# taz.de -- Verhandlung in Karlsruhe: Wissen, woher man kommt
       
       > Das Bundesverfassungsgericht klärt, ob mögliche Väter zum Gentest
       > gezwungen werden können. Geklagt hat eine 65-jährige Frau.
       
 (IMG) Bild: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ob sich ein 88-Jähriger einem Gentest unterziehen muss.
       
       Karlsruhe taz | Inge Lohmann ist 65 Jahre alt und will endlich wissen, wer
       ihr Vater ist. Der Mann, den sie für ihren Vater hält, ist bereits 88 und
       weigert sich, einen Gentest zu machen. Doch es gibt bisher keine
       Möglichkeit, ihn dazu zu zwingen. Deshalb hat sich jetzt das
       Bundesverfassungsgericht mit dem Fall beschäftigt.
       
       Die Jugend von Inge Lohmann verlief tragisch. Ihre Mutter war zunächst
       alleinerziehend, dann heiratete sie einen Alkoholiker, der die kleine Inge
       missbrauchte und die Mutter schlug. Als der Säufer wieder einmal auf seine
       Ehefrau los ging, rief die elfjährige Inge ihren Bruder zu Hilfe, der den
       Stiefvater erstach.
       
       Für dieses Schicksal macht Lohmann indirekt auch einen Mann verantwortlich,
       der sich nicht um sie gekümmert hat: ihren leiblichen Vater,
       beziehungsweise den Mann, von dem ihre Mutter sagte, er sei der Vater. Doch
       dieser Mann, ein Maler, bestreitet die Vaterschaft. Er beruft sich auf ein
       Urteil aus dem Jahr 1955. Damals hatte die Mutter bereits eine
       Vaterschaftsklage gegen ihn eingereicht, aber ohne Erfolg. Das Landgericht
       Krefeld lehnte die Klage ab, eine Abstammung sei ausgeschlossen.
       
       ## Schutz vor Störmanövern
       
       Jahrzehnte später hat Inge Lohmann allerdings erfahren, dass es der
       Künstler war, der ihre Geburt 1950 bei den Behörden meldete. Nun war sie
       sicher, dass er ihr Vater sein musste. Doch sie wollte Sicherheit haben.
       
       Um eine Abstammung zu klären, gibt es zwei juristische Möglichkeiten.
       Klassisch ist die Vaterschaftsklage, bei der am Ende der rechtliche Status
       festgestellt wird. Dieser Weg ist in Lohmanns Fall versperrt, weil das
       Urteil von 1955 rechtskräftig ist.
       
       Seit einigen Jahren gibt es aber noch eine zweite Möglichkeit, bei der nur
       die biologische Vaterschaft geklärt wird, ohne die rechtliche
       Verwandtschaft zu ändern. Mit diesem Verfahren können zum Beispiel
       Ehemänner prüfen lassen, ob die in der Ehe geborenen Kinder wirklich von
       ihnen sind, ohne dabei die rechtliche Vaterschaft und damit Verantwortung
       für die Kinder in Frage zu stellen.
       
       Biologische Väter können nach diesem Verfahren weder klagen noch verklagt
       werden. Damit wollte der Gesetzgeber eigentlich funktionierende Familie vor
       Störmanövern von außen schützen. Umgekehrt kann nun aber auch Inge Lohmann
       ihren mutmaßlichen biologischen Vater nicht zum Gentest zwingen.
       
       ## Ergebnisse aus den 1950-ern verlässlich
       
       Das Bundesverfassungsgericht muss jetzt entscheiden, ob diese rechtliche
       Lücke den Anspruch Lohmanns auf Kenntnis ihrer Abstammung verletzt. Gut
       möglich, dass Karlsruhe Lohmanns Beschwerde abweist, weil die Indizien, die
       für eine Vaterschaft des Malers sprechen, doch nicht so stark sind. So kam
       in der Verhandlung heraus, dass die Mutter im Jahr 1950 bereits einen
       anderen Mann als Vater von Inge benannt hatte. Thomas Meysen vom Deutschen
       Institut für Jugendhilfe und Familienrecht warnte davor, die
       Untersuchungsmethoden der 50er-Jahre zu unterschätzen. „Wenn damals eine
       Vaterschaft ausgeschlossen wurde, war das bis auf wenige Sonderfälle
       durchaus verlässlich.“
       
       Sollte die Klage Lohmanns aber doch Erfolg haben, würden die Richter wohl
       zunächst den Bundestag beauftragen, das Gesetz zu ändern und dabei die
       Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen. Immerhin geht es bei einem
       solchen Test ja um die Folgen (angeblicher) früherer Sexualkontakte, also
       um intime Informationen.
       
       Justizstaatssekretärin Stefanie Hubig (SPD) betonte, dass ihr Ministerium
       schon Anfang 2015 eine Kommission zur Prüfung des Abstammungsrechts
       eingesetzt hat. Dort geht es zwar vor allem um die komplizierten
       Verwandtschaftsverhältnisse, die durch Samenspenden und Leihmutterschaften
       entstehen, aber auch um die Frage, wer wann von wem einen Gentest zur
       Klärung der Abstammung verlangen kann.
       
       Das Bundesverfassungsgericht wird sein Urteil über die Klage von Inge
       Lohmann erst in einigen Monaten verkünden.
       
       24 Nov 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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