# taz.de -- Urteil zu Kohl-Tonbändern: Eine Stimme für den Altkanzler
       
       > Helmut Kohl siegt vor Gericht: Er soll weiterhin alleinigen Zugriff auf
       > Hunderte Stunden aufgezeichneter Gespräche mit seinem Biografen haben.
       
 (IMG) Bild: Helmut Kohl bei der Vorstellung seiner Biografie auf der Frankfurter Buchmesse 2010.
       
       KÖLN afp | Im Rechtsstreit um Tonbänder mit seinen Lebenserinnerungen kann
       Altbundeskanzler Helmut Kohl (CDU) einen weiteren Erfolg verbuchen. Nach
       dem Landgericht Köln sprach am Freitag auch das Kölner Oberlandesgericht
       (OLG) dem Ex-Kanzler das Recht an 135 Tonbändern zu, auf denen Gespräche
       Kohls mit dem Publizisten Heribert Schwan aufgezeichnet sind. Der
       Altkanzler sei Eigentümer der Bänder, urteilte das Gericht. (Az 6 U 20/14)
       
       Nach der OLG-Entscheidung bleiben die Bänder weiter im Besitz von Kohl -
       Schwan hatte nach seiner Niederlage vor dem Landgericht insgesamt sogar 200
       Tonbänder einem Gerichtsvollzieher ausgehändigt. Zugleich ging der Kölner
       Publizist aber gegen das erstinstanzliche Urteil in Berufung, die der
       OLG-Senat nun zurückwies. Kohl sei „durch die Aufzeichnung seiner Stimme“
       Eigentümer der Bänder geworden und habe damit einen Anspruch auf deren
       Herausgabe, sagte der Vorsitzende Richter Hubertus Nolte. Schwan kann gegen
       das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.
       
       Auf den Bändern sind 630 Stunden Gespräche dokumentiert, die Kohl in den
       Jahren 2001 und 2002 in seinem Haus in Oggersheim mit Schwan als
       Ghostwriter einer Kohl-Biografie geführt hatte. Nach seinem schweren
       Treppensturz 2008 musste Kohl die Arbeit mit Schwan an der Biografie
       unterbrechen. Im März 2009 kündigte der Altkanzler schließlich die
       Zusammenarbeit mit dem Journalisten auf. Seine spätere Forderung nach
       Herausgabe der Tonbänder begründete Kohl damit, dass nur er über seine
       Lebenserinnerungen zu bestimmen habe.
       
       Auch der Zivilsenat des OLG befand, beim Verfassen der Memoiren habe Kohl
       "das alleinige Bestimmungsrecht" gehabt. Schwan sei lediglich als
       Ghostwriter tätig geworden und "hatte als solcher völlig im Hintergrund zu
       bleiben", sagte der Vorsitzende Richter. Kohl sei berechtigt gewesen,
       jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Zusammenarbeit mit Schwan zu
       beenden. Auch seien die Tonbandmitschnitte der Äußerungen Kohls „in keiner
       Weise vergleichbar mit einem Interview, das ein Journalist im Tagesgeschäft
       führt“, fügte Nolte hinzu.
       
       ## Keine Bereitschaft zum Vergleich
       
       Die Aufnahmen bezeichnete der Richter als „historische Dokumente“. Nolte
       hatte während der mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit am 18. Juli
       erfolglos vorgeschlagen, die Tonbänder einer öffentlichen Einrichtung oder
       Stiftung zur Verfügung zu stellen. „Die Bänder sollten nicht in irgendeinem
       Privatkeller liegen“, sagte Nolte damals, „weder in Oggersheim“ noch bei
       Schwan.
       
       Kohls Prozessbevollmächtigter lehnte einen solchen Teilvergleich aber
       seinerzeit mit dem Hinweis ab, die Kohl-Seite habe in der ersten Instanz
       selbst einen solchen Vorschlag unterbreitet. Im Berufungsverfahren bestehe
       nun keine Bereitschaft mehr zu einem Vergleich.
       
       Schwan hatte von 1999 bis 2009 mit Kohl an dessen Memoiren gearbeitet.
       Bisher sind drei Bände erschienen, sie umfassen die Jahre 1930 bis 1994.
       Die letzten vier Jahre Kohls im Kanzleramt bis zu seiner Abwahl 1998 fehlen
       noch in der biografischen Buchreihe – damit fehlt in einem möglichen
       vierten Band auch die Darstellung unter anderem der CDU-Spendenaffäre. Der
       damalige CDU-Vorsitzende Kohl hatte von 1993 bis 1998 anonyme Spenden für
       die Partei entgegengenommen. Das Geld wurde nicht ordnungsgemäß im
       Rechenschaftsbericht ausgewiesen.
       
       1 Aug 2014
       
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