# taz.de -- Konsequenzen für grapschende Männer: Unter Umständen straflos
       
       > Die Silvesterübergriffe offenbaren Lücken im deutschen Strafrecht. Ein
       > Gesetzentwurf des Justizministers könnte sie zumindest teilweise
       > schließen.
       
 (IMG) Bild: Schließt einige Gesetzeslücken, andere aber nicht: Justizminister Heiko Maas.
       
       Karlsruhe taz | Der Eindruck hat sich festgesetzt: In der Kölner
       Silvesternacht hat es viele schwere Straftaten gegen die sexuelle
       Selbstbestimmung von Frauen gegeben. Aber die Rechtslage beim „Angrapschen“
       ist ziemlich lückenhaft.
       
       Wenn einer Frau in der Menschenmenge an die Brust oder zwischen die Beine
       gegriffen wird, würde man erwarten, dass dies eine strafbare sexuelle
       Nötigung ist. Doch aus zwei Gründen ist das nicht so einfach.
       
       Das deutsche Sexualstrafrecht geht von einem zweiaktigen Vorgang aus: Erst
       wird die Frau mit Gewalt oder einer Drohung eingeschüchtert, dann duldet
       sie eine unerwünschte sexuelle Handlung des Täters. Beim Grapschen in der
       Menschenmenge gibt es aber nur einen Akt: Der Täter greift einfach zu.
       
       Hier will ein schon länger geplanter Gesetzentwurf zum Sexualstrafrecht von
       Justizminister Heiko Maas (SPD) Abhilfe schaffen. Sexueller Missbrauch soll
       auch dann strafbar sein, wenn er auf einer „überraschenden Begehung der
       Tat“ beruht.
       
       Keine Lösung hat Maas bisher aber für das zweite Problem. Eine sexuelle
       Nötigung ist laut Strafgesetzbuch nur dann strafbar, wenn es um eine
       sexuelle Handlung „von einiger Erheblichkeit“ geht (§ 184h). Kurze oder
       unbedeutende Handlungen sollen nicht strafbar sein.
       
       ## Die „Geschlechtsehre“ der Frau
       
       So hat der Bundesgerichtshof (BGH) 1983 differenziert: Ein kurzer Griff an
       die weiblichen Brust über der Kleidung ist nicht strafbar, ein längeres
       Betasten des Busens unter dem Nachthemd ist dagegen erheblich. 1997 hat der
       BGH das „Begrabschen“ einer Frau sogar generell als nicht strafbare „grobe
       Zudringlichkeit“ bezeichnet.
       
       Aufgedrängte Zungenküsse stufte der BGH 1962 zuerst nur als „ungehörige
       Zudringlichkeit“ ein. Erst 2012 wurde ein unerwünschter Zungenkuss als
       erhebliche sexuelle Handlung bewertet, wobei die Schwelle zur Strafbarkeit
       „nur geringfügig“ überschritten sei.
       
       Begründet wird die Zögerlichkeit damit, dass die sexuelle Nötigung ein
       Verbrechen sei, also eine besonders schwere Straftat mit einer
       Mindeststrafe von einem Jahr.
       
       Manche Gerichte versuchten, die Lücke zu schließen, indem sie das
       Begrabschen einer Frau als „Beleidigung“ ahndeten. So hat das
       Oberlandesgericht Bamberg 2006 einen Radfahrer verurteilt, der im
       Vorbeifahren einer Joggerin in den Schritt gegriffen hatte. Damit habe er
       die „Geschlechtsehre“ der Frau verletzt.
       
       Wird eine Frau von Männern umringt und festgehalten, während andere ihr
       unter den Rock greifen, ist das eindeutig eine sexuelle Nötigung. Werden
       dabei noch Finger in die Scheide eingeführt, gilt das als Vergewaltigung,
       mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.
       
       13 Jan 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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