# taz.de -- BGH-Urteil zu Persönlichkeitsrechten: Wowis Drink ist Zeitgeschichte
       
       > Heimlich gemachte Fotos aus der Paris Bar publizieren? Das geht,
       > entschied Karlsruhe zugunsten der „Bild“. Das dürfte Klaus Wowereit nicht
       > freuen.
       
 (IMG) Bild: Die Aufnahmen seien zu einem hochpolitischen Zeitpunkt gemacht worden, so der Richter
       
       Karlsruhe taz | Das Privatleben von Politikern wird im Zusammenhang mit
       wichtigen politischen Ereignissen selbst zu einem Bestandteil der
       Zeitgeschichte. Deshalb durfte die Bild auch Fotos eines privaten
       Restaurantbesuchs von Klaus Wowereit abdrucken. Das entschied jetzt der
       Bundesgerichtshof (BGH).
       
       Im Januar 2013 war Klaus Wowereit noch Regierender Bürgermeister von
       Berlin. Am nächsten Tag hatte der SPD-Politiker eine Vertrauensabstimmung
       im Berliner Abgeordnetenhaus zu überstehen. Anlass waren die ständigen
       Verzögerungen beim Berliner Hauptstadtflughafen BER. Doch abends saß der
       Bürgermeister noch mit Freunden in der Paris Bar, einem Künstler- und
       Promi-Lokal in der Charlottenburger Kantstraße. Drei Tage später druckte
       die Bild heimlich aufgenommene Fotos von dem Treffen.
       
       Wowereit sah dadurch seine Privatsphäre verletzt und klagte gegen die
       Zeitung auf Unterlassung. In Berlin hatte er vor dem Landgericht und dem
       Kammergericht zunächst auch Erfolg. Doch der Springer-Verlag pochte auf die
       Pressefreiheit und ging in die Revision zum BGH.
       
       Der BGH erklärte nun den Abdruck der Fotos für zulässig und hob die
       Berliner Urteile auf. Die Bilder von Wowereit in der Paris Bar gehörten
       „zum Bereich der Zeitgeschichte“, sagte der Vorsitzende Richter Gregor
       Galke. Die Einstufung war wichtig, denn wenn es um die Dokumentation der
       Zeitgeschichte geht, dürfen Fotos auch ohne Einwilligung der abgebildeten
       Personen verbreitet werden. So ist es im Kunsturhebergesetz geregelt.
       
       Richter Galke räumte ein, dass es sich bei Wowereits Restaurantbesuch um
       eine „eigentlich eher private Situation“ handelte. Allerdings habe es sich
       um den „Vorabend eines hochpolitischen Ereignisses“ gehandelt. Für Wowereit
       sollte sich entscheiden, ob er Regierender Bürgermeister bleibt oder nicht.
       Doch Wowereit habe sich kurz vor dieser „schicksalhaften Entscheidung“ noch
       entspannt beim Drink in der Öffentlichkeit gezeigt. Hier bestehe ein
       „Informationsinteresse der Allgemeinheit“.
       
       Außerdem, so Richter Galke, waren die Aufnahmen mit einem Artikel über
       Wowereits politische Biografie verbunden. „Vom Partybürgermeister zum
       Bruchpilot“, titelte die Bild-Zeitung damals.
       
       ## Wohl keine Grundsatzentscheidung
       
       Auch die Personen, mit denen sich Wowereit traf, rechtfertigten das
       Interesse der Öffentlichkeit. Mit am Tisch saß nämlich der damalige Chef
       der Modemesse Bread and Butter, Karl-Heinz Müller, und dessen Ehefrau.
       Müller war zwar ein Freund Wowereits, doch die Umstände der Verpachtung des
       Tempelhofer Flughafengeländes an die Modemesse seien damals „sehr
       umstritten“ gewesen, so Galke.
       
       Nach dem Gesetz war noch zu prüfen, ob „berechtigte Interessen“ Wowereits
       dem Abdruck der Fotos entgegenstanden. Doch Richter Galke verneinte auch
       dies. Die Paris Bar sei als Prominenten-Treffpunkt bekannt. „Dort konnte er
       nicht damit rechnen, den Blicken der Öffentlichkeit entzogen zu sein.“
       
       Das BGH-Urteil ist wohl keine Grundsatzentscheidung, da es doch sehr auf
       die Umstände des Einzelfalls ankam.
       
       Der BGH blieb jedoch auf der Linie seiner Rechtsprechung. 2008 hatte er
       entschieden, dass die SPD-Politikerin Heide Simonis beim Einkaufen
       fotografiert werden durfte. Es war der Tag, an dem ihre Wiederwahl als
       schleswig-holsteinische Ministerpräsidentin gescheitert war.
       
       27 Sep 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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