# taz.de -- Urteil am Bundesgerichtshof: Willens- statt Zeugungsakt
       
       > Männer, die einer Samenspende für ihre Frau oder Freundin zustimmen,
       > müssen Unterhalt für ein so gezeugtes Kind zahlen. Das entschied der BGH.
       
 (IMG) Bild: Samenspende im Labor.
       
       Karlsruhe afp | Zeugungsunfähige Männer, die für die künstliche Befruchtung
       ihrer Lebensgefährtin Fremdsperma akzeptieren und sich bereit erklären, für
       das Kind zu sorgen, müssen später auch Unterhalt zahlen. Die Anfechtung
       solch einer Vaterschaft per Willensakt ist nicht möglich, entschied der
       Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. (XII ZR
       99/14)
       
       Der Fall ist außergewöhnlich, aber für zeugungsunfähige Männer mit
       Kinderwunsch durchaus von Bedeutung: Die Mutter und der beklagte Mann
       hatten vom Jahr 2000 an eine intime Beziehung. Weil der Mann aber
       zeugungsunfähig war und die Frau sich ein Kind wünschte, besorgte ihr
       Partner Fremdsperma für eine künstliche Befruchtung und versicherte in der
       Arztpraxis schriftlich: „Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen
       einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die
       Verantwortung übernehmen werde“.
       
       Nachdem diese künstliche Befruchtung nicht klappte, gab es der Mutter
       zufolge noch zwei weitere einvernehmliche Versuche, bis im Oktober 2008
       eine Tochter geboren wurde. Der Mann ließ sich dann zwar als Vater
       gratulieren, stellte die Unterhaltszahlungen aber schon nach drei Monaten
       ein.
       
       Der Vorinstanz zufolge hatte der Mann die Elternschaft für das Kind zwar
       nicht durch einen Zeugungsakt, aber mit seiner Erklärung durch einen
       „Willensakt“ übernommen und damit zu erkennen gegeben, dass er wie ein
       ehelicher Vater für das Kind sorgen wolle.
       
       Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung: Der Mann habe in die künstliche
       Zeugung des Kindes eingewilligt und sei deshalb vertraglich zu Unterhalt
       verpflichtet. Eine solche Erklärung könne auch „formfrei“ abgegeben werden.
       Laut Urteil muss der Mann nun für die siebenjährige Tochter mehr als 17.000
       Euro Unterhalt nachzahlen.
       
       Im übrigen verwies das Gericht zur Begründung auf den reformierten
       Paragrafen 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dort heißt es: „Ist das Kind
       mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung
       mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der
       Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.“
       
       23 Sep 2015
       
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