# taz.de -- Verfassungsbeschwerde gescheitert: Richter weisen Edathy ab
       
       > Vor dem Verfassungsgericht wollte sich Sebastian Edathy über die
       > Dursuchung seiner Wohnung beschweren. Das wies sein Anliegen nun ab.
       
 (IMG) Bild: Vorerst erfolglos: Sebastian Edathy.
       
       FREIBURG taz | Die Verfassungsbeschwerde des früheren
       Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy gegen die Durchsuchung seiner Wohn-
       und Arbeitsräume war erfolglos. Eine mit drei Richtern besetzte Kammer des
       Gerichts [1][hat sie nun abgewiesen] (Az.: 2 BvR 969/14).
       
       Edathy hatte von 2005 bis 2010 mehrfach Photos und Filme von nackten Jungs
       bei einer Firma in Kanada bestellt. Das Bundeskriminalamt stufte die Bilder
       als strafrechtlich nicht relevant ein. Dennoch nahm die Staatsanwaltschaft
       Hannover einen Anfangsverdacht auf Besitz von Kinderpornographie an und
       ließ ab dem 10. Februar mehrere Wohn- und Arbeitsräume von Edathy
       durchsuchen.
       
       In seiner Verfassungsbeschwerde rügte Edathy, sein Grundrecht auf den
       Schutz der Wohnung sei verletzt worden. Ein Anfangsverdacht dürfe nicht
       ausschließlich auf legales Verhalten gestützt werden.
       
       Die Verfassungsrichter erklärten die Beschwerde nun für unbegründet. Der
       Anfangsverdacht gegen Edathy sei nicht mit eindeutig rechtmäßigem Verhalten
       begründet worden. Zwar habe das BKA die kanadischen Nacktbilder als
       strafrechtlich irrelevant bewertet, nicht aber die Staatsanwaltschaft
       Hannover. Diese habe die Bilder aus Kanada als strafbar eingestuft oder
       zumindest als Material, dessen strafrechtliche Relevanz von schwierigen
       Wertungen abhänge. Dabei komme es zum Beispiel darauf an, ob bestimmte
       Posen bei Kindern noch als natürlich angesehen werden.
       
       Außerdem durfte die Staatsanwaltschaft von dem „kriminalistischen
       Erfahrungssatz“ ausgehen, dass die Grenze zur Strafarbeit nicht sicher
       einzuhalten ist, wenn man Bilder bei einem Händler bestellt, der auch
       eindeutig strafbares Material anbietet. Diese Grenze werde deshalb auch
       „regelmäßig überschritten“, referieren die Karlsruher Richter.
       
       ## Zu spät beschwert
       
       Als zweiten Punkt hatte Edathy gerügt, dass die Durchsuchung am 10. Februar
       seine Immunität verletzt hatte, die erst am nächsten Tag endete. An diesem
       Punkt sahen auch die Verfassungsrichter eine Rechtsverletzung. Die
       Beschwerde Edathys sei insoweit aber unzulässig, weil Edathy sie im
       fachgerichtlichen Verfahren verspätet vorgebracht habe. Edathy war
       zunächst, wie die Staatsanwaltschaft, davon ausgegangen, dass die Immunität
       schon mit seinem Mandatsverzicht am 6. Februar geendet hatte.
       
       Ohne auf das Verfassungsgericht zu warten, hat die Hannoveraner
       Staatsanwaltschaft Mitte Juli Anklage gegen Edathy erhoben. Diese bezog
       sich im Wesentlichen auf kinderpornographische Dateien, die Edathy sich im
       November 2013 über seinen Bundestags-Computer beschaffte. Außerdem wurde
       Edathy der Besitz eines Bildbands und einer CD vorgeworfen, deren Inhalt
       zwar nicht als kinderpornographisch, aber als jugendpornographisch bewertet
       wurden. Das Landgericht Verden prüft jetzt, ob es die Anklage zulässt.
       
       Nach der Sommerpause wird jedenfalls der Edathy-Untersuchungsausschuss des
       Bundestags seine Arbeit aufnehmen. Dort wird es aber nicht um die
       Sammlungen von Edathy gehen, sondern um die Frage, ob er eventuell
       vorgewarnt wurde und warum die Ermittlungen so lange dauerten.
       
       29 Aug 2014
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg14-074.html
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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