinden dürfen der „freien Presse“ mit einem eigenen Blatt keine
       > Konkurrenz machen, entschied der BGH. Geklagt hatte die „Südwest Presse“.
       
 (IMG) Bild: So nicht zulässig: das Amtsblatt der Stadt Crailsheim
       
       Karlsruhe taz | Eine Stadt darf keine presseähnliche Wochenzeitung
       herausbringen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in
       einem Grundsatzurteil. Damit hatte die Regionalzeitung Südwest Presse in
       ihrem Rechtsstreit mit der baden-württembergischen Stadt Crailsheim
       [1][auch in letzter Instanz Erfolg.]
       
       Crailsheim gibt ein kommunales Amtsblatt namens Stadtblatt heraus, früher
       im Abo, seit 2016 wird es kostenlos an 17.000 Haushalte im Stadtgebiet
       verteilt. Der Konflikt entstand, weil das Stadtblatt seine
       Berichterstattung immer weiter ausbaute. Dagegen klagte der Verlag der
       Südwest Presse. Der Staat dürfe keine eigenen Zeitungen veröffentlichen.
       
       Die Stadt Crailsheim berief sich auf die kommunale Selbstverwaltung. Die
       Kommunen seien für alle örtlichen Angelegenheiten zuständig und könnten
       deshalb auch örtliche „Informationsdefizite“ durch eigene Publikationen
       beseitigen.
       
       Der Bundesgerichtshof gab nun der Südwest Presse in vollem Umfang recht.
       Die im Grundgesetz geschützte Pressefreiheit enthalte eine Garantie für den
       Bestand einer freien Presse, betonte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.
       Diese sei zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich. Eine vom Staat
       gelenkte Presse sei keine freie Presse. Der Staat dürfe auch bei
       vermeintlichen „Informationsdefiziten“ nicht die Rolle der allgemeinen
       Berichterstattung übernehmen. Die Stadt Crailsheim könne sich zwar auf die
       kommunale Selbstverwaltung berufen. Diese finde aber dort ihre Grenzen, wo
       das „Institut“ der freien Presse beeinträchtigt wäre.
       
       ## Kein Äquivalent zu einer Zeitung
       
       Deshalb dürften Publikationen von Städten und Gemeinden im Wesentlichen nur
       über die Arbeit der Verwaltung und des Gemeinderats informieren. Unzulässig
       sei dagegen, so Richter Koch, eine „pressemäßige Berichterstattung über das
       gesellschaftliche Leben einer Gemeinde“. Gemeint sind damit Wirtschaft,
       Kultur, Sport und ziviles Engagement. Konkret heißt das, ein kommunales
       Stadtblatt darf im Prinzip nicht über die Eröffnung und Schließung eines
       neuen Möbelhauses berichten. Es darf nicht über die Büttenreden am Karneval
       informieren und auch nicht das Spielgeschehen der örtlichen Fußballvereine
       darstellen. Das alles soll im Wesentlichen der nichtstaatlichen Presse
       vorbehalten sein.
       
       Einzelne Ausnahmen lässt der Bundesgerichtshof aber doch zu. Jedenfalls
       soll es auf eine „wertende Gesamtbetrachtung“, den „Gesamtcharakter“ der
       kommunalen Publikation ankommen, so Richter Koch. Neben den Inhalten spiele
       dabei auch die optische Gestaltung eine Rolle. Kommunale Blätter müssten
       ein „presseähnliches Layout“ vermeiden, erklärte der Richter, ohne dies
       näher zu erläutern. Das kommunale Blatt dürfe den Bürgern jedenfalls nicht
       als „funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung“ erscheinen.
       
       „Mit diesem Urteil ist klar, dass Kommunen auch auf ihren Webseiten im
       Internet keine Rundum-Angebote machen dürfen“, betonte Michael
       Rath-Glawatz, der Anwalt der Südwest Presse. Ein Prozess zum Onlineangebot
       der Stadt Dortmund ist bereits anhängig.
       
       20 Dec 2018
       
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 (DIR) Christian Rath
       
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