# taz.de -- Urteil zu direkter Demokratie: Das Volk darf doch nicht alles
       
       > Hamburgs Verfassungsgericht stärkt die Rechte des Parlaments. Das
       > Volksbegehren zur Rettung des Volksentscheids sei unzulässig.
       > Volksinitiativen müssen künftig höhere Hürden überwinden
       
 (IMG) Bild: Vorerst gerettet: Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg im Plenarsaal des Gerichts.
       
       HAMBURG taz | Die Volksgesetzgebung in Hamburg muss nicht gerettet werden.
       Das geht aus dem Urteil hervor, mit dem das Landesverfassungsgericht am
       gestrigen Donnerstag das Volksbegehren „Rettet den Volksentscheid“ für
       unzulässig befunden hat. Einstimmig erklärte der neunköpfige Senat, der
       Gesetzesentwurf der Initiative verstoße gegen das Demokratieprinzip: Weil
       das Ziel „die grundsätzliche Schwächung der parlamentarischen Demokratie“
       sei, so Gerichtspräsident Friedrich-Joachim Mehmel in der mündlichen
       Urteilsbegründung, sei der Entwurf „nicht verfassungskonform“.
       
       Schwer enttäuscht von dem Urteil zeigte sich Manfred Brandt von der
       Initiative: „Das ist die Heiligsprechung der Parteiendemokratie“, befand
       das Vorstandsmitglied des Bürgerrechtsvereins „Mehr Demokratie“. Dagegen
       freute sich Bürgerschaftspräsidentin Carola Veit (SPD) darüber, „dass die
       Vorrangstellung der parlamentarischen Demokratie bestätigt worden ist“.
       
       Unter anderem hatte die Initiative gefordert, das Zustimmungsquorum bei
       Volksentscheiden auf ein Viertel der in der Bürgerschaft repräsentierten
       Stimmen zu senken – nach dem Wahlergebnis von 2015 würden derzeit dann rund
       13 Prozent aller Wahlberechtigten reichen, um die Hürde zu nehmen. Aus
       Sicht von Hamburgs höchstem Gericht aber ist das nicht vereinbar mit dem
       Mehrheitsgrundsatz.
       
       ## Mit Demokratie-Prinzip nicht vereinbar
       
       Zudem wollte die Volksinitiative das im vorigen Jahr erst eingeführte
       „Bürgerschaftsreferendum“ wieder abschaffen, bei dem im November 2015 die
       Mehrheit eine Hamburger Olympia-Bewerbung ablehnte. Denn auch wenn Senat
       und Bürgerschaftsmehrheit bei jener Abstimmung unterlegen waren, sei diese
       doch ein „Referendum von oben“ gewesen, und also ein Instrument zur
       Verhinderung von Volksinitiativen, so das Argument.
       
       Stattdessen sollte ein Parlamentsreferendum eingeführt werden, bei dem
       Gegenvorlagen von nur 2,5 Prozent der Wahlberechtigten unterstützt werden
       müssten. Das aber sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar, so die
       Richter: „Der Schutz der Mehrheit vor einer gut organisierten Minderheit“
       müsse gewährleistet bleiben, damit nicht „Partikularinteressen“ über „das
       Gemeinwohl“ siegten.
       
       Auch sei der Vorschlag, dass das Parlament Verfassungsänderungen sich in
       einer Volksabstimmung absegnen lassen müsse, nicht vereinbar mit der
       Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine repräsentative Demokratie.
       Denn dadurch würde die verfassungsändernde Gesetzgebung des Parlaments
       benachteiligt gegenüber einer Verfassungsänderung durch die
       Volksgesetzgebung.
       
       Ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip läge aus Sicht des
       Verfassungsgerichts auch in dem vorgeschlagenen fakultativen
       Wahlrechtsreferendum vor: Danach müssten Änderungen des Wahlrechts durch
       die Bürgerschaft auf Verlangen von nur 2,5 Prozent der Wahlberechtigten
       durch ein Referendum bestätigt werden. Dieses solle ohne Zustimmungsquorum
       durchgeführt werden und würde somit kleinsten Gruppen einen Sieg über die
       Bürgerschaft ermöglichen, sofern nur die Mehrheit der Bevölkerung nicht an
       der Abstimmung teilnimmt.
       
       ## SPD, CDU, Grüne und FDP freut das Urteil
       
       In einer Demokratie aber müssten „Minderheiten Mehrheiten suchen“, so
       Gerichtspräsident Mehmel. Andernfalls würden in letzter Konsequenz
       „Nicht-Wähler das Funktionieren des Staates gefährden können“. Um das zu
       vermeiden, sehe das Grundgesetz eben keine Mindestbeteiligung bei
       Parlamentswahlen vor – damit nicht durch Wahlboykott Unregierbarkeit
       herbeigeführt werden könne.
       
       Aus all diesen Gründen dürfe das Volksbegehren „Rettet den Volksentscheid“
       weder in Gänze noch in Einzelfragen weiter verfolgt werden. In allen Teilen
       sei es „mit der Hamburgischen Verfassung unvereinbar“.
       
       Der Senat ebenso wie SPD, CDU, Grüne und FDP in der Bürgerschaft begrüßten
       das Urteil. Nun seien die Regeln der Volksgesetzgebung „klar abgesteckt“,
       kommentierte Bürgerschaftspräsidentin Carola Veit. Damit sei auch geklärt,
       „dass Entscheidungen ohne Mehrheiten gegen das Demokratieprinzip
       verstoßen“.
       
       13 Oct 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Sven-Michael Veit
       
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