# taz.de -- Verfassungsgerichtsurteil zu Psychiatrie: Fixierung bleibt möglich
       
       > Karlsruhe stuft die Fixierung von psychisch Kranken nicht als Folter ein.
       > Das Gericht fordert Richtervorbehalt und „Eins-zu-eins-Betreuung“.
       
 (IMG) Bild: Das Bundesverfassungsgricht bindet den Ländern etwas die Hände
       
       Karlsruhe taz | Die Fixierung von psychisch Kranken bleibt grundsätzlich
       möglich, sie wird vom Bundesverfassungsgericht nicht als Folter eingestuft.
       Allerdings müssen wohl alle Bundesländer den Schutz der Patienten vor
       unnötigen und übermäßig belastenden Fixierungen verbessern, unter anderem
       durch Einführung eines Richtervorbehalts und einer „Eins-zu-eins-Betreuung“
       während der Fixierung.
       
       Von Fixierung spricht man, wenn ein Patient mit Gurten an Bauch, Armen und
       Beinen auf einer Bahre festgezurrt wird. Teilweise wird auch noch der Kopf
       erfasst. Solche Fixierungen kommen in psychiatrischen Einrichtungen
       tausendfach vor, wenn Patienten toben, das Personal bedrohen oder unter
       Drogeneinfluss eingeliefert werden. Genaue Zahlen gibt es allerdings nicht.
       Die Karlsruher Richter befassten sich nun mit zwei Verfassungsbeschwerden
       aus Baden-Württemberg und Bayern.
       
       Die Richter stellen zwar fest, dass die Fixierung ein schwerer Eingriff in
       die Freiheit der Person darstelle. Sie könne jedoch zum Schutz des
       Patienten gerechtfertigt sein, wenn dieser nicht einsichtsfähig ist und ein
       „gewichtiger“ gesundheitlicher Schaden droht. Auch der Schutz von Pflegern
       und Ärzten könne eine Fixierung rechtfertigen.
       
       2013 hatte der damalige UN-Sonderberichterstatter über Folter, Juan E.
       Méndez, ein Verbot der Fixierung von psychisch Kranken gefordert. Ihm
       folgte 2015 der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
       Richterin Doris König billigte diesen Positionen zwar „erhebliches Gewicht“
       zu. Sie seien aber „nicht verbindlich“. Die Kritiker gäben keine Antwort
       auf die Frage, „was mit Menschen geschehen soll, die für ein Gespräch nicht
       mehr erreichbar sind und für sich selbst oder andere eine akute Gefahr
       darstellen“, so König.
       
       ## Überprüfung in kurzen Abständen
       
       Eine Fixierung soll aber nur möglich sein, so die Karlsruher Vorgabe, wenn
       kein milderes Mittel möglich ist. Die Richter nennen hier „Gespräche“ und
       „Medikation“. Eine „Isolierung“ des tobenden Patienten sei dagegen nicht
       unbedingt vorzugswürdig. Es müsse „in jeweils kurzen Abständen“ neu
       abgeschätzt werden, ob es wirklich kein milderes Mittel als die Fixierung
       gibt.
       
       Um die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, schreiben die Richter weitere
       Maßnahmen vor: So darf eine Fixierung nur durch Ärzte, nicht durch Pfleger
       angeordnet werden. Während der Fixierung muss die Klinik eine
       „Eins-zu-eins-Betreuung“ durch Pfleger oder therapeutisches Personal
       sicherstellen. Eine Beobachtung per Kamera genügt also nicht. Die Maßnahme
       und ihre Wirkung sind zu dokumentieren, auch im Sinne einer
       „Qualitätskontrolle“.
       
       Fixierungen, die „absehbar“ die Dauer einer halben Stunde übersteigen,
       stufen die Richter als „Freiheitsentziehung“ ein. Laut Grundgesetz muss
       hier „unverzüglich“ eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden.
       Die Bundesländer müssen deshalb einen Bereitschaftsdienst der Gerichte
       einrichten, der zumindest tagsüber von 6 bis 21 Uhr erreichbar ist. Nach
       Abschluss der Fixierung muss der Betroffene stets auf die Möglichkeit einer
       gerichtlichen Prüfung hingewiesen werden.
       
       Die Gesetze in Baden-Württemberg und vor allem in Bayern genügen diesen
       Anforderungen nicht und müssen bis zum 30. Juni 2019 nachgebessert werden.
       Bis dahin sind Fixierungen aber weiter zulässig, wenn ein Richter vorher
       oder unverzüglich zugestimmt hat. Das Urteil gilt mittelbar auch für alle
       anderen Bundesländer. Zwar ist in den Gesetzen von Berlin,
       Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen ein Richtervorbehalt vorgesehen.
       Allerdings sind die Karlsruher Anforderungen insgesamt so hoch, dass ihnen
       wohl kein Landesgesetz vollständig genügt.
       
       24 Jul 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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