# taz.de -- Videoüberwachung in Läden: Es darf länger gespeichert werden
       
       > Arbeitgeber dürfen ihre Kameraaufnahmen auch noch Monate später
       > auswerten. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.
       
 (IMG) Bild: Wie lang sollten Arbeitgeber Videoaufnahmen überprüfen dürfen?
       
       Das Neue 
       
       Offene Videoüberwachung in Verkaufsräumen muss nicht sofort gelöscht
       werden, sondern darf auch noch nach Monaten vom Arbeitgeber ausgewertet
       werden, um Straftaten von Beschäftigten aufzudecken. Dies entschied jetzt
       das Bundesarbeitsgericht (BAG).
       
       Der Kontext 
       
       Der Arbeitgeber verkaufte in seinem Laden nahe Iserlohn Tabakwaren.
       Außerdem nahm er Lottoscheine entgegen. Im Juli 2016 stellte er einen
       Schwund bei den Tabakwaren fest und ließ eine Mitarbeiterin alte Aufnahmen
       der in seinem Laden installierten Videokamera auswerten. Dabei fiel auf,
       dass eine Minijobberin im Februar Geldbeträge aus dem Verkauf von Tabak
       nicht ordnungsgemäß in die Tabakkasse legte. Der Ladeninhaber ging davon
       aus, dass die Minijobberin das Geld für sich behalten hatte, und kündigte
       ihr fristlos. Die Frau bestritt die Vorwürfe und klagte gegen die
       Kündigung. Außerdem hätten die alten Videoaufnahmen gar nicht gegen sie
       verwendet werden dürfen.
       
       Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm teilte diese Position und erklärte die
       Kündigung für rechtswidrig. Die Aufnahmen der Videokamera hätten
       „unverzüglich“ gelöscht werden müssen, spätestens nach 48 Stunden. Da dies
       nicht erfolgt sei, habe der Arbeitgeber unzulässig in Rechte seiner
       Beschäftigten eingegriffen. Es bestehe daher ein „Beweisverwertungsverbot“
       für die Aufnahmen. Die Kündigung konnte nicht darauf gestützt werden.
       
       Das sah das BAG nun aber anders. Der Ladeninhaber musste die Aufnahmen
       nicht täglich auswerten. Er durfte mit der Auswertung „so lange warten, bis
       er dafür einen berechtigten Anlass sah“, so das BAG. Auch nach sechs
       Monaten sei dies noch zulässig gewesen. Es bestand daher kein
       Verwertungsverbot an den Videoaufnahmen. (Az. 2 AZR 133/18)
       
       Eine absolute Höchstgrenze für die Speicherung von Videoaufnahmen in Läden
       nennt das Bundesarbeitsgericht nicht. Laut Bundesdatenschutzgesetz sind
       Videoaufnahmen in Läden „unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung
       des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der
       Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen“. Betroffene sind in
       diesem Fall die Beschäftigten, aber auch die Kunden.
       
       ## Die Reaktionen 
       
       Noch keine. Das BAG beruft sich auf eine Vorschrift im Datenschutzgesetz,
       wonach Daten zur Begründung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
       verarbeitet werden dürfen. Es erwähnt aber nicht, dass Maßnahmen, die der
       Aufdeckung von Straftaten dienen, laut Gesetz nur bei einem konkreten
       Verdacht möglich sind, der hier zunächst fehlte. Das Urteil wird deshalb
       noch für viel Diskussionen sorgen.
       
       ## Die Konsequenz 
       
       Der Fall wurde an das LAG Hamm zurückverwiesen. Dort muss nun geklärt
       werden, ob die Videoüberwachung überhaupt rechtmäßig war. Erforderlich ist
       laut Bundesdatenschutzgesetz vor allem ein deutlich erkennbarer Hinweis,
       dass in dem Laden eine Kameraüberwachung stattfindet.
       
       23 Aug 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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