# taz.de -- Kommentar Keylogger am Arbeitsplatz: Popeln bleibt Privatsache
> Das Bundesarbeitsgericht verbot die Aufzeichnung von Tastatureingaben
> ohne Verdacht. Zu Recht. Angestellte haben Persönlichkeitsrechte.
(IMG) Bild: Ein Keylogger zeichnet jede Tastatureingabe auf. Doch das Urteil zeigt: Auch Tippen muss privat bleiben
Wenn von „Keyloggern“ die Rede ist, zucken taz-Mitarbeiter zusammen.
Immerhin hatte der ehemalige taz-Redakteur Sebastian H. einige Zeit lang
KollegInnen mit Hilfe von Keyloggern ausspioniert. Dabei interessierte er
sich wohl vor allem für das Privatleben von Praktikantinnen. Im Februar
2017 wurde ein Strafbefehl über 6400 Euro rechtskräftig.
Ein Keylogger ist eine Spähsoftware, die jede Tastatureingabe eines
Computers aufzeichnet. Auch später gelöschte Buchstaben und Sätze sind
festgehalten. Man kann den Überwachten geradezu beim Denken zusehen.
Im Fall, [1][den nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden musste],
wurde der Keylogger nicht von einem Kollegen, sondern vom Arbeitgeber
eingesetzt. Er identifizierte damit einen Beschäftigten, der in der
Arbeitszeit ein Computerspiel programmierte und für die Firma seines Vaters
Aufträge erledigte. Der Keylogger belegte, dass der Mitarbeiter große Teile
seiner Arbeitszeit privaten Interessen widmete. Das BAG hat die Kündigung
dennoch kassiert, denn die Daten des Keyloggers waren nicht verwertbar. Ein
Arbeitgeber darf seine Beschäftigte nichts „ins Blaue hinein“
ausspionieren. Nur wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, können Keylogger
zur Überprüfung des Verdachts eingesetzt werden.
Das Urteil kommt nicht überraschend. Das Bundesarbeitsgericht verfolgt
damit eine Linie weiter, die es vor Jahren bereits zum Einsatz von
Videokameras am Arbeitsplatz entwickelt hat. So ist es verboten, alle
Beschäftigten ständig – offen oder heimlich – bei der Arbeit zu filmen. Nur
wenn ein konkreter Verdacht besteht, zum Beispiel weil es in einer
bestimmten Kasse auffällig häufig zu Fehlbeträgen kommt, kann der
Arbeitgeber diese Kasse zeitweise video-überwachen.
## Po-Kratzen und Sex-Chats
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist auch am Arbeitsplatz berechtigt.
Niemand muss es sich gefallen lassen, dass jede Bewegung, jedes Nasebohren,
jedes Kratzen am Po gefilmt wird. Man weiß ja auch nie, wer sich solche
Aufnahmen dann (illegal) ansieht und wo unvorteilhafte Filmchen später mal
(illegal) landen. Das Gleiche gilt auch für den Einsatz von Keyloggern, der
zum Beispiel peinliche Tippfehler aufzeichnet, bevor sie korrigiert werden.
Und gerade wenn der Arbeits-Computer auch für Privates genutzt wird, wird
sehr konkret dokumentiert, von der PIN des Onlinekontos bis zur Auswahl des
Sex-Chats.
Es ist gut, dass Gerichte solche Überwachungs-Exzesse von Arbeitgebern
unterbinden. Noch konsequenter wäre der Staat, wenn er auch selbst bei der
Kriminalitätsbekämpfung auf anlasslose und flächendeckende
Vorratsdatenspeicherungen verzichten würde.
28 Jul 2017
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