# taz.de -- Juristische Hintergründe zu Hambach: Wie es zum Rodungsstopp kam
       
       > Das Oberverwaltungsgericht Münster will im Hambacher Forst bisher nur
       > „vollendete Tatsachen“ verhindern. Was bedeutet das konkret?
       
 (IMG) Bild: Alle Räder stehen still, wenn der juristische Arm es will
       
       Mit dem Baustopp, den das Oberverwaltungsgericht Münster [1][verhängt hat],
       ist die Rodung des Hambacher Forsts nicht dauerhaft verboten. Die
       Eil-Entscheidung stellt nur sicher, dass bis zum endgültigen Urteil keine
       „vollendeten Tatsachen“ geschaffen werden.
       
       Im Hauptsacheverfahren geht es um den Hauptbetriebsplan 2018–2020 der RWE
       Power AG, in dem auch die fortgesetzte Rodung des Hambacher Forsts
       vorgesehen ist. Der Plan wurde von der Bezirksregierung Arnsberg, die in
       NRW für Bergbau zuständig ist, im März 2018 genehmigt.
       
       Gegen diese Genehmigung hat der Umweltschutzverband BUND geklagt. Der
       Umweltverband hält den Hambacher Forst für ökologisch wertvoll und will
       erreichen, dass er nachträglich in das Naturschutz-Programm
       Fauna-Flora-Habitat (FFH) aufgenommen wird. Dann könnte dort wohl nicht
       gerodet werden. Der BUND argumentiert vor allem mit dem Schutz von
       Bechsteinfledermäusen.
       
       Eigentlich hat die Klage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebendeWirkung.
       Doch in diesem Fall hat die Bezirksregierung Arnsberg eine „sofortige
       Vollziehung“ angeordnet. Damit entfällt zunächst die aufschiebende Wirkung
       der Klage und muss vom Kläger im Eilverfahren gesondert beantragt werden.
       Einen solchen Eilantrag stellte der BUND und argumentierte, dass ein Erfolg
       vor Gericht wenig nütze, wenn der Forst bis dahin schon abgeholzt wäre.
       
       In erster Instanz des Eilverfahrens scheiterte der Umweltverband BUND im
       Juli 2018 beim Verwaltungsgericht Köln. Dieses sah keine großen
       Erfolgsaussichten des BUND in der Hauptsache. Das Gericht unterstellte
       zwar, dass der Forst die Bedingungen eines FFH-Gebiets erfüllt. Es sei aber
       schon fraglich, ob eine Nachmeldung möglich sei, denn Deutschland habe
       insgesamt genügend FFH-Flächen ausgewiesen. Jedenfalls dränge sich eine
       Nachmeldung nicht auf, denn es gebe allein in NRW bereits rund 30
       FFH-Gebiete mit Bechsteinfledermäußen. Die Kölner Richter stützten sich
       dabei auf ein eigenes Hauptsache-Urteil von November 2017. Damals war die
       Klage des BUND gegen den Hauptbetriebsplan 2015-2017 und den 3.
       Rahmenbetriebsplan abgelehnt worden. Dieses Urteil von 2017 ist allerdings
       noch nicht rechtskräftig.
       
       Das OVG Münster ordnete in zweiter Instanz des Eilverfahrens nun doch einen
       vorläufigen Rodungsstopp an. Anders als die Kölner Richter hält das OVG die
       Erfolgsaussichten der BUND-Klagen gegen die beiden Rahmenbetriebspläne für
       „offen“. Es gehe auch um grundsätzliche Fragen, etwa ob überhaupt
       FFH-Gebiete nachgemeldet werden können und, wenn ja, unter welchen
       Voraussetzungen. Möglicherweise will das OVG in der Sache also nicht dem VG
       Köln folgen. Jedenfalls sei alles sehr kompliziert, es gebe Kisten voller
       Akten zu prüfen.
       
       Den Rodungsstopp begründete das OVG dann mit einer Folgenabwägung: Wenn der
       Wald jetzt gerodet werde, seien das „nicht rückgängig zu machende
       Tatsachen“. Dies könnte nur dann in Kauf genommen werden, wenn die
       sofortige Rodung „als unaufschiebbare Maßnahme im Interesse des
       Gemeinwohls“ notwendig wäre, vor allem weil sonst die Energieversorgung
       bundes- oder landesweit in Gefahr käme. Das hatte aber nicht einmal RWE mit
       Substanz behauptet. Dieses Argument betrifft zunächst nur die
       Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
       
       Gegen den jetzigen OVG-Beschluss sind keine Rechtsmittel mehr möglich. Er
       dürfte gelten bis das OVG Münster über die FFH-Frage entschieden hat.
       Zunächst wird sich das OVG mit dem Hauptbetriebsplan 2015–2017 und dem 3.
       Rahmenbetriebsplan beschäftigen. Hier hat der BUND die Zulassung der
       Berufung gegen das Kölner Urteil von 2017 beantragt. Wie das OVG darüber
       entscheidet, dürfte bereits wichtige Hinweise auf den Ausgang der
       Hauptsache geben.
       
       7 Oct 2018
       
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