# taz.de -- Gesetzentwurf zu „Kinderehen“: Minderjährige Paare werden getrennt
       
       > Justizminister Maas will gegen „Kinderehen“ vorgehen. Auch für im Ausland
       > geschlossene Ehen sollen nun die deutschen Altersgrenzen gelten.
       
 (IMG) Bild: Dürfen mitfeiern, aber nicht mitheiraten: Kinder nach einer Hochzeitsfeier in einem Flüchtlingscamp im Irak
       
       Freiburg taz | Im Ausland geschlossene Ehen von Minderjährigen sind
       unwirksam oder aufzuheben. Das sieht ein bisher unveröffentlichter
       Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD) „zur Bekämpfung von
       Kinderehen“ vor. Er liegt der taz vor und soll am 8. März im Kabinett
       beschlossen werden.
       
       Auch für im Ausland geschlossene Ehen gelten künftig die in Deutschland
       geltenden Altersgrenzen. Damit sich Ausländer nicht mehr auf das bisher
       relativ liberale deutsche Recht berufen können, wird dieses verschärft.
       Künftig sind in Deutschland Heiraten von Minderjährigen ausnahmslos
       verboten. Wenn eine 17-Jährige schwanger wird und deshalb ihren Freund
       heiraten will, ist dies künftig nicht mehr möglich. Uneheliche Kinder seien
       heute kein Makel mehr, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
       Außerdem könnten so Zwangsehen leichter verhindert werden.
       
       Ehen, bei denen der minderjährige Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat unter
       16 war, sollen künftig automatisch unwirksam sein. Die Begründung des
       Gesetzentwurfs spricht von „Nichtehen“. Sie müssen deshalb auch nicht
       aufgehoben werden. Ausnahmen sollen aber für Altehen gelten. Wenn die
       Ehepartner bei der Einreise nach Deutschland beide volljährig sind, bleibt
       die Ehe doch wirksam, heißt es in einer „Überleitungsvorschrift“.
       
       In der Koalition war lange umstritten, was für Ehen gilt, bei denen der
       minderjährige Partner zum Zeitpunkt der Heirat zwischen 16 und 18 Jahre alt
       war. Der Gesetzentwurf von Heiko Maas sieht jetzt vor, dass solche Ehen in
       der Regel aufgehoben werden sollen. Hierzu ist folgendes Verfahren
       vorgesehen: Die zuständige Landesbehörde (zum Beispiel das Jugendamt)
       „muss“ einen Antrag auf Aufhebung stellen.
       
       ## Verheiratete 17-jährige gelten bald als Unbegleitete
       
       Einzige Ausnahme: Der einst minderjährige Ehepartner ist jetzt volljährig
       und „hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will“. Über den
       Aufhebungsantrag entscheidet dann das Familiengericht. Das ist eine
       Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Nur eine „schwere Härte für den
       minderjährigen Ehegatten“, etwa eine „krankheitsbedingte Suizidabsicht“,
       spräche dagegen.
       
       Wenn die Ehe aufgehoben wurde, können die Ehepartner nach Erreichen der
       Volljährigkeit einige Monate später wieder heiraten, wenn sie wollen. Die
       Aufhebung der Ehe soll auch keine aufenthaltsrechtlichen Nachteile bringen.
       Bekommt der volljährige Ehemann als verfolgter Dissident Asyl in
       Deutschland, so kann die 17-jährige Partnerin Familienasyl erhalten, obwohl
       die beiden aufgrund der geplanten neuen Rechtslage zeitweise nicht mehr
       verheiratet sind.
       
       Bei der Einreise nach Deutschland gilt auch ein verheiratetes 17-jähriges
       Mädchen als „unbegleiteter“ Flüchtling, wenn nur der Ehemann, aber nicht
       die Eltern dabei sind. Das heißt, das Mädchen muss vom Jugendamt in Obhut
       genommen werden, auch wenn es lieber mit dem Ehemann in einer
       Gemeinschaftsunterkunft leben würde.
       
       Außerdem bekommt das verheiratete minderjährige Mädchen einen staatlichen
       Vormund zugeteilt. Dieser kann und muss dann entscheiden, ob es im
       Interesse des „Kindeswohls“ liegt, dass sich die Eheleute weiterhin sehen
       dürfen.
       
       24 Feb 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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