# taz.de -- Sterbehilfeverein scheitert mit Eilantrag: Sterbehilfe-Gesetz weiterhin gültig
       
       > Geschäftsmäßige Sterbehilfe ist in Deutschland weiterhin verboten. Das
       > Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag zum vorläufigen Aussetzen des
       > Verbots ab.
       
 (IMG) Bild: Für Sterbehilfevereine ist die Weitergabe von tödlichen Substanzen weiterhin verboten.
       
       Karlsruhe dpa | Ein Verein ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einem
       Eilantrag gegen das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe gescheitert. Vier
       Mitglieder der umstrittenen Initiative „Sterbehilfe Deutschland“ wollten
       den seit Dezember geltenden neuen Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches bis
       zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde außer Kraft setzen lassen.
       Die Karlsruher Richter lehnten eine einstweilige Anordnung dazu ab. In
       ihrem am Freitag veröffentlichten Beschluss äußern sie die Sorge, dass sich
       dadurch andere Personen „zu einem Suizid verleiten lassen könnten“. Über
       den Erfolg der Verfassungsbeschwerde sagt das aber noch nichts aus. ([1][2
       BvR 2347/15])
       
       Vereine oder Einzelpersonen dürfen seit 10. Dezember keine Sterbehilfe als
       Dienstleistung mehr anbieten. Wer etwa einem unheilbar Krebskranken
       geschäftsmäßig ein tödliches Medikament zur Verfügung stellt, dem drohen
       bis zu drei Jahre Haft. Die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids wird
       nicht infrage gestellt. Dem Gesetz war eine einjährige Meinungsbildung über
       die heikle Gewissensfrage in Parlament und Öffentlichkeit vorausgegangen.
       
       Der Hamburger Verein „Sterbehilfe Deutschland“, der nach eigenen Angaben im
       vergangenen Jahr 92 Menschen beim Suizid geholfen habe, hatte das Gesetz
       als verfassungswidrig kritisiert, seine Tätigkeit aber bis auf weiteres
       ausgesetzt. Verfassungsbeschwerde eingereicht haben vier Mitglieder, die
       von dem Verein Hilfe bei der Selbsttötung in Anspruch nehmen wollen. Sie
       sehen sich in ihrem Recht auf Selbstbestimmung über das eigene Sterben
       verletzt.
       
       Die höchsten deutschen Richter hatten nun abzuwägen, wie schwer die
       Nachteile für die Kläger wiegen, wenn das Verbot weiter gilt. Sie führen
       an, dass die vier ihren Suizidwunsch schon länger verfolgen und ihn auch zu
       einem späteren Zeitpunkt immer noch vollziehen könnten, sollte Paragraf 217
       tatsächlich gekippt werden. Bis dahin sei ihnen der Suizid auch nicht
       völlig verwehrt, es gebe nur eine Einschränkung bei den Helfern.
       
       Höher bewertet das Gericht in seiner ersten Entscheidung zu dem neuen Recht
       die Sorge des Gesetzgebers, dass sich der begleitete Suizid immer weiter
       verbreiten und so der Eindruck von Normalität entstehen könnte:
       Schwerstkranke könnten sich dadurch womöglich unter Druck gesetzt fühlen,
       ihrem Leben vorzeitig ein Ende zu setzen.
       
       Die Richter sehen derzeit keine Anhaltspunkte, „dass die tatsächlichen
       Feststellungen, von denen der Gesetzgeber ausgegangen ist, offensichtlich
       fehlerhaft sein könnten und die von diesem prognostizierte weitere
       Entwicklung einer rationalen Grundlage entbehren könnte“.
       
       Die Deutsche Stiftung Patientenschutz nannte den Beschluss „eine schallende
       Ohrfeige für die Kritiker des Gesetzes und die Sterbehelfer“. Das Gericht
       stelle überzeugend klar, „dass der neue Strafrechtsparagraf sowohl die
       Autonomie als auch den Schutz des menschlichen Lebens in den Blick nimmt“,
       sagte Vorstand Eugen Brysch.
       
       8 Jan 2016
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/12/rk20151221_2bvr234715.html
       
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