# taz.de -- Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Auskunft über Prügelpolizisten
       
       > Bei Landeseinsätzen von Bundespolizisten darf die Regierung nicht mehr
       > jede Auskunft verweigern. Dies gilt besonders bei rechtswidrigem
       > Verhalten.
       
 (IMG) Bild: Bundespolizisten bei einer Übung für ihren Einsatz in freier Wildbahn
       
       Karlsruhe taz | Die Klage der Linken gegen die Bundesregierung hatte
       teilweise Erfolg. Die Regierung muss Auskunft geben, wenn sich
       Bundespolizisten bei Einsätzen unter Landeshoheit möglicherweise
       rechtswidrig verhalten haben. Das entschied jetzt der Zweite Senat des
       Bundesverfassungsgerichts.
       
       Die Bundespolizei, die bis 2005 „Bundesgrenzschutz“ hieß, kann von den
       Ländern zu „Unterstützungseinsätzen“ angefordert werden, um die öffentliche
       Ordnung zu bewahren. Vor allem im Zusammenhang mit konfliktträchtigen
       Demonstrationen machen die Länder davon Gebrauch.
       
       So war die Bundespolizei etwa in Dresden im Einsatz, als im [1][Februar
       2011 die rechtsextreme Szene aufmarschierte] und 20.000 Gegendemonstranten
       protestierten. Auch bei der [2][Berliner revolutionären 1.-Mai-Demo 2011]
       und bei einer Demonstration mit Polizeikessel in Heilbronn am gleichen Tag
       kam die Bundespolizei zum Einsatz.
       
       In mehreren parlamentarischen Anfragen wollte die Linke Näheres über die
       Einsätze der Bundespolizei erfahren, etwa wieviele Sprühdosen Reizgas
       verbraucht wurden. Doch die Bundesregierung verweigerte überwiegend die
       Antwort. Die Verantwortung für die Einsätze habe bei den Ländern gelegen,
       deshalb müssten die Fragen an die zuständigen Landesregierungen in Sachsen,
       Berlin und Baden-Württemberg gestellt werden.
       
       Grundsätzlich bestätigte das Bundesverfassungsgericht diese Linie. Auch die
       Beteiligung von Bundespolizisten an Einsatzstäben ändere nichts an der
       Verantwortung der Länder. Und wenn die Linke in manchen Ländern keine
       parlamentarischen Anfragen stellen kann, weil sie nicht im Landtag sitzt,
       wie etwa in Baden-Württemberg, dann sei das eben eine Folge des
       Föderalismus.
       
       ## Rechtswidriges Verhalten
       
       Auskunft muss die Bundesregierung aber geben, wieviele Bundespolizisten für
       welche Art von Einsatz angefordert wurden und wieviele Beamte letztlich
       tatsächlich im Einsatz waren. Auch wenn der Bund die Einsätze auswertet,
       muss er seine Einschätzungen auf Anfrage gegenüber dem Bundestag
       offenlegen.
       
       Vor allem aber muss die Bundesregierung Auskunft geben, wenn es um
       möglicherweise rechtswidriges Verhalten von Bundespolizisten bei solchen
       Unterstützungseinsätzen geht. So hatte die taz [3][über den Einsatz der
       Bundespolizei bei der 1. Mai-Demo 2011 in Berlin-Kreuzberg berichtet], am
       Kottbusser Tor hätten Polizeitrupps „wahllos Umstehende mit Fäusten
       traktiert und immer wieder Pfefferspray eingesetzt.“ Sogar Zivilpolizisten
       seien verletzt worden. Die Linke nahm die Berichterstattung zum Anlass, die
       Bundesregierung nach ihrer Einschätzung und Konsequenzen zu fragen.
       
       Hierauf musste die Regierung eine Antwort geben, entschied jetzt Karlsruhe,
       und durfte nicht darauf verweisen, dass es sich um einen Einsatz in
       Landesverantwortung handelte. So muss die Bundesregierung mitteilen, ob es
       Disziplinarverfahren oder sogar Strafverfahren gegen die Bundespolizisten
       gab.
       
       Die Antwortpflicht gilt aber nur, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass die
       Exzesse auch von Bundespolizisten begangen wurden. im konkreten Fall wurde
       dies bejaht, weil am Kottbusser Tor im Mai 2011 überwiegend Bundespolizei
       im Einsatz war.
       
       Oft dürften Fragen aber weiterhin ins Leere gehen, wie auch das
       Bundesverfassungsgericht feststellt: „Der Senat verkennt nicht, dass es für
       die Fragesteller im Einzelfall schwierig sein kann, festzustellen, ob ein
       aus ihrer Sicht beanstandungswürdiges Verhalten von Beamten der
       Bundespolizei ausging oder von Beamten eines einsatzbeteiligten Landes.“
       
       2 Jun 2015
       
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