# taz.de -- Tagung zur Verdachtsberichterstattung: Was tun mit den Betroffenen?
       
       > Auf Einladung von „Netzwerk Recherche" wurde über die Tücken der
       > Verdachtsberichterstattung diskutiert. Diese ist zunehmend Gegenstand von
       > Prozessen.
       
 (IMG) Bild: Im Januar 2012 war die Tagespresse voll mit Annahmen über den damaligen Bundespräsidenten Wulff.
       
       Jörg Kachelmann: freigesprochen, Christian Wulff: freigesprochen, Sebastian
       Edathy, Verfahren gegen Geldauflage eingestellt. Mehrere Promiprozesse
       endeten in den letzten Jahren ohne Verurteilung. Aber in allen Fällen hat
       der Ruf der Betroffenen massiv gelitten. Denn natürlich berichten Medien
       schon über die Ermittlungen und das Gerichtsverfahren. Wie dabei
       Persönlichkeitsrecht und öffentliches Interesse zum Ausgleich gebracht
       werden können, damit befasste sich am Wochenende eine Tagung von „Netzwerk
       Recherche“ in Leipzig.
       
       Das Problem spielt in der journalistischen Praxis eine zunehmende Rolle,
       weil sich betroffene Prominente inzwischen routinemäßig nicht nur einen
       Strafverteidiger suchen, sondern auch einen Medienanwalt beauftragen.
       Dieser soll sichern, dass sich Journalisten an die Regeln der sogenannten
       Verdachtsberichterstattung halten. Diese Regeln gelten nicht nur bei
       laufenden Strafprozessen, sondern immer, wenn eine nachteilige
       journalistische Aussage noch nicht beweisbar ist.
       
       Die Verdachtsberichterstattung ist unter vier Bedingungen zulässig: Erstens
       muss es sich um eine schwere Verfehlung handeln, das Thema muss also
       wirklich relevant sein. Zweitens muss an dem Verdacht etwas dran sein,
       Spekulationen ins Blaue hinein sind nicht zulässig. Drittens darf keine
       Vorverurteilung stattfinden, es muss deutlich werden, dass es sich um
       Vorwürfe handelt, der Betroffene aber noch nicht verurteilt ist. Viertens
       muss sorgfältig recherchiert werden, insbesondere muss der Betroffenen
       Gelegenheit erhalten, seine eigene Sicht zu schildern.
       
       Die Regeln sind anspruchsvoll, weil mit ihnen ein Privileg verbunden ist.
       Verdachtsberichte gelten selbst dann als rechtmäßig, wenn sich später
       herausstellt, dass der Verdacht falsch war. Journalisten müssen ihre
       früheren Artikel dann nicht widerrufen und auch keinen Schadenersatz
       bezahlen.
       
       Christian Mensching, einer von Wulffs Anwälten, warb in Leipzig bei den
       Journalisten um Verständnis: „Sehen Sie diese Regeln nicht als Zwangsjacke!
       Sie schützen auch vor Fehlern, lügenden Informanten und vorschnellen
       Schlussfolgerungen.“ Stefan Michelfelder, lange Zeit im WDR-Justiziariat
       tätig, wies ebenfalls daraufhin: „Die vermeintlich heiße Information kann
       auch eine Falle sein, mit der Journalisten aufs Kreuz gelegt werden sollen.
       
       ## Leyendecker vermisst selbstkritisches „Innehalten“
       
       Doch es ging nicht nur um anonyme Tipps unklarer Qualität. Immer wieder
       kommen Journalisten auch an geheime Ermittlungsakten der Strafverfolger.
       Hans Leyendecker (Süddeutsche Zeitung) mahnte jedoch seine Kollegen, man
       solle nicht immer versuchen, „mit irgendetwas der Erste zu sein“. Die SZ
       habe im Fall Wulff den Zugang zu Zwischenberichten der Ermittler bewusst
       nicht genutzt, anders als Focus und Spiegel. Leyendecker vermisste nach der
       Medienjagd auf den Exbundespräsidenten ein selbstkritisches „Innehalten“
       der Branche.
       
       Doch dann geriet Leyendecker selbst unter Druck. „Warum haben Sie im Fall
       Edathy nur die halbe Wahrheit präsentiert?“, fragte ZDF-Rechtsexpertin
       Sarah Tacke. „Warum haben Sie zitiert, dass das Bundeskriminalamt die von
       Edathy bestellten Materialien als nicht strafbar einstufte, aber
       weggelassen, dass das BKA trotzdem Ermittlungen gegen Edathy empfahl?“
       Leyendecker rechtfertigte seine Verkürzung, indem er die Ermittler
       kritisierte; aus legalen Handlungen dürfe kein Verdacht auf illegales
       Verhalten gezogen werden.
       
       Unsicherheit zeigte sich in Leipzig vor allem an der Frage, wie man bei der
       Verdachtsberichterstattung die Betroffenen einbeziehen muss. Soll man bei
       der Aufdeckung eines Skandals dem Angegriffenen schon konkret mitteilen,
       was man ihm vorwirft? „In wesentlichen Zügen muss man sagen, was man
       berichten will, aber man muss nicht jede Zahl konkret nennen“, erklärte
       NDR-Justiziar Klaus Siekmann. Wie viel Zeit muss ich für eine Stellungnahme
       lassen? „Das hängt davon ab, wie komplex die Fragen sind“, so Siekmann,
       „meist genügen ein oder zwei Tage.“
       
       „Für Blogger gelten bei der Verdachtsberichterstattung die gleichen
       Regeln“, erläuterte Rechtsanwalt Thorsten Feldmann, „auch wenn sie
       praktisch in einer schwierigeren Situation sind.“ Weder hätten sie eine
       Rechtsabteilung, mit der sie sich beraten können, noch hätten sie genügend
       finanzielle Reserven, um in Zweifelsfragen eine riskante Auseinandersetzung
       zu wagen.
       
       Die juristischen Auseinandersetzungen hätten jedenfalls in den letzten
       Jahren deutlich zugenommen, hat MDR-Justiziar Dirk Kremser beobachtet. Auch
       weil bestimmte Landgerichte, vor allem in Hamburg, Berlin und Köln,
       zuverlässig betroffenenfreundlich entscheiden und schnell einstweilige
       Verfügungen erlassen. Volker Lilienthal, Professor für
       Qualitätsjournalismus an der Uni Hamburg, forderte deshalb: „Presserecht
       muss in der journalistischen Ausbildung künftig eine deutlich größere Rolle
       spielen.“
       
       23 Mar 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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