# taz.de -- Recht auf effektive Strafverfolgung: Keine Schonung für Amtsarzt
       
       > Eine Patientin wurde gegen ihren Willen mit Gurten fixiert und klagte.
       > Das Bundesverfassungsgericht kritisiert die mangelnde Aufklärung.
       
 (IMG) Bild: Eine Zwangsfesselung im Krankenhaus kann auch eine Straftat sein
       
       KARLSRUHE taz | Bei möglichen Straftaten von Hoheitsträgern muss gründlich
       ermittelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt die vorschnelle
       Einstellung von Ermittlungen gegen einen Kieler Amtsarzt gerügt, der eine
       Patientin rechtswidrig mit Gurten fixieren ließ.
       
       Die Frau hatte im Sommer 2012 zunächst einen Reitunfall und wurde daraufhin
       ins Kieler Universitätsklinikum eingeliefert. Dort wurde unter anderem ein
       Schädel-Hirn-Trauma festgestellt. Die Ärzte empfahlen ihr, zur Beobachtung
       noch einen Tag im Krankenhaus zu bleiben. Doch die Frau wollte nach Hause
       und verließ die Klinik. Herbeigerufene Polizisten überredeten sie vor der
       Klinik, doch noch einmal mit den Ärzten zu sprechen.
       
       Als die Frau auf der Station sah, dass bereits Gurte für eine Fixierung am
       Bett vorbereitet waren, eskalierte die Situation. Ein Stationsarzt und ein
       Pfleger gurteten die Frau daraufhin gegen ihren Willen fest, obwohl der
       Amtsarzt, der die Maßnahme anordnen musste, erst etwa eine Stunde später
       eintraf. Der Amtsarzt ordnete dann die Fixierung an und attestierte ein
       [1][„Durchgangssyndrom“, eine vorübergehende psychische Störung]. Eine
       Amtsrichterin bestätigte die Zwangsunterbringung wegen erheblicher
       Eigengefährdung.
       
       Als die Frau am nächsten Tag entlassen wurde, klagte sie gegen die
       Fixierung und die Zwangsunterbringung. Das Verwaltungsgericht Schleswig
       stellte fest, dass der Amtsarzt rechtswidrig gehandelt hatte, das
       Landgericht Kiel rügte den Unterbringungsbeschluss der Amtsrichterin. In
       beiden Entscheidungen wurde moniert, dass kein psychiatrisches Gutachten
       vorlag, das die Maßnahmen getragen hätte.
       
       ## Erst Bundesverfassungsgericht gibt Klägerin Recht
       
       Die Frau sagte, sie habe durch die Fixierung eine posttraumatische
       Belastungstörung erlitten und stellte gegen die Beteiligten auch eine
       Strafanzeige. Doch die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen 2016
       ohne Ergebnis wieder ein. Die Generalstaatsanwaltschaft und das
       Oberlandesgericht Schleswig waren mit dem Verzicht auf Strafverfolgung
       einverstanden.
       
       Erst beim Bundesverfassungsgericht fand die Frau jetzt Gehör. Sie sei in
       ihrem „Recht auf effektive Strafverfolgung“ verletzt worden, stellte nun
       eine mit drei Richtern besetzte Kammer fest.
       
       Bürger hätten zwar nur ausnahmsweise einen durchsetzbaren Anspruch auf
       strafrechtliche Ermittlungen gegen andere, so die Verfassungsrichter, hier
       sei aber eine derartige Konstellation gegeben. Wenn in einem gravierenden
       Fall der Freiheitsentziehung auf Strafverfolgung verzichtet werde, könne
       dies „zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des
       Staates führen“, betonen die Richter.
       
       ## Staatsanwaltschaft hätte Sachverhalt aufklären müssen
       
       Dies gelte insbesondere auch, weil der Amtsarzt bei der Wahrnehmung
       hoheitlicher Aufgaben handelte. Es dürfe nicht der Eindruck entstehen, dass
       bei strafrechtlichen Vorwürfen gegen Beamte und Staatsbedienstete andere
       Maßstäbe gälten als sonst.
       
       Die Staatsanwaltschaft hätte zwar nicht zwingend Anklage erheben müssen,
       aber sie hätte den Sachverhalt ausreichend aufzuklären gehabt. Konkret
       werfen die Verfassungsrichter der Staatsanwaltschaft vor, sie habe nicht
       einmal festgestellt, welche Folgen die Fixierung für die klagende Frau
       hatte. Auf ein Sachverständigengutachten hätte nicht verzichtet werden
       dürfen. Eine Einstellung wegen geringer Schuld sei auch nur bei
       festgestellten geringen Tatfolgen möglich. Das Oberlandesgericht Schleswig
       muss sich nun erneut mit dem Fall beschäftigen.
       
       Nur die Einstellung der Ermittlungen gegen die Amtsrichterin wurde nicht
       beanstandet. Eine Rechtsbeugung liege nur vor, wenn die Richterin bewusst
       das Recht gebrochen hat, wofür nichts sprach. Die Überlegungen der
       Verfassungsrichter zur Strafverfolgung von Delikten durch Hoheitsträger
       dürfte auch für Vorwürfe gegen Polizisten gelten.
       
       Update: Die Betroffene hat aus ihrer Sicht einige Ergänzungen zu diesem
       Fall angemerkt, s.u. den Post von ‚Sarah Conrad‘.
       
       23 Jan 2020
       
       ## LINKS
       
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       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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