# taz.de -- Entscheid des Bundesverfassungsgerichts: NSA-Spähziele weiter geheim
       
       > Die Selektorenliste zeigt, wen die NSA in Deutschland ausspähte. Jetzt
       > hat Karlsruhe entschieden: Die Bundesregierung muss sie nicht
       > herausgeben.
       
 (IMG) Bild: Kann in Ruhe weiterarbeiten: die NSA-Zentrale in Fort Meade, Maryland
       
       Karlsruhe dpa | Die Bundesregierung muss die geheime Liste mit den
       NSA-Spionagezielen nicht an den NSA-Untersuchungsausschuss herausgeben. Das
       hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Geheimhaltungsinteresse
       der Regierung überwiege das Informationsinteresse des Ausschusses, heißt es
       in dem Beschluss von Mitte Oktober, der am Dienstag bekannt wurde. Eine
       Herausgabe ohne Einverständnis der USA könne die Funktionsfähigkeit der
       Nachrichtendienste und damit die außen- und sicherheitspolitische
       Handlungsfähigkeit Deutschlands beeinträchtigen.
       
       Geklagt hatten die Fraktionen von Linken und Grünen im Bundestag sowie die
       Obleute der beiden Parteien im Ausschuss. Auf der Liste stehen Suchmerkmale
       wie Telefonnummern, E-Mail- oder IP-Adressen, die der US-Geheimdienst NSA
       dem Bundesnachrichtendienst (BND) geliefert haben soll. Der BND soll den
       Amerikanern damit über Jahre geholfen haben, europäische Unternehmen und
       Politiker auszuforschen.
       
       Die Bundesregierung hatte die Herausgabe der Liste verweigert. Stattdessen
       wurde mit Koalitionsmehrheit der Verwaltungsrichter Kurt Graulich als
       „Vertrauensperson“ bestellt. Dieser wertete die Liste aus und unterrichtete
       anschließend den Untersuchungsausschuss.
       
       Aus dem Beschluss geht hervor, dass die Verfassungsrichter durch dieses
       Vorgehen das Recht des Ausschusses auf Vorlage nicht erfüllt sehen. Sie
       halten der Bundesregierung aber zugute, dass diese Auskünfte erteilt hat.
       Die Kenntnis der Selektoren sei „eher von allgemeinem politischen
       Interesse“ und „nicht in einem Maße zentral, um gegenüber den Belangen des
       Staatswohls und der Funktionsfähigkeit der Regierung Vorrang zu
       beanspruchen“.
       
       15 Nov 2016
       
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       entschieden.