# taz.de -- BGH prüft passive Sterbehilfe: Willensermittlung für Koma-Patientin
       
       > Der mutmaßliche Wille einer Wachkoma-Patientin muss neu ermittelt werden.
       > Ihre Familie verlangt nach fünf Jahren die Einstellung der künstlichen
       > Ernährung.
       
 (IMG) Bild: Eine Wachkomapatientin liegt im Alten-und Pflegeheim der Diakonie in Düsseldorf in ihrem Bett.
       
       KARLSRUHE afp | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen der
       passive Sterbehilfe für Wachkoma-Patienten geklärt, die keine
       Patientenverfügung hinterlegt haben. In solchen Fällen dürfen an die
       Feststellungen des Patientenwillens selbst dann keine strengeren
       Beweisanforderungen gestellt werden, wenn Patienten ohne die Einstellung
       lebenserhaltender Maßnahmen womöglich noch viele Jahre leben würden.
       
       Das entschied der BGH in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.
       Mit dem Urteil erzielten Angehörige einer Patientin, die seit fünf Jahren
       auf einer Pflegestation im Wachkoma liegt, einen wichtigen Teilerfolg. (Az.
       XII ZB 202/13)
       
       Der Ehemann und die Tochter der Betroffenen waren zu deren Betreuern
       bestellt und hatten die Einstellung der künstlichen Ernährung per
       Magensonde für die Frau gefordert, die wegen einer Gehirnblutung seit 2009
       im Wachkoma liegt. Die klagenden Angehörigen beriefen sich bei ihrer
       Forderung darauf, dass sich die Frau vor ihrer Erkrankung gegenüber
       Familienangehörigen und Freunden gegen lebenserhaltende Maßnahmen bei solch
       einer Erkrankung ausgesprochen habe.
       
       Wenn, wie im aktuellen Fall, keine Patientenverfügung vorliegt und der
       betreuende Arzt einen Behandlungsabbruch verweigert, sind laut Gesetz
       sogenannte Betreuungsgerichte gefordert, den mutmaßlichen Willen der
       Patienten festzustellen. Die „Strenge“ dieser Ermittlung muss laut BGH aber
       unabhängig davon erfolgen, ob der Tod der Betroffenen unmittelbar
       bevorsteht oder nicht.
       
       Selbst wenn keine Todesgefahr drohe und Patienten noch viele Jahre leben
       könnten, seien noch strengere Beweisanforderungen unzulässig, entschied der
       BGH und hob ein gegenteiliges Urteil der Vorinstanz auf. Das Gericht
       bestätigte damit eine entsprechende Gesetzesreform vom September 2009.
       
       Laut BGH muss nun das Landgericht Chemnitz in Sachsen die früher geäußerten
       Behandlungswünsche der Patientin nochmals ermitteln und dabei das
       Selbstbestimmungsrecht der Frau einerseits mit dem Schutz des Lebens auf
       der anderen Seite abwägen.
       
       16 Oct 2014
       
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