# taz.de -- Kannibalismus-Prozess in Dresden: Der Schlachter vom LKA
       
       > Das Dresdener Landgericht verurteilt einen 57-Jährigen zu achteinhalb
       > Jahren Haft. Sein Opfer wollte getötet und aufgegessen werden.
       
 (IMG) Bild: Detlev G. wird von Mitarbeitern der Justiz zur Urteilsverkündung in den Gerichtssaal geführt.
       
       DRESDEN taz | Detlev G. wird wegen Mordes verurteilt und lächelt. In rosa
       Hemd und Jeans sitzt er auf der Anklagebank vor dem Landgericht Dresden. Er
       winkt ins Publikum, nickt den Fotografen zu. Immer wieder tuschelt er mit
       seinem Anwalt. Die zwei lachen – wohl über die Ausführungen der Richterin.
       Diese verurteilt G. zu acht Jahren und sechs Monaten Haft wegen Mordes und
       Störung der Totenruhe und schildert noch einmal das Verbrechen, das in ganz
       Deutschland für Entsetzen gesorgt hat.
       
       Der 57-jährige LKA-Beamte Detlev G. und sein Opfer Wojciech S. lernten sich
       auf der selbst ernannten „Nr. 1-Seite für exotisches Fleisch“ im Internet
       kennen. S. war von dem Wunsch besessen, getötet, geschlachtet und gegessen
       zu werden. Detlev G. wollte ihm diesen erfüllen.
       
       Am 4. November 2013 holte er ihn vom Bahnhof von Gimmlitztal im Allgäu ab.
       Im Keller seiner Pension, die er zu einem SM-Studio mit Sklavenkäfig und
       Pranger ausgebaut hatte, soll er ihn erhängt haben. Ein Video, das G.
       anfertigte, zeigt S., wie er mit gebeugten Knien in der Schlinge hängt. G.
       zersägte die Leiche in kleine Teile, den Kopf kochte er und vergrub die
       Leichenteile im Garten. Wie S. zu Tode gekommen ist, ist die Schlüsselfrage
       des Verfahrens.
       
       In einem ersten Geständnis sagte G., er habe S. die Kehle durchgeschnitten,
       später behauptete, er, den Folterkeller verlassen zu haben, damit sich S.
       selbst erhängen könnte. Er hätte sich immer befreien können. Das Gericht
       glaubt nicht an Selbstmord. Ein Experte hatte demonstriert, dass Seillänge
       und Höhe des Raumes es unmöglich machten, dass S. „auch nur mit den
       Zehenspitzen Bodenkontakt gehabt haben könnte“, sagt die Richterin.
       
       ## Die Kamera lief nicht zum Todeszeitpunkt
       
       Außerdem hätte sich G. wohl rechtlich abgesichert, wenn es sich um
       Selbstmord gehandelt hätte, und die Kamera nicht erst nach Todeseintritt
       angestellt. Dass S., der schon als Kind davon träumte, auf einem Opferaltar
       zu sterben, von seinem Wunsch abgelassen habe, sei äußerst
       unwahrscheinlich. Selbst in den dunkelsten Zeiten seines Lebens sei er nie
       suizidgefährdet gewesen.
       
       G. dagegen sei immer gewillt gewesen, S. zu töten. Schon einmal hatte er
       einen Todessehnsüchtigen getroffen, der sich einen Spieß vom Anus aus durch
       den Körper bohren lassen und über dem Feuer gegrillt werden wollte. Er lag
       schon mit Öl und Gewürzen mariniert und in Alufolie eingewickelt auf der
       Rückbank von G.s Wagen auf dem Weg in den Folterkeller. G. sagte dann aber,
       er wolle ihn nicht töten, weil er noch zu jung sei. Auf die Frage, ob er
       sich auch selbst töten würde, antwortete das als Zeuge geladene Opfer, das
       könne er nicht mit seinem Glauben vereinbaren. Aufspießen und grillen
       lassen sei dagegen mit dem Glauben vereinbar gewesen.
       
       Die Richterin nahm G. auch nicht ab, dass ihn das Schlachten nicht sexuell
       erregt hätte. Das Mordmerkmal der „Befriedigung des Geschlechtstriebes“ ist
       für sie gegeben. Sie schildert 16 grausame Minuten des Videos, in dem sich
       G. „nicht nur mit Routine, sondern mit Akribie und Hingabe der Präparation
       des Hodens und des Penis zugewandt“ habe. Er habe die Geschlechtsteile auf
       einem silbernen Tablett drapiert, griff sich selbst bei der Schlachtung mit
       blutigen Händen an sein Geschlechtsteil.
       
       ## Die Hoden wurden nie gefunden
       
       Dass G. die Hoden der Leiche auch „probiert“ habe, sei „nicht in letzter
       Sicherheit nachweisbar“. Einige Aussagen von ihm sprechen aber dafür. „Dein
       Fleisch wird mir schmecken“, zitiert ihn die Richterin. Außerdem wurden
       Penis und ein Hoden nie gefunden. Doch selbst wenn kein Kannibalismus
       vorliege, sei das „Schlachten, Ausweiden eines getöteten Menschen vor
       laufender Kamera eine grob ungehörige Handlung“ und damit Störung der
       Totenruhe.
       
       G. allerdings zu lebenslanger Haft zu verurteilen wie bei Mord üblich,
       hielt das Gericht für „unverhältnismäßig“. Sein Opfer wollte unbedingt
       getötet, geschlachtet und gegessen werden. Diese Konstellation käme einer
       „Tötung auf Verlangen“ sehr nahe. Außerdem zeige G. Reue. Nachdem er fast
       vier Stunden lang die Leichenteile zerstückelte, sagte er im Video: „Dass
       ich mal so tief sinke, hätte ich nicht gedacht.“
       
       Besonders reumütig gab sich G. aber nach seinem Urteil nicht. Er lächelte
       weiter. Sein Anwalt will wohl Revision einlegen.
       
       1 Apr 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Lisa Schnell
       
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