# taz.de -- Abgabe auf Kernbrennstäbe: Klatsche für AKW-Betreiber
       
       > Der EuGH-Generalanwalt hat keine Bedenken gegen die Brennelementesteuer.
       > Damit sinken die Chancen auf Erstattung – und die Aktienkurse.
       
 (IMG) Bild: RWE-Techniker stehen am Abklingbecken eines AKWs. Darin: Kernbrennstäbe, für die die Bundesregierung Steuern haben will
       
       HAMBURG taz | Die deutsche Brennelementesteuer verstößt nicht gegen
       Europarecht. Zu diesem Schluss kam am Dienstag Maciej Szpunar, der als
       Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Gutachten zu diesem
       Fall erstellt hat. Meist folgt der EuGH den Empfehlungen der unabhängigen
       Generalanwälte.
       
       Die Steuer, die die AKW-Betreiber zahlen müssen, fällt bei jedem
       Brennstabwechsel an. Pro Gramm Kernbrennstoff – sei es Uran oder Plutonium
       – werden 145 Euro fällig. Das Aufkommen fließt in den Bundeshaushalt und
       ist nicht zweckgebunden. 2013 brachte die Steuer dem Bund 1,3 Milliarden
       Euro Einnahmen.
       
       Ursprünglich war die 2010 eingeführte Brennelementesteuer als Ausgleich für
       die damals von der schwarz-gelben Koalition geplante
       AKW-Laufzeitverlängerung gedacht. Sie war rechtlich aber nicht damit
       verknüpft und wurde deshalb auch nach dem Fukushima-Unglück 2011 und dem
       danach folgendem Beschluss zum Atomausstieg beibehalten.
       
       Die AKW-Betreiber haben die Steuer von Beginn an juristisch bekämpft.
       Erfolg hatten sie bisher vor allem beim Finanzgericht Hamburg, das den Fall
       sowohl dem Bundesverfassungsgericht als auch dem Europäischen Gerichtshof
       vorlegte. Generalanwalt Szpunar erklärte nun, es sei zulässig, auf beiden
       Wegen parallel eine rechtliche Klärung zu suchen, da es in Karlsruhe und
       Luxemburg um unterschiedliche Fragen gehe.
       
       ## Keine unzulässige Beihilfe
       
       Ansonsten machte Szpunar den Konzernen aber wenig Hoffnung. Die deutsche
       Steuer verstoße nicht gegen die EU-Richtlinie zur Besteuerung von
       Energieerzeugnissen, da diese für Kernbrennstoffe gar nicht gelte. Das
       Finanzgericht Hamburg hatte zwar eine analoge Anwendung der Richtlinie
       vorgeschlagen, doch der Generalanwalt fand das abwegig: „Ich muss gestehen,
       dass ich mir schwer vorstellen kann, durch welches Vorgehen dies machbar
       wäre.“
       
       Die Kernbrennstoffsteuer sei auch keine „indirekte“ Steuer auf elektrischen
       Strom, so der Generalanwalt. Es sei daher auch keine „unzulässige
       Beihilfe“, wenn die Erzeuger von Öko- und Kohlestrom keine
       Kernbrennstoffsteuer zahlen müssen.
       
       Die endgültige Entscheidung des EuGH wird in einigen Monaten erfolgen. Wann
       das Bundesverfassungsgericht sich mit der Sache befasst, ist noch unklar.
       Im Dezember 2014 entschied der Bundesfinanzhof bereits, dass die Konzerne
       die Steuer trotz der anhängigen Prozesse zunächst bezahlen müssen.
       
       Der Aktienkurs von RWE brach nach dem Schlussantrag des Generalanwalts um 5
       Prozent ein. RWE ist zu 87,5 Prozent Eigentümer des AKW Emsland, dessen
       Steuerlast der Aufhänger für das Luxemburger Verfahren ist. (Az.: C-5/14)
       
       3 Feb 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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