# taz.de -- Embryonenschutzgesetz in Deutschland: Auf das Alter kommt es an
       
       > Der deutsche Embryonenschutz ist im europäischen Vergleich besonders
       > strikt. Für die Forschung wurde er jedoch schon zweimal untergraben.
       
 (IMG) Bild: Mit Stammzellen unter dem Mikroskop zu hantieren ist in Deutschland nicht durch die Gesetzgebung gedeckt.
       
       Berlin taz | Auch in Deutschland könnte die Bearbeitung menschlicher
       Embryos mittels der neuen Crispr/Cas9-Technik wohl genehmigt werden –
       solange an älteren Stammzelllinien geforscht wird.
       
       Der Embryonenschutz ist in Deutschland besonders streng. Dies geht auf ein
       umstrittenes Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1975 zurück.
       Karlsruhe hat damals Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich beanstandet.
       Auch ungeborenes Leben sei von der Menschenwürde geschützt.
       
       Als die neuen Biowissenschaften aufkamen, beschloss der Bundestag deshalb
       1990 ein außergewöhnlich restriktives Gesetz: Das Embryonenschutzgesetz
       verbot jede Forschung an Embryos. Wer die Erbinformation einer menschlichen
       Keimbahnzelle künstlich verändert, muss mit Gefängnis oder Geldstrafe
       rechnen.
       
       Die strenge Linie wurde 2002 im Stammzellgesetz aufgeweicht. Beeindruckt
       von den Heilsversprechen der Wissenschaft wurde embryonale
       Stammzellforschung in Deutschland nun doch erlaubt – wenn die
       Stammzelllinien vor dem 1. Januar 2002 gewonnen wurden. So sollte zumindest
       verhindert werden, dass neue Embryos vernichtet werden. Dieser Stichtag
       wurde 2008 nach heftigen Diskussionen auf den 1. Mai 2007 verschoben.
       Zugleich stellte der Bundestag klar, dass das deutsche Strafrecht nicht für
       die Beteiligung an ausländischen Forschungsprojekten gilt.
       
       Die Stammzellforschung ist in Europa nicht einheitlich geregelt, das heißt:
       Jeder EU-Staat hat eigene Regeln. Dagegen gilt für Patente auf die
       Ergebnisse dieser Forschung die EU-Biopatent-Richtlinie von 1998. Danach
       ist „die Verwendung von Embryos zu industriellen und kommerziellen Zwecken“
       nicht patentierbar.
       
       In zwei Grundsatzentscheidungen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)
       seither diese Richtlinie ausgelegt. Im Fall des Bonner Forschers Oliver
       Brüstle wurde der Begriff „Embryo“ 2011 weit ausgelegt. Es reichte, dass
       die jeweilige Zelle oder der Organismus „geeignet ist, den Prozess der
       Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen“.
       
       Diese Linie nahm der EuGH 2014 im Fall der International Stem Cell
       Corporation wieder zurück. Seitdem gelten als Embryo nur noch Zellen und
       Organismen, die die inhärente Fähigkeit haben, sich tatsächlich zu einem
       Menschen zu entwickeln.
       
       Ein Patent sichert dem Inhaber das Recht zu, 20 bis 25 Jahre lang die
       Erfindung allein zu nutzen. Andere können die Technik nur anwenden, wenn
       sie dem Erfinder Lizenzgebühren zahlen.
       
       2 Feb 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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